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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: 28 U 213/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 534 Abs. 1 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
BGB § 459 | |
BGB § 462 | |
BGB § 467 | |
BGB § 463 | |
BGB § 476 | |
BGB § 459 Abs. 2 | |
BGB § 463 Satz 2 | |
BGB § 242 | |
BGB § 281 |
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
28 U 213/99 OLG Hamm 6 O 302/99 LG Bielefeld
Verkündet am 23. Mai 2000
Schlering, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
In dem Rechtsstreit
hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Fahrendorf, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Szafran und die Richterin am Amtsgericht Niewerth
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.09.1.999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichtes Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 18.065,08 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 534 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung hatte keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
1.
Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages gemäß §§ 459, 462, 467, 463 BGB.
Das Fahrzeug weist zwar einen gemäß § 459 BGB erheblichen Mangel auf:
Ein Fehler in diesem Sinn liegt nämlich dann vor, wenn der tatsächliche Zustand der Kaufsache von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien gemeinsam vorausgesetzt haben, und diese Abweichung ihren Wert negativ beeinflußt (BGH NJW-RR 1995, 364; Palandt-Putzo: BGB, 59. Auflage, § 459 BGB, Rz. 8). Ein Unfallschaden ist dann ein für die Haftung gemäß § 459 BGB relevanter Fehler, wenn die Beschädigungen deutlich über den Bagatellbereich hinaus gehen (BGH NJW 1982, 1386; Palandt-Putzo: a.a.O. § 463 BGB, Rz. 11; Reinking/Eggert: Der Autokauf, 6. Aufl., Rz. 1853). Die Erheblichkeit des Schadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, wobei nur geringfügige und ausgebesserte Blechschäden sowie reine Schönheitsfehler aus dem Begriff der Unfallfreiheit auszuklammern sind (Reinking/Eggert: a.a.O. Rz. 1789); von Bedeutung ist insoweit auch der Umfang der erforderlichen Reparaturen. (Reinking/Eggert: a.a.O. Rz. 1587).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das streitbefangene Fahrzeug einen derart gravierenden, den Bagatellbereich deutlich überschreitenden Unfallschaden erlitten: Der Sachverständige Dipl.-Ing. hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß von dem Unfallgeschehen nicht nur Blech- und Karosserieteile betroffen waren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist bei dem Unfall nämlich ein sog. Rahmenschaden aufgetreten; so hat er bei der Besichtigung des Fahrzeugs festgestellt, daß das Radhaus und der Querträger, beides tragende Teile des Fahrzeuges, unfallbedingt beschädigt waren und repariert worden sind. Ein solcher Rahmenschaden übersteigt die Grenze dessen, was als Bagatellschaden anzusehen ist, deutlich.
Aber nicht nur aus der Art der Beschädigungen sondern auch aus der Höhe der Reparaturkosten ergibt sich, daß es sich um ein erhebliches Unfallgeschehen gehandelt hat. Dazu hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, daß die gesamten Kosten aus der Reparaturkostenrechnung der Firma zur Behebung des Unfallschadens notwendig waren. Demnach beliefen sich die unfallbedingten Reparaturkosten auf 4.463,33 DM; dieser Betrag liegt eindeutig über dem Bagatellbereich. Daß das Fahrzeug repariert wurde, steht seiner Mangelhaftigkeit nicht entgegen; allein die Tatsache, daß das Fahrzeug einen massiven Unfall erlitten hat, begründet bereits die Fehlerhaftigkeit.
Der Senat folgt den überzeugenden, in sich widerspruchsfreien und glaubhaften Feststellungen des gerichtsbekannt besonders sachkundigen und erfahrenen Sachverständigen Dipl.-Ing. der Senat hat keinerlei Veranlassung, die Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen; dieser hat sich das Fahrzeug gründlich angesehen und konnte die Unfallschäden und den Reparaturumfang nachvollziehen.
