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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.04.2009
Aktenzeichen: 3 Ss 105/09
Rechtsgebiete: StVG, FeV, IntKfzVO


Vorschriften:

StVG § 3 Abs. 1
StVG § 3 Abs. 2
StVG § 4 Abs. 3
StVG § 4 Abs. 7
StVG § 21
FeV § 28
IntKfzVO § 4
Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gem. § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch deren sachliche Richtigkeit.
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herford hat gegen den Angeklagten durch Strafbefehl vom 14. März 2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 18,00 EUR verhängt. Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte fristgerecht Einspruch eingelegt. Nachdem er in der daraufhin anberaumten Hauptverhandlung nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht Herford seinen Einspruch durch Urteil vom 26. Juni 2007 verworfen. Auf seinen mit Schriftsatz vom 22. Juli 2007 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Angeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 20. November 2007 die Wiedereinsetzung gegen das Verwerfungsurteil gewährt worden. In der Hauptverhandlung am 28. Februar 2008 hat das Amtsgericht Herford den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Minden vom 22. November 2006 (5 Cs 24 Js 997/06 - 492/06) zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 11,00 EUR verurteilt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verzog der Angeklagte im September 2005 nach Spanien, mietete dort eine Wohnung zunächst für sechs Monate an, meldete sich in Spanien ordnungsgemäß an und tauschte am 17. November 2005 seine deutsche Fahrerlaubnis in eine spanische um.

Mit Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2005 entzog der Kreis N2 dem Angeklagten gemäß § 4 Abs. 7 StVG die Fahrerlaubnis, weil er einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen war; der Angeklagte hatte aufgrund des Eintrags von 17 Punkten im Verkehrszentralregister an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilzunehmen und war dieser Anordnung nicht nachgekommen.

Gleichzeitig wurde für diese Ordnungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet verbunden mit dem Hinweis, dass ein Widerspruch gegen diese Ordnungsverfügung ihre Vollziehbarkeit nicht hemmt und der Angeklagte sich strafbar macht, wenn er nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnimmt, für deren Führen eine Erlaubnis erforderlich ist.

Da der Angeklagte nach Spanien verzogen war und seine Anschrift der Behörde nicht bekannt war, konnte die Ordnungsverfügung nicht an ihn zugestellt werden, sondern es erfolgte eine öffentliche Zustellung.

Nach den weiteren Urteilsfeststellungen erfuhr der Angeklagte anlässlich eines Verkehrsunfalls am 6. März 2006 in N, dass ihm durch die Straßenverkehrsbehörde in N2 die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Mit einem am 17. März 2006 bei dem Kreis N2 eingegangenen Schreiben legte der Angeklagte "Einspruch" gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ein. Daraufhin teilte ihm der Kreis N2 mit Schreiben vom 20. März 2006 mit, dass sein Widerspruch verfristet sei. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist wurde mit Bescheid des Kreises N2 vom 6. April 2006 abgelehnt. Der Angeklagte wurde ferner darauf hingewiesen, dass es für die zuständigen deutschen Behörden möglich sei, eine spanische Fahrerlaubnis zu entziehen, was nach § 3 Abs. 2 StVG zur Folge habe, dass das Recht, mit der spanischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, erlösche. Er dürfe daher mit seiner Fahrerlaubnis in Spanien fahren, während er in Deutschland keine Fahrzeuge mehr führen dürfe.

Die Bezirksregierung E wies mit Bescheid vom 27. April 2006 den Widerspruch des Angeklagten gegen die Verfügung des Kreises N2 vom 1. Dezember 2005 zurück, weil er verspätet erhoben und deshalb unzulässig sei. Die Anfechtungsklage des Angeklagten vom 18. Mai 2006 vor dem Verwaltungsgericht Minden wurde zwischenzeitlich rechtkräftig abgewiesen.

Zum Tatgeschehen hat die Kammer ausgeführt, dass der Angeklagte am 8. August 2006 in I gegen 12.35 Uhr mit dem PKW Golf, amtliches Kennzeichen ####, u.a. die I-Straße befuhr, obwohl er wusste, dass ihm vom Kreis N2 die Fahrerlaubnis entzogen worden war.

