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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 28 U 179/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 323 n.F. | |
BGB § 323 Abs. 1 | |
BGB § 323 Abs. 2 Ziff. 1 | |
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 | |
BGB § 434 | |
BGB § 437 Ziff. 2 | |
BGB § 439 Abs. 1 | |
BGB § 440 | |
BGB § 440 S. 2 | |
ZPO § 529 Abs. 1 |
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. September 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
A.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die nachfolgend mit den notwendigen Änderungen und Ergänzungen dargestellt sind (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger, der als KfZSachverständiger tätig ist, nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen neuen Q in Anspruch.
Unter dem 22. Mai 2003 unterzeichnete der Kläger eine verbindliche Bestellung für die Lieferung des streitbefangenen Fahrzeugs zum Preise von 84.318,70 €. Die Zahlung des Kaufpreises wurde über die Firma M finanziert, die den Kaufvertrag übernahm und gemäß Abschn. XIII der Leasingbedingungen dem Kläger etwaige Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag zur Geltendmachung abtrat. Der Kläger holte das Fahrzeug am 19. September 2003 direkt beim Q-Werk in T ab. Schon in der Abholbescheinigung ist handschriftlich vermerkt: "Kunde ist mit der Lackstruktur insbesondere des Kofferraumdeckels nicht einverstanden." Mit Schreiben vom 26. November 2003 verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen des von ihm befürchteten "erheblichen Wertverlustes bei einer späteren Veräußerung des Fahrzeuges", das gravierende Lackmängel aufweise, "insbesondere" in verschiedenen Bereichen völlig unterschiedliche Lackstrukturen. Weiterhin seien in der Dachlackierung vorne links zum Scheibenrahmen Silikoneinschlüsse vorhanden. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2003 wies die Beklagte das Wandlungsbegehren zurück. Die Lackoberfläche sei ordnungsgemäß und die unterschiedlichen Oberflächestrukturen design/konstruktionsbedingt. Die Lackfehlstelle am Windschutzrahmen oben links sei ein garantiefähiger Schaden und könne durch eine SpotrepairMaßnahme beseitigt werden. Insoweit werde um die Vereinbarung eines Reparaturtermins gebeten.
Daraufhin reichte der Kläger die vorliegende Klage ein. Er berief sich darauf, dass sein geschultes Auge sofort bei Übergabe die unterschiedlichen Oberflächenstrukturen und fehlende Oberflächenglätte des Lackes im Bereich des Kofferraumdeckels erkannt habe. Zu Hause habe er dann weitere gleichartige Mängel im Dachbereich festgestellt, zum Teil sei der Lack durch Silikoneinschlüsse "beschädigt". Der Lack entspreche insgesamt nicht dem heutigen Stand der Lackiertechnik. Jeder in X produzierte VW Golf 5 sei besser lackiert. Dennoch habe die Beklagte erklärt, die Lackoberfläche dem derzeitigen Auslieferungszustand für Fahrzeuge dieses Typs, und lediglich angeboten, die Lackfehlstelle am Windschutzrahmen oben links als garantiefähigen Schaden zu beseitigen. Damit könne er sich jedoch nicht einverstanden erklären. Die Mängel im Lack seien so gravierend, dass das Fahrzeug nicht frei von einem sogar schwerwiegenden Sachmangel sei. Im Hinblick auf die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Beklagten, den gerügten Mangel anzuerkennen und den Rücktritt zu akzeptieren, sei eine gesonderte Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht erforderlich. Neben dem unter Anrechnung einer Nutzungsvergütung für die bislang mit dem Fahrzeug zurückgelegte Fahrstrecke an die Leasinggesellschaft zurückzuzahlenden Kaufpreis habe die Beklagte auch die ihm für die Abholung des Fahrzeuges entstandenen Kosten von insgesamt 195,84 € zu erstatten.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Fa. M GbR, S, 81.999,36 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Annahme des PKW Q mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. ###################, ferner festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des genannten PKW un Verzug befindet.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die Oberflächenstruktur des Lackes sei design/konstruktionsbedingt und entspreche dem Stand der Technik. Insoweit liege ein Grund für eine Rückabwicklung nicht vor. Auf die unwesentliche Lackfehlstelle, deren Beseitigung angeboten, vom Kläger aber abgelehnt worden sei, wolle sich der Kläger im Rahmen seines Wandlungsbegehrens offensichtlich nicht berufen, zumal sie hier ihr Nachbesserungsrecht hätte ausüben können.