Dem Wandlungsrecht des Klägers steht trotz der Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges der in dem Kaufvertrag enthaltene, wirksame Gewährleistungsausschluß entgegen. Die Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff BGB sind nämlich grundsätzlich vertraglich abdingbar; bei gebrauchten Sachen kann sogar jegliche Gewährleistung ausgeschlossen werden (Palandt-Putzo: a.a.O. Vorbem. v. § 459 BGB, Rz. 27). Ein solcher Gewährleistungsausschluß umfaßt auch alle Mängel, für die der Verkäufer ohne diese Vereinbarung haften würde. Lediglich die Haftung des Verkäufers wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft und Arglist ist von dem vertraglichen Gewährleistungsausschluß gemäß § 476 BGB nicht umfaßt (Palandt-Putzo: a.a.O. § 476 BGB, Rz. 3).
Der Beklagte kann sich demnach auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluß berufen, da dem Wagen weder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, noch der Kläger ein arglistiges Verhalten des Beklagten beweisen konnte.
a.
Dem Kläger wurde nicht zugesichert, daß der Wagen unfallfrei ist.
Eine Zusicherung im Sinn von § 459 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (BGH NJW 1997, 2318). Ob im Einzelfall eine Zusicherung anzunehmen ist, ist eine Frage der Vertragsauslegung, bei der entscheidend darauf abzustellen ist, wie der Käufer von seinem Erwartungshorizont aus etwaige zusicherungsrelevante Äußerungen des Verkäufers bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben verstehen dürfte (BGH NJW 1991, 1880;. NJW 1997, 2318; OLG Koblenz ZfS 1993, 149).
Im vorliegenden Fall ist die Unfallfreiheit weder mündlich noch schriftlich zugesichert worden:
Dem schriftlichen Kaufvertrag ist keine Zusicherung der Unfallfreiheit schlechthin zu entnehmen, da dort ausdrücklich nur die Unfallfreiheit während der eigenen Besitzzeit des Beklagten zugesichert wurde. Das Kaufvertragsformular unterscheidet nämlich anders als der vom BGH NJW 1998, 2207 f. zu beurteilende Formularvertrag zwischen der eigenen Besitzzeit des Verkäufers und dem vorangehenden Zeitraum, in dem sich das Fahrzeug bei einem Vorbesitzer befunden hat. Nur hinsichtlich der eigenen Besitzzeit des Verkäufers verwendet das Formular den vom Gesetz gebrauchten Begriff der Zusicherung. Im übrigen beschränkt es sich auf eine bloße Erklärung; hierbei handelt es sich um eine reine Wissenserklärung des Verkäufers, der für die Richtigkeit seiner Angabe insoweit erkennbar nicht einstehen will. Zudem enthält der Kaufvertrag in dieser Rubrik den einschränkenden Zusatz "soweit ihm bekannt". Damit will der Verkäufer zum Ausdruck bringen, daß er keine gesicherte Kenntnis über Unfallschäden hat, soweit es nicht die eigene Besitzzeit betrifft. Auch aus Gicht des Erklärungsempfängers will der Verkäufer mit einer solchen - inhaltlich eingeschränkten - Erklärung keine generelle Zusicherung der Unfallfreiheit abgeben. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer kein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler ist, dem üblicherweise wegen seiner besonderen Sachkunde größeres Vertrauen als einem Privatmann entgegengebracht wird (vgl. OLG Köln NJW 1999 2601; Reinking/Eggert: a.a.O. Rz. 1793).
Hat der Beklagte somit im schriftlichen Kaufvertrag lediglich die Unfallfreiheit während der eigenen Besitzzeit zugesichert, fehlte dem Fahrzeug diese Eigenschaft jedoch nicht. Der streitbefangene Unfall ereignete sich nämlich im Februar 1995, als das Fahrzeug sich noch im Besitz des Zeugen befand. Insoweit hat der Beklagte - wie dargelegt - eine Unfallfreiheit im schriftlichen Vertrag jedoch nicht zugesichert.
Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat der Beklagte ihm auch nicht etwa durch mündliche Erklärungen während der Vertragsverhandlungen die generelle Unfallfreiheit des Fahrzeuges zugesichert. Seinen entsprechenden schriftsätzlich Vortrag hat der Kläger in seiner Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2000 nämlich relativiert. Demnach hat der Beklagte auch mündlich eindeutig differenziert zwischen der eigenen Besitzzeit und dem Zeitraum der Nutzung durch den Vorbesitzer. Der Kläger hat die Äußerung des Beklagten, er habe das Fahrzeug als unfallfrei erworben, auch als bloße Wissenserklärung ohne weitergehende zusichernde Bedeutung angesehen. Daß er sich auf die mündlichen Erklärungen des Beklagten nicht verlassen wollte, folgt schon daraus, daß er sich zur Überprüfung dieser Angaben den Ankaufvertrag vom Beklagten vorlegen und die Übersendung einer Kopie des Vertrages versprechen ließ.
Eine uneingeschränkte Zusicherung der Unfallfreiheit läßt sich auch nicht den Aussagen der Zeuginnen und entnehmen. Die Zeugin hat das Verkaufsgespräch in etwa gleicher Weise geschildert wie auch die Parteien. In dieser differenzierenden Erklärung, daß das Fahrzeug als unfallfrei angekauft und während der eigenen Nutzung keinen Unfall hatte;, ist wie ausgeführt keine generelle Zusicherung der Unfallfreiheit zu sehen. Soweit der Beklagte nach Aussage der Zeugin erklärt haben soll, daß das Fahrzeug unfallfrei sei, was bei der Fa. überprüft werden könne, hat der Beklagte mit einer solche Äußerung ebenfalls nicht die Unfallfreiheit über die eigene Besitzzeit hinaus zugesichert: Für eine eher unverbindliche Äußerung spricht zum einen bereits die Mündlichkeit der Abrede, da im schriftlichen Vertrag ausdrücklich die Unfallfreiheit nur für die Besitzzeit des Beklagten zugesichert wurde. Zudem war der Beklagte - wegen der Eintragung im Fahrzeugbrief und den Erklärungen erkennbar - nicht Erstbesitzer des Fahrzeuges; auch der Kläger, wußte daher, daß der Beklagte für den Zeitraum vor dem Ankauf des Fahrzeugs keine verläßliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Unfallschäden oder die Unfallfreiheit hatte, zumal es sich bei den Beklagten um ein Privatverkäufer handelte, der auch nicht über die notwendige Sachkunde verfügte, um derartige bereits reparierte Unfallschäden erkennen zu können. Schließlich wollte der Kläger sich auf die Angaben des Beklagte auch nicht verlassen, da er das Fahrzeug bei einem Bekannten bzw. der Fa. untersuchen lassen wollte und sich den Ankaufvertrag vorlegen ließ. Angesichts dieser Umstände kann der Senat nicht feststelle, daß der Beklagte dem Kläger zugesichert hat, daß das Fahrzeug vor der eigenen Besitzzeit keinen Unfall erlitten hat.
b.
Der Kläger konnte auch nicht beweisen, daß der Beklagte ihn über das Vorliegen eines Unfallschadens gemäß § 463 Satz 2 BGB arglistig getäuscht hat. Eine arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel entgegen einer Offenbarungspflicht dem Kläger nicht mitgeteilt oder Angaben zur Unfallfreiheit ohne tatsächliche oder hinreichende, Grundlage gemacht hat. Der Umstand, daß der Wagen einen Unfall erlitten hat, ist nämlich grundsätzlich von nicht unerheblicher Bedeutung für den Käufer und seinen Kaufentschluß. Der Verkäufer muß, positive Kenntnis von dem Unfallschaden gehabt oder zumindest mit dem Vorliegen eines offenbarungspflichtigen Unfallschadens gerechnet haben (BGH NJW 1981, 1441; NJW-RR 1987, 436; NJW 1995, 955). Tiefergehende Unfallschäden, die über den reinen Bagatellbereich hinausgehen, sind vom Verkäufer uneingeschränkt offenzulegen (BGH NJW 1982, 1386), wobei jedes einzelne Unfallgeschehen zu offenbaren ist und allein Angaben über den jetzigen Zustand des Fahrzeuges nicht ausreichen (BGH NJW-RR 1987, 436).
Daß der Beklagte von dem Unfallgeschehen und dem Umfang des Schadens Kenntnis hatte, hat der Kläger nicht beweisen können: Der Zeuge hat in seiner Vernehmung nämlich bestätigt, daß er den Beklagten bei Ankauf des Fahrzeuges über den Unfallschaden nicht aufgeklärt hat. Die Frage des Beklagten nach einem Unfall hat der Zeuge nach Aussage der Zeugin ausdrücklich dahin beantwortet, daß das Fahrzeug unfallfrei sei.