Nach den getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten eines Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG für schuldig befunden. Die Annahme des Angeklagten, er dürfe aufgrund seines spanischen Führerscheins gleichwohl in der Bundesrepublik Deutschland einen PKW führen, weil die deutschen Behörden nach EU-Recht seine spanische Fahrerlaubnis nicht entziehen könnten, hat es als einen den Vorsatz unberührt lassenden Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB gewertet. Unter Hinweis darauf, dass der Angeklagte selbst rechtskundig und über Jahre als Rechtsanwalt tätig gewesen sei, hat die Kammer diesen Irrtum als leicht vermeidbar angesehen und im Rahmen der Strafzumessung von einer Strafmilderung gemäß den § 17 S. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB abgesehen.

Gegen dieses dem Angeklagten am 30. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. November 2008, eingegangenen bei dem Landgericht Bielefeld am 24. November 2008, Revision eingelegt und sein Rechtsmittel mit weiterem am 28. Januar 2009 eingegangen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Seiner Ansicht nach habe ihm die deutsche Fahrerlaubnisbehörde seine spanische Fahrerlaubnis nicht rechtswirksam entziehen können, so dass diese im Tatzeitpunkt weiterhin gültig und nach geltendem Gemeinschaftsrecht in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen gewesen sei.

II.

Die rechtzeitig eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete Revision des Angeklagten ist zulässig, erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet.

Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

1)

Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch und bilden für die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine ausreichende Grundlage.

Das Landgericht hat nach dem festgestellten Sachverhalt zu Recht angenommen, dass der Angeklagte am 8. August 2006 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, ohne im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 Abs. 1 StVG zu sein.

a)

Die Frage, ob der Angeklagte im Tatzeitpunkt ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, beurteilt sich vorliegend nicht danach, ob die deutschen Behörden verpflichtet gewesen wären, einen in Spanien erworbenen Führerschein des Angeklagten - etwa nach der Entziehung der nationalen Fahrerlaubnis - als in der Bundesrepublik Deutschland gültig anzuerkennen. Entgegen der Auffassung der Revision geht es vorliegend nicht um das in der Rechtsprechung streitig beurteilte und von dem Europäischen Gerichtshof mehrfach in Entscheidungen (zu vgl. EuGH Urteil v. 29. Februar 1996 - C-193/94 "Skanavi und Chryssanthakopoulus"; Urteil v. 29. Oktober 1998 - C-230/97 "Awoyemi"; Urteil v. 29. April 2004 - C-476/01 "Kapper"; Beschluss v. 6. April 2006 - C-227/05 "Halbritter") zu Gunsten der Freizügigkeit, eines effektiven Binnenmarktes sowie zur Schaffung harmonisierter Mindeststandards herausgestellte Prinzip der gegenseitigen Anerkennung einer Fahrerlaubnis (Art. 1 Abs. 2 der Europäischen Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG v. 29. Juli 1991 - zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 - Abl. L 284 v. 31. Oktober 2003 und neu gefasst durch die Richtlinie 2006/126/EG v. 20. Dezember 2006), die während oder nach dem Ablauf einer Sperrfrist im Inland von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist. Die Entscheidungen des EUGH beziehen sich typischerweise auf Fallgestaltungen, in denen ein Inländer, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, mittels eines im EU-Ausland erworbenen Führerscheins den Versuch unternimmt, wieder die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im inländischen Verkehr zu erlangen (vgl. zur Problematik Otte/Kühner, "Führerscheintourismus ohne Grenzen?" in NZV 2004, 321, 325).

Eine solche Fallkonstellation ist hier indes nicht gegeben. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die spanische Fahrerlaubnis gerade nicht im Rahmen einer Neuerteilung erworben. Er hat in Spanien keine Führerscheinprüfung abgelegt und den spanischen Führerschein - etwa in Ermangelung einer deutschen Fahrerlaubnis oder als weitere Fahrerlaubnis zusätzlich zu der erteilten deutschen - neu erworben. Vielmehr hat er - wie das Landgericht dargelegt hat - nach seinem Umzug nach Spanien seinen deutschen Führerschein am 17. November 2005 lediglich in einen spanischen umgetauscht. Nach Art. 8 Abs. 1 EU-FSch-RiLi 91/439/EWG kann der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat. Allein von dieser Umtauschmöglichkeit hat der Angeklagte vorliegend Gebrauch gemacht. Tatsächlich nimmt er dies in seiner Rechtsmittelschrift nicht in Abrede, wird darin doch selbst die "Hingabe des deutschen Führerscheins gegen die EU-Fahrerlaubnis" vorgetragen (Seite 8, Bl. 253 d.A.). Rechtlich liegt darin aber weder die Neuerteilung einer weiteren Fahrerlaubnis noch ein Verzicht auf das Recht, in Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen. Der Angeklagte hat damit - wie das Landgericht festgestellt hat - in der gesamten Zeit lediglich über eine Fahrerlaubnis verfügt, zunächst über den in Deutschland erteilten Führerschein und ab dem 17. November 2005 über die umgetauschte deutsche Fahrerlaubnis in Gestalt des spanischen Führerscheins.

