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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.06.2005
Aktenzeichen: 3 Ss 195/05
Rechtsgebiete: StPO, AMG
Vorschriften:
StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 473 | |
AMG § 95 Abs. 1 Nr. 4 |
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 14. März 2005 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte beim Amtsgericht mit Schreiben vom 21. März 2005 "Rechtsmittel" eingelegt. Nach Zustellung des Urteils an den Angeklagten hat dieser mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. April 2005, der am 22. April 2005 beim Amtsgericht einging, das Rechtsmittel als Revision bezeichnet und unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
II.
Die zulässige Sprungrevision hat auch in der Sache "zumindest vorläufig " Erfolg.
Auf die vom Angeklagten erhobene materiellrechtliche Rüge hin war das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben.
Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln. Im Urteil finden sich folgende Angaben zum Tathergang:
"Am 25.10.2004 verkaufte der Angeklagte auf dem Gelände des F Hauptbahnhofs an die Zeugin I vier verschreibungspflichtige Halperidol-Tabletten für 5,- Euro."
Weder diesen Ausführungen noch den übrigen Urteilsgründen sind hinreichende tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen, die den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln ausfüllen.
Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen bei einer Verurteilung des Angeklagten in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Die Feststellungen des Amtsgerichts sind jedoch lückenhaft und ergänzungsbedürftig.
a) Ein Handeltreiben im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG ergibt sich nicht bereits aus der festgestellten Entgeltlichkeit des Geschäftes.
Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens ist hier genauso zu verstehen wie im Betäubungsmittelrecht (Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, § 95 AMG, Rn.9). Danach reicht die bloße Entgeltlichkeit nicht. Vielmehr muss sich für den Täter bei objektiver Betrachtung ein eigener Nutzen aus dem Umsatzgeschäft ergeben, so dass zum Beispiel der Verkauf zum Selbstkostenpreis zwar eine entgeltliche Veräußerung, aber kein Handeltreiben darstellt ( BGH StV 1985, 235, Weber BtMG 2. Aufl. 2003, § 29 BtMG, Rn. 216).
Feststellungen hierzu lassen sich dem Urteil jedoch nicht entnehmen. Aus dem Urteil geht zum Beispiel nicht hervor, wie der Angeklagte seinerseits in den Besitz der abgegebenen Tabletten gelangt ist und ob er und falls ja, welchen Kaufpreis er hierfür entrichtet hat etc..
b) Aber auch die Feststellungen des Gerichts zur inneren Tatseite im Rahmen der hier erfolgten Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln sind unvollständig. Das Amtsgericht hat nämlich keine Feststellungen zur Frage der Kenntnis des Angeklagten von der Verschreibungspflichtigkeit des veräußerten Medikamentes getroffen. Zum Vorsatz der 1. Alt. des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG gehört aber das Wissen, dass das Arzneimittel verschreibungspflichtig ist (Erbs/Kohlhaas aaO, Rn. 10).
Dieser Umstand erschließt sich auch nicht aus der Schilderung des äußeren Sachverhaltes, insbesondere aus der Örtlichkeit des Verkaufes und der Übergabe der Tabletten trotz eines zuvor durch die Polizei ausgesprochenen Platzverweises.
Damit ist die Revision auf die allgemeine Sachrüge hin begründet.
Da weitere Feststelllungen möglich erscheinen, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, da der Erfolg des Rechtsmittels im Sinne des § 473 StPO nicht feststeht.
Ende der Entscheidung
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