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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: 27 U 93/99
Rechtsgebiete: StVO, BGB, EFZG, ZPO, StVG, PflVG, SGB V


Vorschriften:

StVO § 18 Abs. 6
StVO § 3 Abs. 1 Satz 4
StVO § 1
StVO § 5 Abs. 4 Satz 1
BGB § 252
BGB § 288
BGB § 291
EFZG § 6
ZPO § 141
ZPO § 287
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 101 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
StVG § 7
StVG § 17
StVG § 17 Abs. 1
PflVG § 3
SGB V § 39 Abs. 4
SGB V § 40 Abs. 1 Satz 2
SGB V § 5
1. Macht der Führer eines Lastzuges (Lkw mit Anhänger) bei Dunkelheit innerhalb des rechten Fahrstreifens einer zweispurigen BAB einen deutlichen Schlenker nach links bis an die unterbrochene Mittellinie, um eine Überholmöglichkeit zu sondieren, und sieht sich ein auf dem Überholfahrstreifen nahender Pkw-Führer, weil er die Einleitung eines Überholvorganges befürchtet, zu einer unfallursächlichen Vollbremsung veranlaßt, dann ist die Haftung von Halter und Führer des Lastzuges auch für den Schaden eines dritten Überholers begründet, der durch das Abkommen von der Fahrbahn infolge einer Ausweichlenkung entsteht.

2. Bei Dunkelheit ist auch auf der Autobahn eine Fahrgeschwindigkeit eines mit Abblendlicht geführten Pkw von 130 km/h und mehr mit dem Sichtfahrgebot nicht vereinbar, wenn die besonderen Voraussetzungen der Lockerung des Fahrens auf Sicht nach § 18 Abs. 6 StVO nicht vorliegen.

3. Ein die Ersatzpflicht aus § 252 BGB nicht minderndes Deckungsgeschäft liegt nicht vor, wenn der schadensersatzberechtigte Verkäufer an Stelle des verunfallten Fahrzeugs demselben Kunden ein jederzeit beschaffbares gleichwertiges Ersatzfahrzeug verkaufen kann, also kein zusätzliches Geschäft stattfindet (Abgrenzung von BGH NJW 1994, 2478).

4. Der Anspruchsgläubiger aus gemäß § 6 EFZG übergegangenem Recht auf Ersatz von Verdienstausfall muß sich aus dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleiches eine Kürzung des Anspruches um ersparte Verpflegungskosten seines Arbeitnehmers während dessen unfallbedingter Krankenhausbehandlung gefallen lassen, weil der Regreß des Sozialversicherungsträgers wegen der Heilbehandlungskosten dem Regreß des Arbeitgebers vorrangig ist und letzterer Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen Verdienstausalls nur insoweit beanspruchen kann, als nicht ein Sozialversicherungsträger kongruente Leistungen an den Verletzten zu erbringen hat.

Urteil vom 23.11.1999 - 27 U 93/99 - (rechtskräftig)


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

27 U 93/99 OLG Hamm 16 O 278/98 LG Münster

Verkündet am 23. November 1999

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

1. des Kraftfahrers Rainer H

2. die A AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden

Beklagten, Berufungskläger und Anschlußberufungsbeklagten,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.

gegen

die Firma P GmbH & Co.,

vertreten durch die S mbH, diese vertreten durch den Dipl. Kfm. S

Klägerin, Berufungsbeklagte undAnschlußberufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.

Streithelfer der Klägerin:

1.

2. R G, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden H

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlußberufung das am 9. April 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 22.021,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juni 1998 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % und die Beklagten 30 %; von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 62 % und die Beklagten 38 % .

Die erstinstanzlichen Kosten der Streithelfer der Klägerin tragen sie zu 70 % selbst, die zweitinstanzlichen Kosten der Streithelfer tragen sie zu 62 % selbst. Im übrigen tragen die Kosten der Streithelfer die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert beide Parteien mit weniger als 60.000,- DM.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Mercedes-Vertragshändlerin, verlangt von den Beklagten vollen Ersatz materieller Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 11.01.1998 gegen 22.10 Uhr auf der Bundesautobahn A 1 - Richtungsfahrbahn Bremen - zwischen Ladbergen und Lengerich bei km 242.

Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Beklagte zu 1) bei Dunkelheit mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW mit Anhänger der Fa. Josef H GmbH & Co KG die rechte Fahrspur der BAB 1, auf trockener Fahrbahn hinter einem auf der gleichen Spur fahrenden weiteren Lkw. Als sich die Streithelferin der Klägerin zu 1), die Zeugin G auf der Überholspur mit ihrem bei der Streithelferin zu 2) haftpflichtversicherten PKW Opel Kadett-D mit einer Geschwindigkeit von etwa 150 km/h dem Lastzug unmittelbar angenähert hatte, lenkte der Beklagte zu 1) diesen zumindest bis etwa an die Mittellinie nach links. In der Annahme, der Lkw wolle auf die Überholspur wechseln, bremste die Zeugin G ihren PKW stark ab, wodurch dieser neben dem Lastzug in Höhe des Anhängers ohne Fahrzeugberührung ins Schleudern geriet, mit der linken Fahrzeugseite gegen die Mittelleitplanke prallte, sich drehte und in etwa quer zur Fahrbahn auf der Überholspur zum Stillstand kam. Der Beklagte zu 1) hielt mit dem Lastzug, nachdem er auf das schleudernde Fahrzeug der Zeugin G aufmerksam geworden war, nach etwa 300 m auf dem rechten Seitenstreifen an. Kurz darauf, noch vor einer Absicherung der Unfallstelle, näherte sich der bei der Klägerin als Serviceleiter beschäftigte Zeuge M mit deren PKW Mercedes E 280 mit einer Geschwindigkeit zwischen 130 und 180 km/h auf der Überholspur. Als er den querstehenden PKW wahrnahm, leitete er eine Vollbremsung ein und zog sein Fahrzeug zum Ausweichen nach rechts, wobei er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, nach rechts von der Fahrbahn abkam und sich mit dem Pkw mehrfach überschlug.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten; der Unfall sei ausschließlich auf das Fehlverhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen, während er für den Zeugen M unvermeidbar gewesen sei. Hierzu hat sie behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit dem Lastzug überraschend nach links auf die Überholspur gewechselt, ohne sich über den nachfolgenden Verkehr zu vergewissern. Für den Zeugen M für den die Beleuchtung an dem PKW der Zeugin G wegen dessen Querstellung nicht sichtbar gewesen sei, sei der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nicht vermeidbar gewesen.

Ihren Unfallschaden hat die Klägerin wie folgt beziffert:

1. Fahrzeugschaden|62.225,00 DM|2. Sachverständigenkosten netto|1.903,32 DM|3. Abschleppkosten und Standgeld netto|1.102,50 DM|4. Stillegungs- und Neuzulassungskosten|140,00 DM|5. Unkostenpauschale|40,00 DM|6. Lohnfortzahlung für den Zeugen M in der Zeit vom 12.01. bis zum 03.02.1998 8.906,36 DM|74.317,18 DM

Die Klägerin - und die ihr beigetretenen Streithelfer - haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie - die Klägerin - 74.317,18 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 26.06.1998 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, daß der Beklagte zu 1) den Lkw nur deshalb - ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers - nach links bis zur Mittellinie gelenkt habe, um zur Entscheidung über die Einleitung eines Überholvorgangs an dem vor ihm fahrenden langsameren LKW vorbeisehen zu können. Als er dann bemerkt habe, daß sich von hinten auf der Überholspur ein Fahrzeug genähert habe, habe er das Überholvorhaben aufgegeben und den Lastzug wieder nach rechts gelenkt. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Unfall sei nicht durch die Fahrweise des Beklagten zu 1), sondern durch die grundlose Vollbremsung der Zeugen G und die überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Zeugen M von etwa 180 km/h verschuldet worden. Die Beklagten haben schließlich Einwendungen gegen die Schadenshöhe, und zwar bezüglich der Positionen Fahrzeugschaden, Standgeld und Lohnfortzahlungskosten, erhoben und hierzu im wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin könne den Fahrzeugschaden nur auf der Basis des 30 % unter dem Verkaufspreis liegenden Händlereinkaufspreises berechnen und kein Standgeld von 350,- DM für eine Standdauer von 35 Tagen beanspruchen. Auf die - im übrigen bestrittene - Lohnfortzahlung an den Zeugen M müsse sich die Klägerin ersparte häusliche Verpflegungskosten des Zeugen M für die Zeit seines Krankenhausaufenthaltes von mindestens 20,- DM pro Tag anrechnen lassen.