Dementsprechend betrifft auch das von der Revision in Bezug genommene Urteil des EuGH vom 20. November 2008 (C-1/07) eine gänzlich andere Fallgestaltung. Dieses verhielt sich zu der Frage, ob deutsche Behörden gestützt auf Art. 8 Abs. 4 EU-FSch-RiLi 91/439/EWG die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis ablehnen dürfen, die der Betroffene durch Fahrprüfung im Ausland erworben hat, während gegen ihn im Inland eine Maßnahme der Aussetzung der Fahrerlaubnis und anschließend - nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis - eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis angewendet wird, sofern beide Maßnahmen aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind. So hatte in dem konkreten Fall der Betroffene einen Führerschein in der tschechischen Republik durch Ablegung der Führerscheinprüfung erworben, während er zu dieser Zeit in Deutschland infolge Drogenkonsums am Steuer mit einem Fahrverbot belegt war. Nach der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis hatte ihm die Verwaltungsbehörde den deutschen Führerschein in Anbetracht der bei ihm bestehenden Drogenproblematik entzogen. Der Sachverhalt war daher vollkommen anders gelagert, so dass sich bereits aus diesem Grund das angeführte EuGH-Urteil nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Unabhängig davon hatte der EuGH die Vorlagefrage zu Gunsten der deutschen Behörden entschieden. In der von dem Angeklagten im Wortlaut zitierten Entscheidung hatte der EuGH gerade die Befugnisse der Mitgliedstaaten gestärkt und diesen das Recht zuerkannt, in einem solchen Fall aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs gemäß Art. 8 Abs. 4 EU-FSch-RiLi 91/439/EWG die Anerkennung der ausländischen Fahrberechtigung in seinem Hoheitsgebiet abzulehnen (zu vgl. EuGH, Urteils v. 20. November 2008 - C-1/07, Rn. 36-39, 41). Zur Begründung hatte der EuGH unter anderem darauf abgestellt, dass anderenfalls für Täter von Zuwiderhandlungen nur der Anreiz geschaffen werde, sich unverzüglich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und durch einen dortigen Führerscheinerwerb den verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen der Zuwiderhandlung im Inland zu entgehen (zu vgl. EuGH, a.a.O.). Deshalb erschließt sich nicht und wird auch durch das Rügevorbringen nicht deutlich, welche konkreten Schlussfolgerungen der Angeklagte aus der Entscheidung des EuGH für das vorliegende Verfahren ableitet. Rechtlich findet darin seine Auffassung, die Fahrerlaubnisbehörde habe ihm seinen deutschen Führerschein nicht entziehen dürfen und können (Seite 23, Bl. 268 d.A.), keine Stütze.

b)

Weiter hat das Landgericht in zutreffender Bewertung der Sach- und Rechtslage ausgeführt, dass der Angeklagte mit seiner spanischen Fahrerlaubnis zur Tatzeit nicht mehr am innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr teilnehmen durfte. Zwar hatte ihn die EU-Fahrerlaubnis ursprünglich dazu berechtigt, auch im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Fahrerlaubnis war dem Angeklagten jedoch durch Ordnungsverfügung des Landrates des Kreises N2 vom 1. Dezember 2005 gestützt auf § 4 Abs. 7 S. 1 StVG entzogen worden, nachdem er einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG nicht Folge geleistet hatte. So war er der Anordnung, aufgrund des Eintrags von 17 Punkten im Verkehrszentralregister an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilzunehmen, nicht in der gesetzten Frist nachgekommen. Mit der Entziehung erlischt gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 StVG die Fahrerlaubnis. Da bei ausländischen Fahrerlaubnissen der Erteilungsakt des Ausstellerstaates nicht beseitigt werden kann, erlischt bei ihnen das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, § 3 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 StVG. Dies gilt auch für Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen (zu vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR., 40. Aufl., § 46 FeV, Rn. 13). Für den spanischen Führerschein des Angeklagten hatte damit der von der deutschen Verwaltungsbehörde angeordnete Fahrerlaubnisentzug die Aberkennung des Rechts zur Folge, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

c)

Soweit der Angeklagte die Rechtmäßigkeit des behördlichen Bescheids vom 1. Dezember 2005 angreift und dessen Unvereinbarkeit mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Rechtsprechung des EuGH zur Anerkennung und Entziehung von EU-Fahrerlaubnissen rügt, dringt er damit im vorliegenden Verfahren nicht durch.