Der Kläger hat demgegenüber (schriftsätzlich) darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten für die angeblich einzige mangelhafte Stelle angebotene Art der Mängelbeseitigung allen Grundsätzen moderner Lackiertechnik widerspreche und völlig ungeeignet sei. Im übrigen weise das Fahrzeug viel weiter reichende Lackiermängel auf.
Das Landgericht hat nach Einholung eines mündlichen Gutachtens durch den Fahrzeuglackierermeister I der Klage stattgeben. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen stelle zwar die vom Kläger gerügte Oberflächenstruktur des Fahrzeuges keinen Mangel dar. Allerdings würden die auch für einen Laien erkennbaren Poren in der vorderen linken Dachecke einen Mangel darstellen, der nach den Ausführungen des Sachverständigen nur durch eine Lackierung des ganzen Daches ordnungsgemäß hätte beseitigt werden können. Da die Beklagte jedoch nur eine Spotrepairmaßnahme angeboten habe, habe es insoweit keiner weiteren Nachfristsetzung mehr bedurft. Neben der Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung könne der Kläger auch seine Aufwendungen für die Abholung des Fahrzeuges ersetzt verlangen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt. Sie meint, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft in der vorprozessual angebotenen Art der Nachbesserung für den durch die Beweisaufnahme allein festgestellten Mangel, den Poren im vorderen Dachbereich, eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung erblickt. Dies sei überraschend gewesen, da dieser Mangel gar nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses gewesen sei. Im übrigen habe das Landgericht auch übersehen, dass es dem Kläger zu keinem Zeitpunkt um eine Nachbesserung dieses Mangels gegangen sei, sondern er von vornherein und vornehmlich wegen der von ihm zu Unrecht gerügten Oberflächenstrukturen des Lackes ausschließlich auf einer Rückabwicklung des Vertrages bestanden habe. Selbstverständlich wäre die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Gesamtlackierung des Daches, die dieser auf ausdrückliches Befragen nicht als Mangel des Fahrzeuges bezeichnet habe, vorgenommen worden, wenn sich dies im Rahmen der Mängelbeseitigung als erforderlich herausgestellt hätte. Das Landgericht habe auch übersehen, dass es zwei Nachbesserungsversuche gebe.
Der Kläger hält das Urteil für zutreffend. Er meint, die für eine Nachlackierung des gesamten Daches wegen der Herausnahme der eingeklebten Front- und Heckscheiben erforderlichen Eingriffe in die Karosseriestruktur seien so schwerwiegend und mit einem solchen Wertverlust verbunden, dass eine solche Maßnahme unzumutbar sei. Außerdem sei eine solche nachträgliche Lackierung gegenüber einer Werklackierung minderwertig. Im übrigen habe er sich bei dem von der Beklagten hinzugezogenen Kundendienstingenieur aus dem Hause Q ganz besonders über die Fehlstellen des Lacks im Dachbereich in der Nähe der Frontscheibe beklagt und sei von Anfang an von diesem KDIngenieur auf eine Spotreparatur verwiesen, um nicht zu sagen beschränkt worden.
Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, dass bei einer Ganzlackierung des Daches die Front- und Heckscheiben keineswegs ausgebaut werden müssten. Dies sei im Rahmen des Produktionsablaufes nicht vorgesehen. Eine völlig wertneutrale Wiederherstellung des Fahrzeuges sei möglich und machbar.