Der Senat hält diese Aussagen für glaubhaft: Mit dieser Aussage hat der Zeuge nämlich eingeräumt, sich möglicherweise selbst bei Veräußerung des Fahrzeuges nicht korrekt verhalten zu haben, indem er nicht umfassend über die Unfallschäden aufgeklärt hat. Zudem stehen beide Aussagen in Übereinstimmung mit dem Inhalt des schriftlichen Kaufvertrags vom 18.06.1996, in dem dem Beklagten zugesichert wurde, daß das Fahrzeug keinen Unfallschaden und keine sonstigen erheblichen Beschädigungen aufweise.
Sonstige Umstände, die auf eine Kenntnis des Beklagten vom Unfallschaden schließen lassen, sind nicht ersichtlich: Die frühere Nachbarschaft und die entfernte Bekanntschaft zwischen den Familien des Beklagten und des Zeugen lassen keinerlei Rückschluß darauf zu, ob der Beklagte von den beiden Unfallschäden wußte. Dagegen spricht, daß der Beklagte den Wagen selbst als unfallfreies Fahrzeug erworben und einen entsprechenden Kaufpreis gezahlt hat. Der Beklagte hatte auch keinen Anhaltspunkte, die Unfallfreiheit anzuzweifeln; die Reparatur wurde ordnungsgemäß ausgeführt, so daß selbst für einen Fachmann die unfallbedingten Beschädigungen kaum zu erkennen sind. Für die Unkenntnis des Beklagten spricht insbesondere der Umstand, daß er gegenüber dem Kläger selbst eine Untersuchung des Fahrzeuges bei der Firma angeregt hat; wenn er nämlich über die Schäden informiert gewesen wäre oder mit dem Vorliegen eines offenbarungspflichtigen Schadens gerechnet hätte, hätte er den Kläger nicht ausdrücklich an die Werkstatt verwiesen, in der die Reparaturarbeiten ausgeführt worden waren.
Kann der Kläger daher weder eine Zusicherung noch eine arglistige Täuschung seitens des Beklagten beweisen, kann er weder Schadenersatz noch Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
2.
Der Kläger hat auch keinen (hilfsweise geltend gemachten) Anspruch auf Abtretung der Schadenersatzansprüche, die dem Beklagten gegenüber dem Zeugen zustehen könnten. Eine Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch ist nicht ersichtlich:
a.
Den Beklagten traf keine kaufvertragliche Nebenpflicht, eigene Schadenersatzansprüche gegen den Zeugen an den Kläger abzutreten. Eine solche Nebenpflicht ist weder gesetzlich vor gesehen noch in irgendeiner Weise Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages oder dort auch nur ansatzweise thematisiert. Aus dem Inhalt des Kaufvertrages ergibt sich vielmehr eindeutig, daß die Parteien nur ihre eigenen untereinander bestehenden rechtlichen Beziehungen regeln wollten; rechtliche Beziehungen zu dritten Personen sind dort weder ausdrücklich noch konkludent angesprochen.
b.
Teilweise ist in der Literatur angenommen worden, der Umstand, daß, der Zweitverkäufer beim Weiterverkauf die eigene Gewährleistung ausgeschlossen habe, begründe gemäß § 242 BGB eine Pflicht des Verkäufers, eigene Schadenersatzansprüche an seinen Käufer abzutreten (so: Darleder/Amramjuk: AcP 1990, 641, 642; Wolter: NJW 1975, 622, 623). Die Abtretung soll nach der einen Ansicht einen Ausgleich dafür darstellen, daß die nach dem BGB vorgesehene vertragliche Rückgriffskette unterbrochen und der Käufer auf einen eventuellen deliktischen Schadenersatzanspruch dem Erstverkäufer gegenüber beschränkt wird; nach anderer Ansicht soll mit der Abtretung eine Bereicherung des Zweitverkäufers verhindert werden, weil dieser seinen eigenen Schadenersatzanspruch gegenüber seinem Verkäufer behalten und das Risiko einer eigenen Inanspruchnahme ausgeschlossen habe.