Das Landgericht hat die Beklagten nach Anhörung des Beklagten zu 1) und uneidlicher Vernehmung der Zeugen Maren G Ulrich M, Sven C Rolf S und Thomas B unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 54.812,79 DM verurteilt mit im wesentlichen folgender Begründung: Der Beklagte zu 1) habe durch ein grob verkehrswidriges Verhalten den Unfall allein verschuldet, weil er es angesichts der Annäherung des von ihm im Rückspiegel erkannten Pkw der Zeugin C hätte unterlassen müssen, zum Überholen anzusetzen oder dem nachfolgenden Verkehr den Eindruck eines solchen Fahrmanövers zu vermitteln. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) den Lastzug nur bis unmittelbar an die Mittellinie gelenkt habe, weil die Zeugin G diese Fahrweise jedenfalls so habe verstehen können, daß der Lastzug bis auf die Überholspur gelenkt werden würde. Eine eventuelle Überreaktion der Zeugin G könne die Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nicht entlasten. Die Klägerin sei jedoch mit einem eigenen Haftungsanteil von 15 % zu belasten, weil der Zeuge M die Richtgeschwindigkeit erheblich überschritten hatte, wobei aus den Umständen des Unfalls eine Geschwindigkeit von eher 180 km/h abzuleiten sei. Den nach dieser Quote zu ersetzenden Gesamtschaden der Klägerin hat die Kaituner auf 64.485,53 DM beziffert, wobei sie den geltend gemachten Fahrzeugschaden entsprechend dem von der Klägerin behaupteten Händlereinkaufspreis auf 52.395,45 DM reduziert hat.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richten sich die Berufung der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgen, sowie die Anschlußberufung der Klägerin, die sich in erster Linie gegen die Kürzungen zur Schadenshöhe wendet und nun noch Schadensersatz von insgesamt 58.487,80 DM verlangt.

Die Beklagten meinen, das Unfallgeschehen sei für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen, weil ein geringfügiges Versetzen des LKW um maximal 0,5 m nach links keine Gefahrenbremsung nachfolgender Fahrzeugführer rechtfertige. Dem Zeugen M sei hingegen ein grobes Verschulden anzulasten, weil er entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO zu schnell gefahren sei, um innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten zu können. Angesichts der erheblichen Überschreitung der danach zulässigen Geschwindigkeit von 60-70 km/h müsse die Betriebsgefahr des LKW bei der Haftungsabwägung zurücktreten. Zur Schadenshöhe machen die Beklagten nach wie vor geltend, die Klägerin erhalte als Händler einen 30 %igen Rabatt auf den empfohlenen Verkaufspreis, reklamieren die Höhe des zuerkannten Standgeldes und machen hinsichtlich des Verdienstausfallschaden im Wege des Vorteilsausgleichs Abzüge geltend.

Die Beklagten beantragen,

unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin teilweise abändernd die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin - und ihre Streithelfer - beantragen,

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie - die Klägerin - unter Einschluß des ausgeurteilten Betrages 58.487,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.06.1998 zu zahlen.

Die Klägerin meint, die Beklagte treffe dem Grunde nach die volle Haftung für den Verkehrsunfall. Im übrigen sei das Landgericht von einem zu geringen Fahrzeugschaden, der tatsächlich mindestens 56.717,00 DM betrage, ausgegangen.

Wegen des Vorbingens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat den Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und die Zeugen Ulrich M und Erwin T uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 23. November 1999 verwiesen.

Die Akten 22 Js 266/98 Staatsanwaltschaft Münster sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg, während die Anschlußberufung der Klägerin unbegründet ist.

Die Beklagten schulden der Klägerin gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG Ersatz ihres materiellen Unfallschadens zu 1/3 (I.), woraus sich angesichts ihres Gesamtschadens von 66.063,60 DM ein Anspruch von 22.021,20 DM errechnet (II.).

I.

Die Klägerin kann von den Beklagten (nur) Ersatz von 1/3 ihres Unfallschadens beanspruchen, weil dieser beim Betrieb des vom Beklagten zu 1) geführten Lkw entstanden ist (1.), jedoch der wegen eines Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen § 1 StVO erhöhten Betriebsgefahr des Lkw (2.) die infolge nicht den Sichtverhältnissen angepaßter Geschwindigkeit deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Pkw Mercedes der Klägerin (3.) gegenübersteht, was bei der haftungsbestimmenden Abwägung zu einer Anspruchsminderung von 2/3 führt (4.).