Der Senat hat ein mündliches Gutachten des Sachverständigen V eingeholt und die Parteien angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Parteien wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin verwiesen
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
I. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 434, 437 Ziff. 2, 440, 323 BGB n.F. nicht verlangen, dass diese einen Betrag von 81.999,36 € an die Leasinggesellschaft zahlt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht und dem Senat weist das streitbefangene Fahrzeug keinen Sachmangel auf, aufgrund dessen der Kläger berechtigt war, den Rücktritt von dem über das Fahrzeug abgeschlossenen Kaufvertrag zu erklären.
1. Dass der Kläger aus dem gemäß Abschn. XIII der Leasingbedingungen abgetretenen Recht der Leasinggesellschaft die Gewährleistungsansprüche aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen und von der Leasinggeberin übernommen Kaufvertrag geltend machen kann, ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf keiner näheren Erörterung.
2. Das streitbefangene Fahrzeug leidet zwar an einem Sachmangel. Dieser berechtigt den Kläger jedoch nicht, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären.
a. Nach den aufgrund des mündlichen Gutachtens des Sachverständigen I getroffenen Feststellungen des Landgerichts entsprechen die vom Kläger in erster Instanz vornehmlich gerügten Oberflächenstrukturen des Lackes dem Zustand, der bei Fahrzeugen dieser Design- und Konstruktionsart üblicherweise zu erwarten ist, da sie durch die technischen Vorgaben des Lackiervorganges bei einer solchen Karosseriekonstruktion bedingt sind. Diese Feststellungen sind gemäß § 529 Abs. 1 ZPO dem Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der nach Ansicht des Senates überzeugenden Feststellungen des Landgerichts begründen und neue Feststellungen durch den Senat gebieten könnten, werden von der Berufungserwiderung des Klägers weder dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich. Insoweit hat das Landgericht zu Recht ausschließlich die an der vorderen linken Dachecke des Fahrzeuges vorhandenen Poren/Silikoneinschlüsse als Sachmangel des Fahrzeuges angesehen. Dass dieser Zustand einen "garantiefähigen" Sachmangel darstellt, und die Beklagte deshalb die von ihr geschuldete Leistung gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BGB nicht vertragsgerecht erbracht hat, ist zwar zwischen den Parteien unstreitig. Ein Sachmangel berechtigt aber gemäß §§ 437 Ziff. 2, 323 Abs. 1 BGB den Käufer nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er dem Verkäufer vergeblich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB gesetzt hat. Unstreitig hat der Kläger von der Beklagten keine Neulieferung oder Nachbesserung der Lackfehlstelle an der vorderen linken Dachecke verlangt, sondern sogleich eine Rückabwicklung des Vertrages vornehmlich wegen der von ihm nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts unberechtigt gerügten Oberflächenstruktur des gesamten Lackes begehrt.
b. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war nicht entbehrlich.
aa. Die Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 Ziff. 1 BGB, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH in NJW 1996, 1814 [sub II.2.]; NJW-RR 1995, 939 [940 sub I.3.c.]; NJW 1988, 1778 [1779 sub II.1.c.cc.]; Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., BGB § 323 Rdn. 18 und § 281 Rdn. 4 m.w.N.) liegen nicht vor. Die Beklagte hat eine sach- und fachgerechte Nachlackierung der unstreitigen Lackfehlstelle nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Die Beklagte hat vielmehr von Anfang an in den Lackporen einen garantiefähigen Schaden erblickt und dessen Beseitigung angeboten. Soweit sie durch den Kundendienstingenieur des Herstellers Q T zunächst nur die Möglichkeit einer Spotreparatur in den Raum gestellt hat, stellt dies noch keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung dar, die eine Nachfristsetzung entbehrlich werden ließ. Die Beklagte hat mit diesem in der Sache allerdings unzureichenden Angebot nicht "eindeutig zum Ausdruck gebracht, sie werde ihren Vertragspflichten zur sach- und fachgerechten Nachbesserung nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen erscheinen lassen, dass sie sich von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung umstimmen ließe" (so BGH in NJW-RR 1995, 939 [940 sub I.3.c.]). Dies kann angesichts der gesamten Umstände des Falles und insbesondere aufgrund der eigenen Angaben des Klägers und den Erklärungen des als Parteivertreter der Beklagten erschienenen Kundendienstingenieur T im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat nicht festgestellt werden.