Diese Argumente können jedoch nicht überzeugen: Mit dem Gewährleistungsausschluß haben die Vertragsparteien ganz bewußt eine bestimmte Risikoverteilung vorgenommen; diese vertragliche Abrede dient erkennbar dazu, den Verkäufer von der Haftung wegen Sachmängeln des Kaufgegenstandes freizustellen. Wenn der Käufer sich auf eine solche Vereinbarung einläßt, besteht generell kein Bedarf, einer solchen vertraglichen Gestaltung grundsätzlich die Wirksamkeit zu versagen; die Beschränkung seiner Ansprüche hat der Käufer nämlich bewußt in Kauf genommen: Eine den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Bereicherung des Erstkäufers ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ist diesem bei Ankauf ein eigener Schaden entstanden, muß er sich nicht des eigenen Schadenersatzanspruches gegen den Erstverkäufer begeben, um beim Weiterverkauf Ansprüche gegen sich selbst ausschließen zu können. Vielmehr ist die Nichtigkeit des Gewährleistungsausschlusses in § 476 BGB gesetzlich geregelt und im Übrigen auf Fälle beschränkt worden, wo die Freizeichnung im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien zu unbilligen Ergebnissen führen würde, (BGH NJW 1997, 652; Reinking/Eggert a.a.O: Rz: 1985; Soergel/Huber: BGB, 12. Aufl., § 463 BGB, Rz., 58; Staudinger/Honsell: BGB, 12. Aufl., § 463 BGB, Rz. 73). Die Wirksamkeit der Freizeichnung zwischen den Vertragspartnern ist somit unabhängig von einem Schadenersatzanspruch des Verkäufers aus einem anderen rechtlichen Verhältnis zu sehen. Erforderlich ist für die Unwirksamkeit des Gewährleistungsanspruches ein widersprüchliches oder arglistiges Verhalten des eigenen Vertragspartners, also des Zweitverkäufers (vgl. BGH NJW 1980, 1619, 1621; NJW 1997, 652).
Vorliegend hat jedoch der Beklagte weder selbst eine Zusicherung über die Unfallfreiheit des Fahrzeuges abgegeben noch den Kläger arglistig über die Unfallfreiheit getäuscht. Vielmehr hat er nach Vortrag des Klägers selbst einen Schaden erlitten bei Ankauf des streitbefangenen Fahrzeuges. Schon dieses steht der Anwendung des § 242 BGB entgegen.
Zudem haben die Parteien ihre vertraglichen Beziehungen so geregelt, daß mit Ausnahme eines zusichernden oder arglistigen Verhaltens des Beklagten letztlich nicht dieser, sondern der Kläger die Gefahr der Unfallfreiheit des Fahrzeuges tragen sollte. Wenn der Beklagte nach der getroffenen vertraglichen Vereinbarung für die fehlende Unfallfreiheit nicht haften und einstehen und ihn diesbezüglich keinerlei Leistungspflicht treffen sollte, ist auch kein Grund erkennbar, ihn entgegen der vertraglichen Abrede zur Abtretung eines ihm zustehenden Gewährleistungsanspruches zu verpflichten.
Letztlich ist bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen auch zu berücksichtigen, daß der Erstkäufer durchaus ein legitimes Interesse daran haben kann, selbst keine Gewährleistungsrechte dem Erstverkäufer gegenüber geltend zu machen; eine solche Interessenlage ist in gleicher Weise beider Frage zu berücksichtigen, ob er verpflichtet ist, diese Gewährleistungsansprüche an den Zweitkäufer abzutreten (vgl. Soergel/Huber: BGB, 12. Aufl., § 463 BGB, Rz. 58). Ein solches legitimiertes Interesse hat der Beklagte hinreichend damit begründet, daß er sich an weiteren streitigen Auseinandersetzungen nicht mehr beteiligen will, insbesondere auch im Hinblick auf das mittlerweile bestehende nachbarschaftliche Verhältnis zu dem Zeugen.
Der Beklagte wäre nämlich notwendigerweise Zeuge in einem sich anschließenden Folgeprozeß zwischen dem Kläger und dem Zeugen.
