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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.09.2000
Aktenzeichen: 27 U 93/00
Rechtsgebiete: BGB, LBG, BeamtVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 833 S. 1
LBG § 99
BeamtVG § 2
BeamtVG § 30
BeamtVG § 31 Abs. 1
BeamtVG § 31 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Leitsatz:

Der Umstand, dass ein erwachsener Radfahrer keinen Schutzhelm getragen und womöglich deshalb bei einem Sturz schwere Kopfverletzungen erlitten hat, begründet keinen Mitverschuldensvorwurf, weil eine allgemeine Verkehrsanerkennung der Notwendigkeit einer solchen Schutzmaßnahme (noch) nicht festzustellen ist.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

27 U 93/00 OLG Hamm 5 O 3/00 LG Bochum

Verkündet am 26. September 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. März 2000 verkündeten Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Der Kläger (Fiskus) macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus übergeleitetem Recht geltend. Er ist Dienstherr des geschädigten Dr. Friedrich Sch der am 16. April 1999 gegen 08:40 Uhr einen Wegeunfall mit seinem Fahrrad erlitt, als er auf dem Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle, der Universität mit dem Hund des Beklagten kollidierte. Er befuhr den Radweg auf der Hevener Straße in W ca. 23 m südlich des dortigen Parkplatzes, als der Hund des Beklagten seine Fahrspur kreuzte. In Folge der Kollision kam Dr. Sch zu Fall und zog sich schwerste Kopfverletzungen zu. Der Kläger hat für den Geschädigten bislang Kosten in Höhe von 90.762,44 DM aufgebracht. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat diesen Schaden nach einer Quote 1:3 zu dessen Lasten reguliert, so daß der mit der Klage geltend gemachte Betrag von 22.293,72 DM noch offen ist. Überdies begehrt der Kläger die Feststellung, daß der Beklagte auch künftig zu 100 % ersatzverpflichtet ist.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn (Kläger) 22.293,72 DM riebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juni 1999 zu zahlen,

sowie,

festzustellen, daß der Beklaute verpflichtet ist, die auf ihn (Kläger) übergegangenen und noch übergehenden Schadensersatzansprüche des Dr. Friedrich Sch in voller Höhe zu ersetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, nur teilweise, nämlich zu 3/4, zu haften, weil der Geschädigte sich ein mit einem Viertel zu bewertendes Mitverschulden anrechnen lassen müsse, weil er keinen Schutzhelm getragen und sich deshalb die schweren Kopfverletzungen zugezogen habe.

Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren entsprochen und den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt aus im wesentlichen diesen Gründen: Der Beklagte schuldet dem Kläger gemäß § 833 S. 1 BGB, 99 LBG 2,30,31 Abs. 1 und 2 BeamtVG vollen Schadensersatz. Ein Mitverschuldensvorwurf gegen den Geschädigten sei nicht begründet, weil nach einhelliger Meinung das Gebot der Eigensicherung nicht verletzt werde, wenn der Radfahrer im Straßenverkehr keinen Schutzhelm trage. Das folge zum einen aus dem Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Pflicht und zum anderen auch daraus, das sich kein Verkehrsbewußtsein in dieser Richtung gebildet habe. Allenfalls bei Kindern sei teilweise ein Bewußtseinswandel dahin festzustellen, das reiche aber zur Begründung eines Mitverschuldensvorwurfes nicht hin.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten.

Er beanstandet die rechtliche Würdigung des Landgerichts zur Frage des Mitverschuldens und wirft dem Geschädigten zur Begründung eines Eigenverschuldens vor, mit 25 - 30 km/h unangemessen schnell gefahren zu sein.

Der Beklagte beantragt,

abändernd die Zahlungsklage insgesamt sowie den Feststellungsantrag insoweit abzuweisen, als das Landgericht eine über 75 % hinausgehende Haftung des Beklagten festgestellt hat.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Der Umstand, daß der Geschädigte zur Zeit des Unfalls keinen Schutzhelm getragen hat, begründet kein anspruchsminderndes Mitverschulden zu Lasten des Klägers. Von einer allgemeinen Überzeugung von der Notwendigkeit eines solchen Eigenschutzes kann nicht ausgegangen werden. Dabei spielt der Gesichtspunkt, daß eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht besteht, keine entscheidende Rolle, weil sich eine allgemeine Oberzeugung derart notwendigen Eigenschutzes auch unabhängig davon hätte bilden können. Der Umstand, daß eine solche gesetzliche Regelung de lege ferenda nicht einmal nachhaltig diskutiert wird, ist allerdings eher ein nicht unbeachtliches Indiz für das Fehlen eines allgemeinen entsprechenden Verkehrsbewußtseins. Es mag sein, daß sich das Tragen von Schutzhelmen auch bei erwachsenen Radfahrern weiter verbreitet hat, indes läßt sich ohne Umfrageergebnisse, Statistiken, amtliche oder nichtamtliche Erhebungen zur Verkehrsanerkennung kein allgemeines Schutzbewußtsein in dem hier maßgeblichen Sinne feststellen (BGH NJW 1979, 1980; OLG Nürnberg zfs 1999, 467; OLG Stuttgart OLG-Report 1998, 345). Solchen Erkenntnismöglichkeiten von Amts wegen nachzugehen, ist nicht veranlaßt.

2.

Auch der Vorwurf, der Geschädigte habe die notwendige Eigensicherung unterlassen, weil er zu schnell gefahren sei und sich in Folge dessen die schweren Verletzungen zugezogen habe, hat keine tragfähige Grundlage. Ungeachtet fehlender nachprüfbarer Darlegung einer konkreten Gefahrensituation, die überhaupt eine geringe Geschwindigkeit geboten hätte, gibt es auch keine aussagekräftigen Indizien dafür, daß der Geschädigte wirklich zu schnell gefahren ist. Allein ein Blutfleck in einer Entfernung von 6,5 m von einem vermuteten, tatsächlich aber nicht gesicherten Kollisionsort ist nicht aussagekräftig, weil die Endlage des Geschädigten nach dem Unfall nicht dokumentiert ist und also die Maßgeblichkeit des Blutfleckes ungeklärt bleibt; dieser kann auch auf andere Weise, etwa im Rahmen der Unfallversorgung entstanden sein. Im übrigen bewegt sich die Berufung mit ihrer Mutmaßung, die Entfernung des Blutfleckes vom Kollisionsort indiziere eine Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h, im Bereich der Spekulation. Das zeigt etwa die Erwägung, daß der Geschädigte auch bei geringerer Geschwindigkeit nach dem Anstoß gestrauchelt und erst einiger Meter später zu Fall gekommen sein könnte. Mangels entsprechender Sachanknüpfungspunkte ist die Schlußfolgerung des Beklagten einer Aufklärung durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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