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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: 3 Ss 1185/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 275 |
Nachdem ein abgekürztes schriftliches Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts hinausgegeben und zumindest dem Verteidiger bekanntgegeben worden ist, ist eine Änderung bzw. Ergänzung der schriftlichen Urteilsgründe nicht mehr zulässig.
Beschluss Strafsache gegen M.O.,
wegen Landfriedensbruchs
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 18.08.2000 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.12.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und auf deren Antrag gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Revision des Angeklagten folgendes ausgeführt:
"Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 09.03.2000 wegen Landfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Bewährung verurteilt worden. Das Landgericht Essen hat am 18.08.2000 die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts mit der Maßgabe verworfen, dass die Freiheitsstrafe auf sechs Monate reduziert wird. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Die rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Revision hat auch in der Sache einen vorläufigen Erfolg.
Die auf die Sachrüge hin von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung, ob die Ergänzung des Urteils zulässig war (zu vgl. OLG Hamm, MDR 1973, 951 f; OLG Köln, VRS 63, 460 f), führt zu dem Ergebnis, dass das Urteil nicht mehr ergänzt werden durfte.
Obschon gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18.08.2000 rechtzeitig am 21.08.2000 Revision eingelegt worden ist (zu vgl. Bl. 70 d.A.), ist das schriftliche Urteil des Landgerichts offenbar zunächst abgekürzt und mit Rechtskraftvermerk angefertigt und dem Angeklagten und dem Verteidiger formlos zugestellt worden (zu vgl. - durchgestrichene - Verfügung der Vorsitzenden des Landgerichts vom 28.08.2000; Bl. 55 d.A.).
Dieses (abgekürzte) Urteil ist dem Verteidiger offensichtlich auch zugegangen (zu vgl. Verteidigerschreiben vom 18.09.2000, Bl. 72 d.A.).
Ausweislich der Verfügung der Vorsitzenden Richterin des Landgerichts Essen vom 19.09.2000 hat diese in Unkenntnis der eingelegten Revision das (abgekürzte) Urteil abgefasst und erst auf das vorbenannte Verteidigerschreiben vom 18.09.2000 das Urteil ergänzt und das ergänzte Urteil dem Verteidiger zugestellt (zu vgl. Bl. 71 d.A.).
Nachdem das (abgekürzte) schriftliche Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts hinausgegeben und zumindest dem Verteidiger bekanntgegeben worden war, war eine Änderung bzw. Ergänzung der schriftlichen Urteilsgründe nicht mehr zulässig (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 267, Rdn. 39 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Tatrichter irrtümlich von einem rechtskräftigen Urteil ausgegangen ist (zu vgl. OLG Köln, VRS 56, 149 f).
Da das (abgekürzte) Urteil des Landgerichts Essen nicht zu den Akten gelangt ist und auch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO nicht mehr zu den Akten gelangen kann, ist eine rechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht unmöglich, so dass das Urteil schon aufgrund dieses Mangels aufzuheben ist.
Danach ist der Revision des Angeklagten ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht zu versagen.
Eine eigene Sachentscheidung des Senats ist wegen der noch zu treffenden Feststellungen nicht veranlasst."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Das Original oder eine Ausfertigung des ursprünglichen, abgekürzten Urteils der Strafkammer konnte auch beim Landgericht in Essen auf entsprechende Nachfrage des Senates hin nicht mehr aufgefunden werden.
Ende der Entscheidung
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