Die Strafkammer ist in dem angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass die Frage, ob sich der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat, nicht von der verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2005 abhängt. Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gemäß § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch deren sachliche Richtigkeit (zu vgl. Senatsbeschluss v. 15. April 2008 - 3 Ss 31/08; OLG Nürnberg Beschluss v. 15. Mai 2007 - 2 Ss 50/07; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 21 StVG, Rn. 7). In solchen Fällen ist zwischen der verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit und der Wirksamkeit der Verwaltungsanordnung strikt zu trennen (zu vgl. OLG Nürnberg a.a.O.). Demnach bedarf hier keiner Entscheidung, ob und inwieweit der Kreis N2 mit Blick auf die von dem EuGH geforderte richtlinienkonforme Auslegung nationaler Umsetzungsvorschriften gemäß Art. 8 Abs. 2 EU-FSch-RiLi 91/439/EWG berechtigt war, nach dem Umtausch der deutschen Fahrerlaubnis und dem Umzug des Angeklagten nach Spanien die innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anzuwenden und eine entsprechende Ordnungsverfügung zu erlassen. Insoweit lag es an dem Angeklagten, den behördlichen Bescheid auf dem Verwaltungsrechtsweg anzufechten. Dass er es verabsäumt hat, dagegen rechtzeitig Widerspruch einzulegen, kann nicht zur Nachholung der verwaltungsrechtlichen Rechtsmäßigkeitskontrolle im Rahmen des Strafverfahrens führen.

d)

Gegen die formelle Wirksamkeit des Bescheids vom 1. Dezember 2005 als gestaltender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NW bestehen indes nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen keine Bedenken. Von den Wirksamkeitsvoraussetzungen der §§ 43, 44 VwVfG NW ausgehend, fehlt es weder an der inhaltlichen Bestimmtheit der Verwaltungsentscheidung oder an deren ordnungsgemäßer Bekanntgabe an den Angeklagten noch weist diese einen sonstigen gravierenden Mangel auf, der zur Nichtigkeit führt.

Die Ordnungsverfügung war inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NW). Sie war auf den Entzug der Fahrerlaubnis gerichtet und erstreckte sich damit auf sämtliche erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge, ohne dass es der Angabe der von dem Angeklagten innegehabten einzelnen Erlaubnisklassen bedurfte. Auf die Wirksamkeit der Ordnungsverfügung ist ebenfalls ohne Einfluss, dass darin nicht ausdrücklich die spanische Fahrerlaubnis des Angeklagten in Bezug genommen wird. Der Bescheid war eindeutig dahin auszulegen, dass von der Anordnung ebenso die Fahrerlaubnis in Gestalt des spanischen Führerscheins erfasst sein sollte, wollte die Fahrerlaubnisbehörde dem Angeklagten doch das Führen von Kraftfahrzeugen (zumindest) im innerdeutschen Verkehr untersagen (vgl. allg. z. Auslegbarkeit von Verwaltungsakten Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 35, Rn 17 ff.). Der Inhalt der Ordnungsverfügung war demnach auch mit Blick auf den am 17. November 2005 erfolgten Umtausch der deutschen Fahrerlaubnis nicht im geringsten zweifelhaft. Die Rechtsfolgen, die der Fahrerlaubnisentzug für die ausländische Fahrerlaubnis des Angeklagten hatte, ergaben sich - wie oben aufgezeigt - unmittelbar aus dem Gesetz (§ 3 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 StVG), so dass dafür keine gesonderte behördliche Anordnung erforderlich war.