1. Der streitgegenständliche Unfallschaden ist beim Betrieb des von dem Beklagten zu 1) geführten Lkw entstanden. Diese Bewertung setzt keine Kollision des Lkw mit dem zunächst ins Schleudern geratenen Pkw der Zeugin G oder dem sodann verunfallten Fahrzeug der Klägerin voraus. Entsprechend dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG ist ein Unfall auch dann bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs geschehen, wenn er zwar unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten ausgelöst wird, dieses aber in zurechenbarer Weise durch das Fahrzeug des Inanspruchgenommenen (mit)-veranlaßt worden ist, wobei selbst eine objektiv nicht erforderliche Reaktion dem Betrieb des Fahrzeuges zuzurechnen ist, das diese Reaktion ausgelöst hat (BGH in NJW 1988, 2802). Ein derartiger Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Lkw und dem Unfall des Klägers steht auch nach der Unfallschilderung der Beklagten außer Zweifel und wird im übrigen auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß nicht der Lkw der Beklagten selbst, sondern der querstehende Pkw der Zeugin G für die zum Schleudern des Pkw der Klägerin führende Gefahrbremsung ursächlich war, weil hierdurch der Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des Lkw und dem Unfall des Pkw Mercedes der Klägerin nicht unterbrochen wurde (vgl. Palandt, 58. Auflage, Rn. 75 der Vorbem. v. § 249 BGB).

2. Der Beklagte zu 1) muß sich vorwerfen lassen, gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen und nicht in ausreichendem Maße eine Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer vermieden zu haben (§ 1 Abs. 2 StVO).

Die Beweisaufnahme läßt zwar nicht die hinreichend sichere Feststellung zu, daß der Beklagte zu 1) entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO schon zum Überholen angesetzt hatte oder gar mit dein LKW bereits über die Mittellinie hinaus auf die Überholspur geraten und damit zum Überholen ausgeschert war. Die Darstellung des Beklagten zu 1), er habe den Lkw nur deshalb nach links gezogen, um sich vor einer Entscheidung zum Überholen über die Zahl der vorausfahrenden Lkw zu orientieren, ist weder durch die insoweit unergiebige Zeugenaussage der Streithelferin zu 1) noch durch die Darstellung des Zeugen S wonach der Beklagte an der Unfallstelle erklärt habe, er sei mit dem LKW wohl zu weit nach links geraten, widerlegt, weil diese Erklärung an der Unfallstelle zwanglos auch das eigene Fahrverhalten innerhalb der rechten Fahrspur bewerten konnte.

Aufgrund seiner eigenen Angaben steht allerdings fest, daß der Beklagte zu 1) trotz des von hinten herannahenden Pkw der Zeugin G den Lkw bis zur unterbrochenen Linie deutlich nach links gezogen hat. Diese Fahrweise verstieß unter den gegebenen Umständen gegen § 1 Abs. 2 StVO, wonach eine Gefährdung anderer stets zu vermeiden ist: Nachdem der Beklagte nach eigener Darstellung die Scheinwerfer des herannahenden Fahrzeugs der Zeugin G bereits bemerkt hatte, durfte er seinen LKW nicht mehr deutlich nach links versetzen, ohne sich zuvor davon zu überzeugen, in welcher Entfernung sich der Opel Kadett befand und mit welcher Geschwindigkeit er sich annäherte. Bei einer derartigen Rückschau wäre ihm aufgefallen, daß sich - wie der spätere Unfallverlauf zeigte - der Pkw mit einer erheblich höheren Geschwindigkeit schnell näherte. Angesichts dessen mußte der Beklagte damit rechnen, mit seiner Lenkbewegung den Führer des herannahenden Fahrzeugs zu irritieren und zu verunsichern, zumal der Pkw-Führer auch die Annäherung des vom Beklagten geführten Lkw an den langsameren vorausfahrenden Lkw, jedenfalls aber den relativ geringen Abstand beider Lkw bemerken konnte, so daß aus seiner Sicht die Annahme einer Überholabsicht nicht fernlag. Zur Vermeidung einer derartigen Irritation, die die Gefahr von Fehl- und Überreaktionen in sich barg, hätte der Beklagte die bisherige Fahrlinie beibehalten, jedenfalls aber einen deutlichen seitlichen Versatz des Lkw vermeiden müssen. Daß er dies nicht ausreichend getan hat, den Lkw vielmehr deutlich sichtbar nach links gelenkt hat, belegt schon die Reaktion der Streithelferin. Unabhängig von der Erforderlichkeit der von ihr eingeleiteten Vollbremsung zeigt diese nämlich, daß von dem vorausfahrenden Lkw ein klares Gefahrensignal ausgegangen sein muß, wozu angesichts der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit ein nicht unerheblicher Fahrzeugversatz erforderlich war. Auch die nach der glaubhaften Aussage des Zeugen S anzunehmende Äußerung des Beklagten an der Unfallstelle, er sei wohl zu weit nach links geraten, deutet auf eine zu starke Lenkbewegung hin.