Es verstößt nicht gegen die Grundsätze von Treue und Glauben, wenn der Beklagte, der sich selbst nicht schadenersatzpflichtig gemacht hat, in dieser konkreten Situation die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen verweigert.
c.
Der Kläger kann die Abtretung von Schadenersatzansprüchen auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verlangen.
Die ergänzende Auslegung setzt nämlich eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit und eine ersichtliche Lücke in den Bestimmungen des betreffenden Rechtsgeschäftes voraus (vgl. BGHZ 40, 90, 103; BGHZ 90, 69, 72). Hieran fehlt es im Gegensatz zu dem dein Urteil des BGH vom 20.12.1996 (NJW 1997, 652) zugrundeliegenden Fall. Der BGH hat in dieser Entscheidung darauf abgestellt, daß die Parteien bei der Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses nur von dem allgemeinen Mängelrisiko bei einem bebauten Grundstück ausgingen, das die Klägerin übernehmen sollte, während tatsächlich ein außergewöhnlicher Mangel vorlag, an den zu denken und ihn - als zusätzliches Risiko - im Vertrag zu regeln für beide Parteien kein Anlaß bestanden hatte.
Im vorliegenden Fall liegt eine solche Regelungslücke nicht vor: Ein Gebrauchtwagenkäufer weiß in aller Regel, daß ein Fahrzeug im Laufe, der vorangegangenen Nutzungszeit beschädigt worden sein kann. Gerade deswegen wird in aller Regel die Unfallfreiheit zwischen den Parteien des Kaufvertrages ausdrücklich angesprochen. Die gängigen Kaufvertragsvordrucke enthalten dazu vorformulierte Erklärungen bzw. Zusicherungen des Verkäufers. So war es auch hier. Die Parteien haben bei den Vertragsverhandlungen ausdrücklich über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs gesprochen; der Kläger hat besonders großen Wert auf die Unfallfreiheit gelegt, ohne sich diese jedoch vollumfänglich zusichern zu lassen. Wenn die Parteien einen solchen Kaufvertrag unterzeichnen, der zudem einen allgemeinen Gewähr leistungsausschluß beinhaltet, haben sie damit die Frage der Unfallfreiheit des Fahrzeugs bewußt geregelt und das Risiko eines dem Verkäufer nicht bekannten Unfalls in der Zeit des Vorbesitzers zu Lasten des Käufers, hier des Klägers, verteilt.
d.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche gemäß § 281 BGB.
Soweit das Gewährleistungsrecht anwendbar ist, werden nämlich die allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen vom Recht der Leistungsstörungen, wozu auch § 281 BGB gehört, verdrängt; das gilt jedenfalls für die Zeit nach Übergabe des Kaufgegenstandes (BGH NJW 1973, 1234; NJW 1979, 33; NJW 1984, 936; NJW 1991, 1048; NJW 1991, 1675; Palandt-Putzo: a.a.O. vor § 459 BGB, Rz. 2). Die Rechte der Parteien wegen Mangelhaftigkeit der übergebenen Kaufsache richten sich ausschließlich nach den §§ 459 ff BGB. Unberührt bleiben davon zwar Verletzungen von Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag, die mit Sachmängeln nichts zu tun haben. Um eine solche Nebenpflicht handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht; Gegenstand einer - ohnehin nicht hinreichend dargelegten - Nebenpflicht wäre nämlich der von dem Kläger behauptete Sachmangel, daß das - bereits vergebene - Fahrzeug nicht unfallfrei ist.
Der BGH hat in der oben zitierten Entscheidung offengelassen, ob ein solcher Anspruch auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche aus dem Rechtsgedanken des § 281 BGB hergeleitet werden kann (so wohl Palandt-Putzo: a.a.O. vor § 459 Rz. 34; Tiedtke NJW 1992, 3213 und Reinecke/Tiedtke ZIP 1997, 1093, 1095). Eine entsprechende Anwendung des § 281 BGB ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen: § 281 BGB ist nämlich ein gesetzlich geregelter Fall der ergänzenden Vertragsauslegung (so BGH NJW 1987, 1631). Dementsprechend wird in den Fällen, in denen § 281 BGB nicht unmittelbar anwendbar ist, eine Regelungslücke vorausgesetzt. An einer solchen Lücke in den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen fehlt es, wie bereits ausgeführt.