Für die Wirksamkeit der Ordnungsverfügung im Tatzeitpunkt mangelte es insbesondere nicht an der nach § 43 VwVfG NW erforderlichen Bekanntgabe an den Angeklagten. Sofern die Revision die öffentliche Zustellung der Verwaltungsentscheidung beanstandet, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsbehörde dieses Verfahren gemäß § 41 VwVfG NW i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a) VwZG des Bundes (in Nordrhein-Westfalen anwendbar bis zum 31. Januar 2006 gemäß § 1 Abs. 1 VwZG NW) grundsätzlich eröffnet war. Wie das Landgericht festgestellt hat, war die Anschrift des Angeklagten in Spanien nicht bekannt. Vorliegend kann aber dahinstehen, wann die öffentliche Zustellung genau bewirkt, die Zustellungsdaten werden in dem angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt, und ob diese von der Verwaltungsbehörde ordnungsgemäß betrieben worden ist. Denn etwaige Zustellungsmängel waren hier zur Tatzeit jedenfalls mit der vorangegangenen tatsächlichen Kenntniserlangung des Angeklagten gemäß § 8 LZG NRW (gültig ab dem 1. Februar 2006) geheilt. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte bereits anlässlich eines Verkehrsunfalls am 6. März 2006 in N von dem Entzug seiner Fahrerlaubnis erfahren und war anschließend auf dem Verwaltungsrechtsweg dagegen vorgegangen. Ausweislich der Urteilsgründe hatte er mit einem am 17. März 2006 bei dem Kreis N2 eingegangenem Schreiben zunächst Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2005 eingelegt und wegen der bereits abgelaufenen Widerspruchsfrist die Wiederseinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Nachdem sein Wiedereinsetzungsgesuch abschlägig beschieden und sein Widerspruch mit Bescheid der Bezirksregierung E vom 27. April 2006 als unzulässig verworfen worden war, hatte er am 18. Mai 2006 Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden erhoben. Im Tatzeitpunkt war der Angeklagte damit über den Inhalt der Ordnungsverfügung umfassend informiert.

Der Bescheid der Ordnungsbehörde ist letztlich auch nicht nichtig und deshalb gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG NW unwirksam. Die bloße Fehlerhaftigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsentscheidung führt nicht zu deren Nichtigkeit (zu vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 44, Rn. 1). Nach § 44 Abs. 1 VwVfG NW ist ein Verwaltungsakt nur dann nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Besonders schwerwiegend im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Rechtsfehler, die in einem derart eklatanten Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und des ihr immanenten Wertesystems der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte (zu vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 44, Rn. 8 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht primär der Verstoß gegen bestimmte Rechtsvorschriften als solcher, sondern der Verstoß gegen die der Rechtsordnung insgesamt oder in bestimmter Hinsicht zugrunde liegenden und diese tragenden Zweck- und Wertvorstellungen. Von dieser Tragweite und Schwere sind damit nur Verstöße gegen Verfassungsprinzipien, gegen zwingende gesetzliche Verbote oder grundlegende rechtsethische und rechtslogische Grundsätze (zu vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 44, Rn. 9 f.). Dies trifft auf die Ordnungsverfügung des Kreises N2 vom 1. Dezember 2005 ersichtlich nicht zu. Der Fahrerlaubnisentzug beruhte allein darauf, dass der Angeklagte nicht an einem obligatorischen Aufbauseminar für Kraftfahrer teilgenommen hatte, obwohl er im Straßenverkehr zuvor massiv auffällig geworden war und sein Verkehrszentralregisterauszug 17 Punkte auswies.

e)

Der Anwendung von § 21 StVG steht - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat - auch nicht die von dem Angeklagten zur Tatzeit erhobene Anfechtungsklage entgegen. Die Behörde hatte in dem angefochtenen Bescheid die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO angeordnet. Dementsprechend hatte der Angeklagte der Anordnung bei Vermeidung einer Bestrafung nachzukommen, auch wenn im Tatzeitpunkt noch nicht feststand, ob eine Zuwiderhandlung letztlich das sachliche Recht verletzt, weil noch die Möglichkeit einer Aufhebung des Verwaltungsaktes durch das Verwaltungsgericht bestand (zu vgl. BGH NJW 1969, 2023; Senatsbeschluss v. 16. April 2008 - 3 Ss 31/08). Allein die spätere Aufhebung eines strafbewehrten Verwaltungsakts, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden war, lässt die Strafbarkeit einer vorher begangenen Zuwiderhandlung unberührt. So vermag auch der spätere Wegfall eines Tatumstandes, der für die Tatbestandsverwirklichung wesentlich war, die bereits vollendete Zuwiderhandlung nicht zu beseitigen (zu vgl. BGH a.a.O.). Unbeschadet dessen, dass die Anfechtungsklage inzwischen rechtskräftig abgewiesen ist, hätte demnach auch eine etwaige Aufhebung der Verwaltungsentscheidung nichts an der Strafbarkeit seines früheren Verhaltens geändert.