Dem Kläger ging es ausweislich seines eigenen Schreibens vom 26. November 2003 und dem Inhalt seiner Replik auf die Klageerwiderung vorliegend weniger um die Fehlstelle im Dach, die er selbst erst am folgenden Tag nach der Abholung bei noch intensiverer Untersuchung des Fahrzeuges bemerkt hat, sondern vielmehr "insbesondere" um die "unterschiedlichen Oberflächenstrukturen und die fehlende Oberflächenglätte" der gesamten Lackierung, die er selbst als "viel weiter reichende Lackiermängel" angesehen hat. Insoweit hat der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat selbst eingeräumt, dass er nicht etwa schon im Rahmen der mit dem Kundendienstingenieur T bei der Beklagten durchgeführten Besichtigung des Fahrzeuges und Erörterung seiner Mängelrügen die von diesem zur Sprache gebrachte Spotreparatur als fachlich unzureichend zurückgewiesen und dieser dennoch die angebotene Nachbesserung ausdrücklich ausschließlich auf eine solche Maßnahme beschränkt hat. Vielmehr ist nach Darstellung des Klägers über diese Lackfehlstelle nicht mehr weiter gesprochen worden, sondern er wollte in der Folgezeit erreichen, dass der Lack vollständig abgeschliffen und das Fahrzeug nach seinen Vorstellungen insgesamt nachlackiert wurde. Nur insoweit ist der Kläger nach seiner Erklärung dann nicht weiter gekommen, weil er keinen entscheidungsberechtigten Ansprechpartner mehr erreichen konnte.
Hinsichtlich der von ihm als Mangel anerkannten Lackfehlstelle hat der Kundendienstingenieur T zudem erklärt, dass er zwar von einer Spotreparatur der Lackfehlstelle gesprochen habe, die Entscheidung der Art der Nachbesserung von Q aber grundsätzlich den örtlichen Fachbetrieben überlassen werde. Wenn diese eine weitergehende Lackierung des gesamten Daches vorgeschlagen hätten was nach den Ausführungen des Sachverständigen V angesichts der gesamten Sachlage aber zu erwarten gewesen wäre , wäre eine solche auch erfolgt.
Da der Kläger nicht einmal eine konkrete Art der Nachbesserung des nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts allein vorhandenen Sachmangels verlangt hat (vgl. zu dieser Voraussetzung Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., BGB § 434 Rdn. 27, § 323 Rdn. 13), ist nicht ersichtlich, dass eine Spotreparatur das letzte Wort der Beklagten in dieser Angelegenheit war und insoweit eine Nachfristsetzung für eine von dem Kläger als KfzSachverständigen unschwer anzugebende lege artis durchzuführende Nachbesserung von vornherein entbehrlich werden ließ. Im Gegenteil ergibt sich aus der Replik des Klägers auf die Klageerwiderung der Beklagten, in der sie anklingen lässt, dass nach ihrer Ansicht der Kläger sein Begehren auf diesen Mangel, für den sie ausdrücklich ein Nachbesserungsrecht reklamierte, gar nicht stützen wolle, dass er sich allein mit einer Nachbesserung dieser Lackfehlstelle nicht zufrieden gegeben hätte. Er rügt zwar erstmalig die Art der vorgeschlagenen Nachbesserung, zeigt aber keine Alternativen auf, sondern erklärt ausdrücklich, dass er nicht "missverstanden" werden will: Das Fahrzeug weise viel weitreichendere Mängel als den von der Beklagten anerkannten Mangel auf.
