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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.07.2003
Aktenzeichen: 3 Ss 1157/02
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 275
OWiG § 72
Ein Beschluss nach § 72 OWiG entspricht hinsichtlich seines Entscheidungsinhalts und in Bezug auf die Anforderungen an seine Begründung einem Urteil in Strafsachen.
Beschluss

Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 18.09.2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 07. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren wird gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Der Landrat des Kreises Minden-Lübbecke hat mit Bußgeldbescheid vom 01.02.2002 gegen den Rechtsmittelführer R.F. wegen einer diesem vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung, die am 20.11.2001 erfolgt sein soll, ein Bußgeld in Höhe 100,- EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Das Amtsgericht Lübbecke hat daraufhin in dem vorliegenden Ordnungswidrigkeitsverfahren ohne Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 72 OWiG folgende Entscheidung getroffen:

"11 OWi 74 Js 384/02 (81/02)

Verfügung

1) Beschluss

In

pp

hat das Amtsgericht Lübbecke durch den Richter am Amtsgericht W. am 18.09.2002 beschlossen:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Gründe: ...."

Diese Entscheidung sowie die sich unter Ziffer 2) anschließende Zustellungsverfügung und die unter Ziffer 3) erfolgte Anordnung der Übersendung der Akte an die zuständige Staatsanwaltschaft ist von dem eingangs des Beschluss genannten Amtsrichter am 18.09.2002 unterzeichnet worden.

Die in den Akten befindliche Leseabschrift sowie zwei beglaubigte Ausfertigungen des Beschlusses vom 18.09.2002 enthalten anstelle der Angabe "In pp" folgenden Text:

"In der Bußgeldsache

gegen R.F., geboren am xx.xx.xxxx in L., wohnhaft: xxxxx, xxxxx, Staatsangehörigkeit: deutsch

Verteidiger: Rechtsanwälte a & b

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit".

Die Leseabschrift ist durch den Amtsrichter nicht unterzeichnet worden, sondern enthält nur dessen maschinenschriftlich gefertigte Unterschrift.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des in der Leseabschrift des angefochtenen Beschlusses als Betroffenen bezeichneten R.F., der eine Verletzung materiellen Rechts rügt.

II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, da vorliegend das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung gegeben ist.

Für die dem Rechtsmittelführer mit dem Bußgeldbescheid vom 01.02.2002 vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit galt ursprünglich die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG, die durch die Übersendung des Anhörungsbogens vom 13.12.2001 an den Rechtsmittelführers gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden ist. Mit Erlass des Bußgeldbescheides vom 01.02.2002, der dem Rechtsmittelführer am 02.02.2002 zugestellt worden ist, verlängerte sich die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 StVO i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG auf sechs Monate. Diese Verjährungsfrist wurde gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9, 10 und 2 OWiG durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht Lübbecke (19.03.2002), die Anberaumung der Hauptverhandlung auf den 12.07.2002 (am 26.03.2002) sowie durch die richterliche Vernehmung des Rechtsmittelführers im vorgenannten Hauptverhandlungstermin jeweils unterbrochen. In der Folgezeit ist die Verfolgungsverjährung nicht erneut unterbrochen und der Ablauf der Verjährung auch nicht gehemmt worden, so dass die dem Rechtsmittelführer zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit mit Ablauf des 12.01.2003 wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr verfolgbar ist.

Der im vorliegenden Verfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist nach § 72 OWiG ergangene Beschluss vom 18.09.2002 hat nicht gemäß § 32 Abs. 2 OWiG zu einer Ablaufhemmung hinsichtlich der Verjährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geführt.

Der von dem Amtsrichter unterzeichnete Beschluss vom 18.09.2003 enthält kein vollständiges Rubrum, da eine Bezeichnung des Betroffenen fehlt. Gemäß § 275 Abs. 3 StPO ist - auch wenn dies in der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt ist - im Urteilskopf eines Strafurteils der Angeklagte zu bezeichnen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 275 Rdz. 24). Die Vorschrift des § 275 StPO (mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3) gilt gemäß § 71 Abs. 1 OWiG auch für das gerichtliche Bußgeldverfahren (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rdz. 40). Ein Beschluss nach § 72 OWiG entspricht hinsichtlich seines Entscheidungsinhalts und in Bezug auf die Anforderungen an seine Begründung einem Urteil in Strafsachen. Für die Begründung des Beschlusses hat das Gesetz in Anlehnung an § 275 Abs. 1 S. 2 StPO eine Frist von 5 Wochen vorgeschrieben. Er kann zudem mit dem gleichen Rechtsmittel angefochten werden wie ein ergangenes Urteil im Ordnungswidrigkeitenverfahren (vgl. Göhler, a.a.O., § 72 Rdz. 49 und 63) und hat in bezug auf die Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG dieselbe hemmende Wirkung wie ein ergangenes Urteil.

Der Beschluss nach § 72 OWiG ist daher weitgehend einem Urteil gleich gestellt.

Auch im Rubrum eines Beschlusses nach § 72 OWiG sind daher der Betroffene und auch etwaige Nebenbeteiligte aufzuführen, da die Entscheidung gegen sie wirkt und dies für die Vollstreckung aus dem Titel erkennbar sein muss (vgl. Göhler a.a.O., § 72 Rdz. 49).

Die erforderliche Bezeichnung des Betroffenen konnte auch nicht durch die Angabe "In pp" ersetzt werden. Denn die Unterzeichnung eines solchen Beschlusses, der völlig offen lässt, gegen wen er sich richtet, deckt nicht nicht die spätere Einfügung der Bezeichnung eines Betroffenen durch die Schreibkanzlei.

Da das Ruhen der Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG nur gegenüber demjenigen Täter eintritt, gegen den ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluss nach § 72 OWiG ergangen ist (vgl. Göhler, a.a.O., § 32 Rdz. 2 m.w.N.), der im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 18.09.2002 sich aber nicht gegen den Rechtsmittelführer richtet, sondern die Person des Betroffenen offen lässt, ist hier durch den angefochtenen Beschluss die Verjährung nicht gehemmt worden. Sie ist vielmehr mit Ablauf des 12.01.2003 eingetreten.

Der angefochtene Beschluss war daher schon wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung aufzuheben und gleichzeitig das Verfahren einzustellen. Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Beschluss möglicherweise als unwirksam anzusehen ist und deshalb einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Ende der Entscheidung

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