Im übrigen war dem Beklagten zu 1) das Zurückstellen seines Fahrmanövers auch ohne weiteres zuzumuten, weil angesichts des von hinten herannahenden Fahrzeugs die Durchführung eines eigenen Überholmanövers ohnehin nicht unmittelbar anstand, so daß es für ihn ohne aktuelle Bedeutung war, zu wissen, wieviele Lkw sich vor ihm befanden.

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob und inwieweit der Unfall auch auf einer schuldhaften Überreaktion der Streithelferin zu 1) beruhte, weil deren Verschulden den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt haftungserhöhend zuzurechnen ist, andererseits aber auch - mangels Inanspruchnahme der Streithelfer durch die Klägerin oder einer außergerichtlichen Schadensregulierung seitens der Streithelfer - keine Haftungsbegrenzung nach den Grundsätzen der Haftungseinheit zur Diskussion steht.

3. Demgegenüber belastet die Klägerin der unfallursächliche Verstoß des Zeugen M gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO). Dieses Gebot gilt auch auf Autobahnen und wird dort durch § 18 Abs. 6 StVO lediglich modifiziert (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., Rn. 19 zu § 18 StVO). Da für den Zeugen M nach dessen eigener Unfallschilderung keine Schlußleuchten eines vorausfahrenden Fahrzeuges (vgl. § 18 Abs. 6 Nr. 1 StVO) sichtbar gewesen sind und damit die Annahme einer hindernisfreien Fahrbahn begründen konnten, durfte er nur so schnell fahren, daß ein Anhalten unter Berücksichtigung sonstiger Lichtquellen und Leiteinrichtungen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 StVO) innerhalb der Reichweite des eingeschalteten Abblendlichtes seines Pkw möglich blieb, weil er auch nachts mit nur schwer erkennbaren Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen mußte (vgl. Jagusch, a.a.O., Rn. 32 zu § 3 StVO m.w.N.). Diesen Anforderungen entsprach die Fahrweise des Zeugen M nicht, da er jedenfalls mit einer deutlich über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h liegenden Geschwindigkeit gefahren ist, während im allgemeinen bei Abblendlicht nur eine Geschwindigkeit von bis etwa 80 km/h dem Sichtfahrgebot entspricht (vgl. OLG Köln in NZV 1995, 401). Der Zeuge M selbst hat bei seiner Vernehmung durch den Senat eine Geschwindigkeit zwischen 130 bis 150 km/h eingeräumt, während er bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung noch eine Geschwindigkeit zwischen 130 und 180 km/h für möglich hielt. Unabhängig von diesen - möglicherweise zweckorientierten - vagen Angaben ergibt sich die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit jedenfalls schon daraus, daß er unstreitig unmittelbar vor dem Schleudervorgang den vom Zeugen C nach dessen glaubhaften Angaben mit etwa 130 bis 140 km/h geführten Pkw überholt hatte. Daß die Sichtweite dem bei dieser Geschwindigkeit erforderlichen Anhalteweg nicht entsprach, belegt - unabhängig von den konkret vorhandenen Lichtquellen - der Unfallhergang. Denn mangels anderer plausibler Gründe kann nur eine zu schnelle oder unaufmerksame Fahrweise des Zeugen M dafür ursächlich gewesen sein, daß er seinen Pkw nicht rechtzeitig vor dem querstehenden Pkw der Streithelferin zu 1) abbremsen konnte, nachdem er diesen nach eigenen Angaben vor dem Senat plötzlich als dunkle Silhouette vor sich wahrgenommen hat.

4. Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung der unfallursächlichen Momente wiegt das Fehlverhaltens des Zeugen M der sich durch die nicht seinen Sichtmöglichkeiten angepaßte Geschwindigkeit der Möglichkeit einer frühzeitigen Wahrnehmung der Gefahrenstelle beraubt und damit eine ganz wesentliche Unfallursache gesetzt hat, deutlich schwerer als der Unfallbeitrag des Beklagten zu 1), woraus auf Seiten der Klägerin eine Anspruchsminderung um 2/3 resultiert.

II.

Nach dem Vortrag der Klägerin und dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist nur von einem materiellen Unfallschaden der Klägerin von 66.063,60 DM auszugehen.

1. In der Berufungsinstanz unangegriffen sind die Schadenspositionen Sachverständigenkosten (1.903,32 DM)-, Stillegungs- und Neuzulassungskosten (140,00 DM) und die Schadenspauschale (40,00 DM) in Höhe von insgesamt 2.083,32 DM.

2. Der beanspruchte Fahrzeugschaden ist auf 54.382,92 DM zu kürzen. Insoweit greift die Berufung der Beklagten nicht den auch bei gewerblich genutzten Pkw (vgl. OLG Nürnberg in NJW-RR 1995, 919; OLG Schleswig in VersR 1976, 1183) zutreffenden Ansatz des Landgerichts an, wonach angesichts der geringen Laufleistung des erst wenige Tag vor dem Unfall zugelassenen Pkw vom Neupreis auszugehen ist. Allerdings kann die Klägerin als Kfz-Händlerin der Berechnung des Fahrzeugschadens nicht den empfohlenen Händlerverkaufspreis, sondern nur den von ihr zur Wiederbeschaffung aufzuwendenden Händlereinkaufspreis für den zerstörten Pkw zugrunde legen (vgl. OLG Schleswig in VersR 1976, 1183; ähnlich zum Kundenrabatt OLG Karlsruhe in DAR 1989, 106). Soweit das Kammergericht (VersR 1972, 202) angenommen hat, der Händler könne Schadensersatz in Höhe des Verkaufpreises beanspruchen, beruht diese Entscheidung auf einer - auch in der Begründung erkennbaren - Vermischung der Fragen des reinen Substanzschadens und des entgangenen Veräußerungsgewinns des Händlers. Danach kann die Klägerin nur den ausweislich der Rechnung der Daimler-Benz AG vom 09.01.1998 für den zerstörten Pkw unter Berücksichtigung eines Vertreterrabattes von 15,8 % insgesamt aufgewendeten Nettobetrag von 68.729,75 DM in Ansatz bringen, woraus sich nach Abzug des unstreitigen Restwertes von netto 14.347,83 DM der zuerkannte Fahrzeugschaden ergibt. Anhaltspunkte für einen höheren Händlerrabatt der Klägerin haben sich bei der zweitinstanzlichen Vernehmung des Zeugen T nicht ergeben.

3. Die Klägerin hat daneben keinen Anspruch auf Ersatz vermeintlich entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) aus der Veräußerung des Vorführwagens an die Fa. K. Die an sich unstreitige Differenz zwischen dem Nettoverkaufspreis und ihrem Händlereinkaufspreis von 6.487,25 DM ist von den Beklagten nicht zu erstatten, weil die Klägerin dem Kunden unmittelbar nach dem Unfall ein entsprechendes Fahrzeug bestellen konnte und dies - wie ihre Berufungserwiderung zeigt - auch getan hat. Soweit der Bundesgerichtshof (BGH in NJW 1994, 2478) davon ausgeht, ein Deckungsgeschäft mindere die Ersatzpflicht nicht, weil § 252 BGB die Vermutung rechtfertige, daß das Deckungsgeschäft als zusätzliches Geschäft hätte vorgenommen werden können, entspricht diese bei Existenz mehrerer Kaufinteressenten gerechtfertigte Annahme nicht dem vorliegenden Fall, in dem die Verkäuferin einem kaufinteressierten (dem gleichen) Kunden nach Zerstörung des gekauften Pkw ohne weiteres ein gleichwertiges Fahrzeug bestellen und verkaufen konnte. Daß infolge der Durchführung des Ersatzgeschäftes mit der Fa. K ein Schaden der Klägerin verblieb, ist von ihr auch durch die mit der Berufungsbegründung überreichte "Plausibilitätsberechnung" nicht schlüssig dargetan worden.