b. Eine Nachfristsetzung war auch nicht gemäß § 440 BGB entbehrlich. Eine Nacherfüllung durch Nachbesserung der Lackfehlstelle ist weder fehlgeschlagen, noch ist sie technisch unmöglich oder dem Kläger unzumutbar.
aa. Auf die gesetzliche Vermutung des § 440 S. 2 BGB für eine fehlgeschlagene Nacherfüllung kann sich der Kläger nicht berufen. Da der Kläger der Beklagten bislang noch keine Gelegenheit zu der von der Beklagten ausdrücklich angebotenen Beseitigung der Lackfehlstelle im vorderen Dachbereich gegeben hat, hat diese auch keine erfolglosen Nachbesserungsversuche unternommen.
bb. Dass keine technischen Zweifel an der Nachbesserungsfähigkeit des Lackfehlers bestehen, hat schon der vom Landgericht beauftragte Sachverständige I dargelegt. Dies ist von dem Sachverständigen V in vollem Umfang bestätigt worden. Er hat erklärt, dass die Beseitigung der nach seinen Feststellungen ohnehin nicht ohne weiteres ins Auge springenden, kleineren Lackfehlstelle weder größere technische Probleme aufwirft oder weitreichende Eingriffe in das Fahrzeug erfordert, noch durch die Nachlackierung des Fahrzeugdaches technische Nachteile entstehen. Dies gilt nach seinen Ausführungen nicht nur für den Fall, dass die Lackfehlstelle nicht nur, wie er es aufgrund seiner Sichtkontrolle für höchstwahrscheinlich ansieht, nicht bis in die Grundierung hineinreicht, sondern lediglich eine Störung in der Oberflächenstruktur darstellt. Vielmehr hat er auf ausdrückliches Nachfragen erklärt, dass dies auch für eine bis in die Grundierung reichende Störung zutrifft. Der Senat hat keinen Anlass, den mit den Feststellungen des Sachverständigen I übereinstimmenden Ausführung des Sachverständigen V, der ihm aus zahlreichen Verfahren als besonders fachkundig und sorgfältig bekannt ist, nicht zu folgen. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass auch in einer Fachwerkstatt ausgeführte nachträgliche Fahrzeuglackierungen gegenüber der ursprünglichen Werkslackierung minderwertig seien, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat weiß aufgrund von Beweisaufnahmen in einer Vielzahl von Verfahren, in denen dieser Standpunkt ebenfalls vertreten wurde, dass sich fachgerecht ausgeführte Werkstattlackierungen zwar im technischen Verfahren von einer Werkslackierung unterscheiden, damit aber keine Beeinträchtigungen in der optischen und funktionalen Qualität der Lackierung verbunden sind (vgl. insoweit auch OLG Hamm in NJW-RR 1998, 1212 [1213]; OLG Düsseldorf in OLGR 1996, 41 [42]).
cc. Die Nachbesserung ist dem Kläger auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie etwa nur mit einem hohen Aufwand und weitreichenden Eingriffen in die Karosseriestruktur durchgeführt werden könnte, deshalb bei einem Weiterverkauf offenbarungspflichtig wäre und zu einem erheblichen Wertverlust des Fahrzeuges führen würde (vgl. insoweit etwa OLG Düsseldorf in OLGR 1996, 41 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers erfordert die zur Beseitigung der Lackfehlstelle erforderliche Nachlackierung weder einen beträchtliche Schadenspotentiale bergenden, weitreichenden Eingriff in tragende Elemente der Karosseriestruktur wegen eines etwa notwendigen Ausbaus der verklebten Front- und Heckscheibe des Fahrzeuges, noch führt sie zu einem hohen Kostenaufwand.