Infolge der wirksamen Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2005 war der Angeklagte am 6. August 2006 damit nicht mehr berechtigt, ein Kraftfahrzeug in Deutschland zu führen. Zwar hat das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte zu dieser Zeit noch in Spanien oder bereits wieder in der Bundesrepublik Deutschland wohnte. Insoweit hat sich die Kammer auch nicht mit der danach zu beantwortenden Frage der Anwendbarkeit der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfz i.d.F. vom 9. August 2004) oder der Fahrerlaubnis-Verordnung auseinandergesetzt. Das wirkt sich rechtlich indes nicht aus. Im Falle eines spanischen Wohnsitzes wäre auf den Angeklagten die Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (§ 4 Abs. 1 S. 2 IntKfzVO) anwendbar gewesen mit der Folge, dass gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzVO seine Berechtigung entfallen wäre, mit seinem spanischen Führerschein in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge zu führen. Bei einem Wohnsitz in Deutschland hätte sich diese Rechtsfolge aus der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ergeben.

e)

Darüber hinaus lassen auch die Feststellungen der Kammer zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 StVG keinen revisiblen Mangel erkennen. Mit zutreffenden Erwägungen ist die Kammer von einem zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten ausgegangen. Der Angeklagte hatte im Tatzeitpunkt Kenntnis von der Ordnungsverfügung und dagegen selbst rechtliche Schritte eingeleitet. Er war mit dem Nichtabhilfebescheid des Kreis N2 vom 6. April 2006 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass infolge des Fahrerlaubnisentzugs seine Berechtigung, mit der spanischen Fahrerlaubnis Fahrzeuge im Inland zu führen, erloschen war. Im Hinblick auf die (irrige) Auffassung des Angeklagten, gleichwohl in der Bundesrepublik Deutschland fahren zu dürfen, hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten einen Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB angenommen (vgl. zur Ablehnung eines Verbotsirrtums OLG Nürnberg 2. Strafsenat, Beschluss v. 15. Mai 2007 - 2 St OLG Ss 50/07). Unter Hinweis auf die Rechtskundigkeit des über Jahre hinweg als Rechtsanwalt tätigen Angeklagten hat es den Verbotsirrtum mit zutreffenden Erwägungen als leicht vermeidbar eingestuft, so dass der Vorsatz dadurch unberührt geblieben ist.

2)

Ebenso ist gegen den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils rechtlich nichts zu erinnern.

Die Bestimmung von Tagessatzanzahl und -höhe, die herangezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte und die Einbeziehung der Strafe aus dem vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts Minden vom 22. November 2006 (5 Cs 24 Js 997/06) weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zu Recht wird in dem angefochtenen Urteil als strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte nur drei Monate vor der abgeurteilten Tat wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung getreten war. Bei der Bemessung der Einzelgeldstrafe für die verfahrensgegenständliche Straftat von 75 Tagessätzen zu je 11,00 EUR ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Kammer diese dem Normalstrafrahmen entnommen und mit Blick auf die juristische Berufsausbildung des Angeklagten und seine frühere Rechtsanwaltstätigkeit eine Milderung des Strafrahmens gemäß den §§ 17 S. 2, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat. Als Einsatzstrafe hat es diese Geldstrafe im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß den §§ 53, 54 Abs. 1 und Abs. 2, 55 Abs. 1 StGB angemessen auf 100 Tagessätze zu je 11,00 EUR erhöht.

III.

Die Voraussetzungen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 lit. B i.V.m. Abs. 3 EGV sind nicht gegeben.

Nach Art. 234 EGV steht die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft allein dem Europäischen Gerichtshof zu. Erlangt die Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht in einem Verfahren vor einem innerstaatlichen Gericht Bedeutung und können dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden, ist dieses Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Europäischen Gerichtshof anzurufen und zu ersuchen, die Auslegung im Wege einer Vorabentscheidung vorzunehmen (Art. 234 EGV). Solche Rechtsfragen hat der zu entscheidende Fall indes nicht aufgeworfen, so dass eine Vorlage nicht veranlasst ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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