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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.11.2005
Aktenzeichen: 29 W 32/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 118 II 4 | |
ZPO § 127 | |
ZPO § 328 I | |
ZPO § 372a |
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 2. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die gemäß § 127 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu Recht verweigert, weil das Bundesverwaltungsamt als Vertreter des Kindes der nach Art.17 II Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2.10.1973 - HUVollstrÜ - wie auch nach Art.48 Luganer Übereinkommen vom 16.9.1988 - LugÜ -zulässigen Aufforderung zur Vorlage der für die Prüfung im Vollstreckbarklärungsverfahren erforderlichen Urkunden nicht nachgekommen ist. Dabei kann dahinstehen, ob es in Anwendung der "Günstigkeitsklauseln" der Art.15 HUVollstrÜ und 44 LugÜ überhaupt einer förmlichen Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bedarf. Das Bundesverwaltungsamt hat eine solche ausdrücklich verlangt und unterliegt damit auch den einschlägigen Verfahrensregeln, die in § 118 II 4 ZPO die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe vorsehen, wenn der Antragsteller einer gerichtlichen Anordnung nicht nachkommt.
II.
Die Anordnung ist auch gerechtfertigt. Der Antragsteller verlangt die Vollstreckbarerklärung einer Verurteilung zur Leistung von Kindesunterhalt, die im Verbund mit der Vaterschaftsfeststellung ergangen ist. Das bedarf einer inzidenten Prüfung der Anerkennungsfähigkeit des Urteils im Ausspruch zum Status, und zwar nach Maßgabe des § 328 I ZPO, da weder das HUVollstrÜ noch das LugÜ für die Statutsentscheidung einschlägig sind, somit auch nicht darauf verzichten können. Das ist dem Bundesverwaltungsamt aus zahlreichen beim Senat geführten Beschwerdeverfahren bekannt. Soweit polnische Gerichte die Grundlagen zur Vaterschaftsfeststellung nicht im Urteil angegeben haben, wird daher im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor den deutschen Gerichten regelmäßig die Vorlage der Klageschrift und/oder eines Terminsprotokolls verlangt. Das führt häufig zum Erfolg und würde aller Voraussicht auch im vorliegenden Verfahren zum Erfolg führen, da der Antragsgegner unstreitig eine Blutprobe abgegeben hat, die ausweislich des Schreibens des Gesundheitsamtes Bielefeld vom 16.5.2001 (Beiakte 34 AR 12/01) im April 2001 an die vom polnischen Gericht angegebene Stelle übersandt worden ist. Es ist daher anzunehmen, daß dem polnischen Geicht bei Urteilserlaß am 25.6.2001 das Ergebnis des Abstammungsgutachtens vorgelegen hat. Bedauerlicherweise ist das in den Urteilsgründen nicht vermerkt und sollte daher durch die vom Landgericht mit Verfügung vom 16.8.2005 verlangte Informationen nachgeholt werden.
III.
Ausweislich des Schreibens vom 13.10.2005 ist das Bundesverwaltungsamt - entgegen der sonstigen gerichtsbekannten Praxis - nicht bereit, ggf. über die polnische Übermittlungsstelle für das UN-Übereinkommen vom 20.6.1956 die verlangte Information einzuholen. Die Ausführungen in diesem Schreiben liegen schlicht neben der Sache. Es geht ungeachtet der Einwände des Antragsgegners, der in diesem Verfahrensstadium korrekter Weise gar nicht zu beteiligen gewesen wäre (vgl. § 6 I AVAG), nicht um die Frage seiner Information vom Verfahren. Er war von der Verfahrenseinleitung informiert und hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme gemäß § 372a ZPO auch beteiligt. Daß er von polnischer Seite keine weiteren Informationen und auch nicht das Urteil erhalten hat, liegt daran, daß er der der ersten Ladung beigefügten Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht nachgekommen ist. Das berührt den deutschen Ordre public nicht.
IV.
Das Prozeßkostenhilfeverfahren ist damit abgeschlossen. Das hindert das Bundesverwaltungsamt nicht, nach Einholung der fehlenden Angaben zur sachlichen Rechtfertigung der Vaterschaftsfeststellung (Ergebnis des Abstammungsgutachtens) das Vollstreckbarerklärungsverfahren fortzusetzen.
Ende der Entscheidung
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