Der Sachverständige V hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Nachlackierung des Daches keinen Ausbau der mit der Karosserie verklebten Front- und Heckscheibe des Fahrzeuges erfordert. Es reicht nach seinen Angaben aus, dass der ohnehin keine besondere technische, sondern weitgehend nur optische Funktionen besitzende Scheibenkeder der Frontscheide herausgenommen und die Gummidichtung der Heckscheibe abgehoben wird, damit nach Abdeckung der Scheiben der vorhandene Lack der Dachfläche (mit Ausnahme des nicht nachzulackierenden Schiebedachdeckels) an der Fehlstelle gegebenenfalls bis auf die Grundierung mit anschließendem neuen Aufbau der Lackschichten abgeschliffen, im übrigen nur aufgeraut und dann ohne (mit Ausnahme der durch den Scheibenkeder oder die Gummidichtung der Heckscheiben verdeckten Farbnebel) sichtbaren Ansatz nachlackiert werden kann. Den erforderlichen Kostenaufwand hat der Sachverständige V aufgrund des von ihm eingeholten verbindlichen Kostenvoranschlages einer auf die Lackierung von Porschefahrzeugen spezialisierten Fachwerkstatt mit 541,95 € beziffert. Fachliche Einwände gegen diesen Feststellungen hat der dazu als Kraftfahrzeugsachverständiger ausreichend befähigte Kläger im Rahmen der Beweisaufnahme nicht erhoben.
Insgesamt steht so aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates fest, dass der hier vorliegende, rein optische und kleinflächige Produktionsmangel ohne Eingriffe in die Karosseriestruktur und verbleibende technische Qualitätsminderungen mit einem die Bagatellgrenze nicht überschreitenden Kostenaufwand behoben werden kann. Solche Produktionsmängel des Lackes werden auch häufiger schon im Herstellerwerk durch eine entsprechende Nachlackierung beseitigt und sind vom Käufer hinzunehmen, da dies die Neuwageneigenschaft des Fahrzeuges nicht in Frage stellt (vgl. insoweit BGH in DB 1980, 1836; Reinking/Eggert, "Der Autokauf", 8. Aufl., Rdn. 216). Es gibt keinen vernünftigen Grund, dies nur deshalb anders zu beurteilen, weil dieser im Umfang, Erscheinungsbild, sowie technischen und finanziellen Beseitigungsaufwand geringfügige Produktionsmangel nicht schon vor der Auslieferung an den Kläger durch das Werk, sondern erst nachträglich durch eine Fachwerkstatt vorgenommen wird (vgl. insoweit OLG München in NJW-RR 1998, 1210; OLG Hamm in NJW-RR 1998, 1212 [1213]; siehe auch Reinking/Eggert, "Der Autokauf", 8. Aufl., Rdn. 217, 218). Insoweit liegt auch kein zu einem verbleibenden merkantilen Minderwert führender "offenbarungspflichtiger Unfallschaden" vor. Zum einen stellt ein Produktionsmangel bei der Lackierung des Fahrzeuges keinen Unfall dar. Zum anderen würde selbst eine im Umfang der Lackfehlstelle während der Besitzzeit des Klägers durch einen Lackkratzer erfolgte Beschädigung des Fahrzeuges, die mit dem vom Sachverständigen V vorliegend festgestellten Aufwand hätte fachgerecht behoben werden können, eine nicht offenbarungspflichtige Bagatelle darstellen, wegen der keine merkantile Wertminderung eintritt. Ob und in welchem Umfang möglicherweise einem späteren Käufer, dem Grund und Umfang der Nachlackierung ohne Rechtspflicht mitgeteilt wird, wegen der Nachlackierung tatsächlich ein Preisnachlass zu gewähren wäre, kann daher dahin stehen. Im übrigen hat der Kläger nach eigener Erklärung gegenüber dem Senat selbst den weitaus größeren und schwerwiegenderen Eingriff durch ein Abschleifen der gesamten Lackes des Fahrzeuges und seine anschließende (neue) Gesamtlackierung nicht als unzumutbare Nachbesserung eines von ihm gerügten, aber nicht vorhandenen Mangels angesehen, sondern dies war vielmehr das Ziel seiner ursprünglichen Bemühungen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV. Der Senat hat die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO geprüft. Sie sind nicht erfüllt.
Ende der Entscheidung
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