4. Ohne Erfolg greifen die Beklagten zweitinstanzlich die Angemessenheit der Abschleppkosten von netto 752,00 DM an. Unabhängig davon, daß der Betrag angesichts der Bergung des Fahrzeuges vom Acker nicht übersetzt erscheint, wäre eine Unangemessenheit des Preises der Klägerin schon deshalb nicht entgegenzuhalten, weil es ihr nicht oblag, zunächst einen Preisvergleich verschiedener Abschleppunternehmen anzustellen.

5. Das geltend gemachte Standgeld von netto 350,00 DM für 35 Tage ist nur in Höhe von 140,00 DM für 14 Tage zu erstatten, weil die Klägerin die von den Beklagten in Abrede gestellte Notwendigkeit einer längeren Standzeit nicht plausibel begründet hat.

Ihre Erläuterung, daß auf diese Weise Kosten für die Verbringung des Wracks hätten erspart werden können, ist schon deshalb unzureichend, weil nicht dargelegt wird, wie und wann der Pkw schließlich verwertet werden konnte. Gemäß § 287 ZPO schätzt der Senat allerdings, daß diese Verwertung für die Klägerin als Fahrzeughändlerin mit entsprechenden Kontakten 14 Tage in Anspruch nehmen durfte.

6. Die Klägerin kann schließlich den gemäß § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in Höhe der Lohnfortzahlung auf sie übergegangenen Anspruch des Zeugen M auf Ersatz seines Verdienstausfalls beanspruchen. Die Voraussetzungen für diesen Forderungsübergang und die Höhe der für die Entgeltfortzahlung von der Klägerin aufgewendeten Beträge von insgesamt 8.906,36 DM werden von der Berufung nicht angegriffen.

Die Klägerin muß sich allerdings eine Kürzung dieses Schadens aus dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs infolge ersparter Aufwendungen des Zeugen M gefallen lassen, weil der Schadensersatzanspruch nur in Höhe des Schadens des Zeugen M auf die Klägerin übergehen konnte (vgl. hierzu Jahnke in NZV 1996, 178).

a) Danach sind für die vom Zeugen M während dessen 10tägigen Krankenhausaufenthaltes ersparte Verpflegungskosten insgesamt 200,00 DM in Abzug zu bringen. Zwar stehen die ersparten Verpflegungskosten in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem auf die Klägerin übergegangenen Erwerbsschaden (vgl. BGH in NJW 1984, 2628; Palandt, 58. Aufl., Rn. 141 der Vorbem v § 249). Da allerdings der Regreß des Sozialversicherungsträgers wegen der Heilbehandlungskosten dem Regreß des Arbeitgebers nach § 6 EFZG vorrangig ist, kann der Arbeitgeber Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls nur insoweit beanspruchen, wie nicht ein Sozialversicherungsträger kongruente Leistungen an den Verletzten zu erbringen hat, somit von vornherein vermindert um die ersparten häuslichen Aufwendungen (Jahnke, a.a.O.; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., Kapitel 9, Rn. 37). Da der Zeuge M nach eigenen Angaben keinen Eigenanteil an den Krankenhauskosten gem. §§ 39 Abs. 4, 40 Abs. 1, Satz 2, 5 SGB V getragen hat und keine Kürzung der Heilbehandlungskosten hinnehmen mußte, sind die von ihm täglich ersparten Verpflegungskosten, die der Senat unter Berücksichtigung heutiger Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse des Zeugen Müller auf 20,00 DM schätzt, in Abzug zu bringen.

b) Ein weiterer Abzug um vom Zeugen M ersparte berufsbedingte Aufwendungen ist hingegen nicht gerechtfertigt, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, daß der Zeuge M zum Zeitpunkt seines Unfalls nur etwa 3 Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt wohnte und im übrigen unbestritten Firmenfahrzeuge der Klägerin für den Weg zur Arbeit benutzen konnte.

III.

Der danach der Klägerin zustehende Schadensersatz in Höhe von 22.021 20 DM ist gemäß §§ 288, 291 BGB mit 4 % ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.



Ende der Entscheidung

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