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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.01.2003
Aktenzeichen: 28 U 103/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1 S. 1
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 540 Abs. 2
ZPO § 544
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708
ZPO § 713
EGZPO § 26 Nr. 8
BGB § 288 Abs. 1
BGB §§ 293 ff.
BGB § 346
BGB § 459 Abs. 1
BGB § 462
BGB § 467 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

28 U 103/02 OLG Hamm

Verkündet am 21. Januar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Fahrendorf, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Szafran und den Richter am Landgericht Zarth

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02. Juli 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.264,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Rücknahme des PKW VW Golf Variant TDI Comfort, 74 kw, Fahrgestellnummer -, Zulassungsdatum 27.12.2000.

Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 4/5 die Beklagte und zu 1/5 der Kläger.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

I.

Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 462, 459 Abs. 1, 467 S. 1, 346 BGB (in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung) die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 41.500,00 DM unter Anrechnung gezogener Nutzungen in Höhe von 9.690,25 DM, also 31.809,75 DM (= 16.264,07 €), gegen Rückgabe des Pkw VW Golf Variant verlangen.

1.

Das von dem Kläger aufgrund eines mündlichen Kaufvertrags der Parteien erworbene Fahrzeug weist nämlich einen erheblichen Mangel i.S.v. § 459 Abs. 1 BGB auf, nämlich das Festfrieren der Türen bei Frost.

Ein Fehler liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Kaufsache von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages gemeinsam, ggf. auch stillschweigend, vorausgesetzt haben und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihrer Eignung zum vertraglich vorausgesetzten und gewöhnlichen Gebrauch herabsetzt (vgl. etwa BGH NJW-RR 1995, 364 - unter II. 1. - mit weiteren Nachweisen). Ein wesentliches Kriterium der Fehlerfreiheit besteht darin, dass das Fahrzeug dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss, der als vereinbart gilt. Der jeweilige Stand der Technik ist absolut und wird verkörpert durch den jeweils aktuellen Status an Wissen und Erfahrung auf technischem Gebiet. Bei einem Auto dient als Maßstab der technische Entwicklungsstand der gesamten Automobilindustrie und nicht des einzelnen Herstellers (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rdn. 422 ff, 426 m.w.N.).

Nach dem Ergebnis des von dem Senat eingeholten mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (§§ 513 Abs. 1 2. Alternative, 529 1 Nr. 1 ZPO) steht fest, daß der VW Golf Variant des Klägers einen Mangel in diesem Sinne aufweist.

Der Sachverständige hat im einzelnen ausgeführt und seine dazu getroffenen Feststellungen bei zweimaliger Besichtigung und Untersuchung des Fahrzeuges (davon einmal bei Frostwetter) mit Fotos untermauert, dass sich der beflockte Bereich an der sog. Dachleiste (oberhalb der eigentlichen Türdichtungen) schon bei normalem Niederschlag/Landregen mit Wasser vollsaugt. Beim Auftreten von Temperaturen unter dem Gefrierpunkt vereist die Befleckung der Dachleiste und das Türblech friert bei geschlossener Tür an ihr fest. Die Tür ist dann nur noch mit erheblicher Kraftentfaltung zu öffnen, wodurch die Beflockung beschädigt wird. Dies entspricht nicht dem Stand der Technik und tritt im Vergleich zu Fahrzeugen anderer Hersteller bei dem VW Golf IV in überdurchschnittlichem Maße auf. Es gibt insoweit keine Gegenmittel und läßt sich insbesondere nicht durch die Verwendung von Silikongleitmittelspray verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Sachverständigen wird Bezug genommen auf den Berichterstattervermerk und die zu den Akten gereichten 36 Fotos.

Das Gutachten des dem Senat als erfahren und zuverlässig bekannten Sachverständigen ist überzeugend. Aus seinen Feststellungen und Folgerungen ergibt sich ein erheblicher Fehler des Fahrzeugs i.S.v. § 459 Abs. 1 BGB. Nach der Verkehrserwartung ist die Tauglichkeit des Pkw's zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufgrund der ungewöhnlich hohen Neigung des Festfrierens aller Türen in einem nicht mehr zu tolerierenden Maße gemindert. Wetterverhältnisse, bei denen sich die Befleckung an der Dachleiste mit Nässe voll saugt und bei anschließendem Absinken der Außentemperaturen unter den Gefrierpunkt, sei es auch erst nach einem Herausfahren des Fahrzeuges aus einer Garage, vereist und zum Anfrieren der Türen führt, sind in der Winterzeit nicht ungewöhnlich. Auch dann muss ein Pkw in vollem Umfang, entsprechend dem Stand der Technik, gebrauchstauglich sein. Dies ist bei dem VW Golf IV Variant des Klägers nicht gewährleistet.

Der Bejahung eines erheblichen Fehlers steht nicht entgegen, dass sich die Türdichtungen im Laufe der Zeit wegen der größeren Beanspruchung mit nur verhältnismäßig geringem Kostenaufwand von unstreitig 70,00 € austauschen lassen; denn dadurch wird - wie der einmalige Austausch durch die Beklagte und die nachfolgende erneute Beschädigung gezeigt hat - die Ursache nicht beseitigt.

2.

Der Kläger kann den Kaufpreis allerdings nur vermindert um die Nutzungsvergütung für von ihm gefahrene 46.700 km verlangen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Nutzungsvergütung mit 0,5 % des Kaufpreises von 41.500,00 DM pro 1.000 km bei einer Gesamtfahrleistung von 200.000 km zu berechnen ist. Bei 46.700 km ergibt sich somit eine Nutzungsentschädigung von 9.690,25 DM zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung. Dieser Betrag ist von dem Kaufpreis von 41.500,00 DM abzuziehen, es verbleibt ein zu zahlender Betrag von 31.809,75 DM (= 16.264,07 €). In Höhe der vom Kläger geltend gemachten weitergehenden Forderung steht ihm kein Anspruch zu, die Berufung hat insoweit keinen Erfolg.

II.

Die geforderten Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2001 kann der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. § 288 Abs. 1 BGB verlangen. Die Beklagte hat die Wandlung und damit die Rückzahlung des Kaufpreises unstreitig mit Schreiben vom 24.04 2001 ernsthaft und endgültig abgelehnt. Sie befand sich deshalb zu dem geltend gemachten Zeitpunkt im Verzug.

III.

Der nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet, ist begründet. Der Annahmeverzug gem. §§ 293 ff. BGB trat mit der Ablehnung des berechtigten Verlangens des Klägers ein, den Kaufvertrag rückabzuwickeln.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 708, 713 ZPO.

V.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, da über die Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden war. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat hatte weder über offene, bislang von der Rechtsprechung nicht abschließend oder kontrovers entschiedene Rechtsfragen zu befinden, noch ist er von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen.

Ende der Entscheidung

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