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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: 27 W 54/07
Rechtsgebiete: ZPO, AktG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
AktG § 67 |
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Mit der Klage hat die Klägerin die Eintragung ins Aktienregister gemäß § 67 Abs. 1 AktG begehrt. Das Landgericht hat den Streitwert nach Klagerücknahme auf 450.000 € (25 % des Wertes des Aktienpaketes, dessen Erwerb die Klägerin behauptet hat) festgesetzt. Dagegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit ihrer Beschwerde; sie erstreben eine Festsetzung in Höhe des vollen Aktienwertes von 1,8 Mio. €.
II. Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Eine höhere Streitwertfestsetzung als vom Landgericht vorgenommen kommt nicht in Betracht.
Der Streitwert für die Klage ist nach § 3 ZPO festzusetzen, wobei vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Erfolg der Klage auszugehen ist. Dieses Interesse ist jedoch nicht mit dem vollen Wert der (Namens-)Aktien, hinsichtlich derer die Eintragung erstrebt wird, anzusetzen, weil die Eintragung zwar im Verhältnis zur Aktiengesellschaft die Wirkung einer unwiderleglichen Vermutung hat, § 67 Abs. 2 AktG, jedoch ohne Wirkung auf die materielle Berechtigung an den Aktien ist (allg. Meinung; vgl. statt aller Hüffer, AktG, 7. Aufl., Rn 11 zu § 67).
Die Eintragung verschafft dem Eingetragenen im Verhältnis zur AG damit die Möglichkeit, die aktienrechtlichen Mitwirkungsrechte auszuüben sowie die Zahlung von Dividenden zu fordern, soweit der darauf gerichtete Anspruch nicht gesondert verbrieft ist. Es erscheint sachgerecht, den Wert dieser Rechte mit einem Bruchteil des Wertes des Aktienpaketes zu bewerten, wobei dieser Bruchteil im Regelfall mit 1/10 bis 1/4 angemessen bewertet ist und innerhalb dieses Rahmens die jeweiligen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden können.
Mangels Vorliegens besonderer, vom Regelfall abweichender Umstände sind die Beschwerdeführer somit durch eine Festsetzung auf 1/4 des Aktienwertes nicht beschwert.
II. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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