Ein Anspruch auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche ergibt sich letztlich auch nicht in entsprechender Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation.
Die Drittschadensliquidation erfaßt die Fälle einer zufälligen Schadensverlagerung, wie sie bei der mittelbaren Stellvertretung, der Obhut für fremde Sachen und der obligatorischen Gefahrentlastung angenommen werden. Eine zufällige Schadensverlagerung bedeutet ein Auseinanderfallen zwischen Gläubigerstellung und geschütztem Interesse (Palandt-Heinrichs: Vor § 249 BGB, Rz. 112); demzufolge darf der Schaden nur bei dem Dritten und nicht beim Gläubiger des Anspruchs entstanden sein (BGHZ 40, 90, 106). Im Falle einer Käuferkette entsteht dem Erstkäufer und Gläubiger des Schadenersatzanspruches jedoch ein eigener Schaden durch den Ankauf des mangelhaften Kaufgegenstandes (OLG Harem NJW 1974, 2091, 2092); dieser Schaden entfällt auch nicht etwa durch die anschließende Veräußerung (a.a.O.); insofern findet nämlich eine Vorteilsausgleichung nicht statt (OLG München NJW 1980, 1581), weil es an dem adäquaten und unlösbarem inneren Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem erzielten Vorteil fehlt (BGH NJW 1982, 326; Palandt-Heinrichs: Vor § 249 BGB, Rz. 120, 127). Liegt somit ein Fall der Schadensverlagerung nicht vor, darf der Zweitkäufer auch, nicht den Schaden des Erstkäufers liquidieren (so auch: Palandt-Heinrichs, vor § 249, BGB, Rz. 118).
Soweit in der Literatur zum Teil ein Anspruch auf Abtretung der, Gewährleistungsansprüche im Wege der Drittschadensliquidation angenommen wird (Pfister JuS 1976; 373; Wackerbarth ZIP 1997, 2037, 2039), überzeugt das nicht: Der Annahme, der Schäden des Erstkäufers bestehe in der Differenz zwischen Ist- und Sollbeschaffenheit der Kaufsache und gehe mit dem Weiterverkauf auf den Zweitkäufer über, kann nicht gefolgt werden. Der Schaden besteht nämlich nicht darin, daß eine Sache mangelhaft ist, sondern in Verschlechterung der Vermögenslage des Geschädigten. An dieser Vermögensminderung ändert die Weitergabe, der mangelhaften Kaufsache nichts. Der Schaden bleibt als eine rein wirtschaftliche Folge beim Geschädigten, soweit nicht die Regeln der Vorteilsausgleichung zum Tragen kommen. Ebensowenig überzeugt die Ansicht, der Schaden sei deswegen und nur beim Zweitkäufer entstanden, weil er vor der Weiterveräußerung vom Erstkäufer unentdeckt geblieben ist. Die Entstehung eines Schadens ist nämlich grundsätzlich von der Kenntnis des Geschädigten unabhängig.
Dem Beklagten ist durch den Erwerb des unfallbeschädigten Fahrzeuges ein Schaden entstanden, da er den höheren, für ein mangelfreies Fahrzeugvereinbarten Kaufpreis gezahlt hat. Daß er das Fahrzeug selbst als unfallfreies Fahrzeug weiterveräußert und einen entsprechenden Kaufpreis erzielt hat, kann den bei ihm bereits eingetretenen Schaden nicht mehr beseitigen. Dem Kläger ist zwar ebenfalls ein Schaden durch Erwerb des Fahrzeuges entstanden, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt und in einer anderen Höhe. Es handelt sich nicht etwa um den gleichen Schaden, der zunächst beim Beklagten entstanden ist und an ihn weitergegeben wurde, sondern um einen wirtschaftlichen Nachteil, der ihm in eigener Person entstanden ist und mit dem Schaden des Beklagten nicht identisch ist (vgl. dazu schon OLG Hamm NJW 1974, 2091, 2092).
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.
Ende der Entscheidung
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