Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 3 Ss 230/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 |
Beschluss
Strafsache
gegen W.K.
wegen Körperverletzung
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 08.02.2008 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 06. 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Rahden vom 16.01.2007 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Bielefeld mit dem angefochtenen Urteil vom 08.02.2008 unter Verwerfung der Berufung im Übrigen das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wird. Dieses Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 22.03.2008 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 13.02.2008, der am 14.02.2008 beim Landgericht Bielefeld eingegangen ist, hat der Verteidiger des Angeklagten "In dem Strafverfahren gegen W.K., geboren am XXXXXX, wegen Körperverletzung - 6 Ns 41/07 -" Beschwerde gegen den Widerruf der Bewährung eingelegt. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass sich der Angeklagte seit dem Vorfall vom 01.09.2006 - dieser ist Gegenstand des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 13.02.2008 - seit mehr als 15 Monaten straffrei verhalten habe, dass in der Verhandlung am 08.02.2008 zwei Zeugen bestätigt hätten, dass es nach dem Auszug des Mitmieters K. aus dem gemeinsam bewohnten Haus zu keinen weiteren Auffälligkeiten gekommen sei sowie, dass sich der Verurteilte in der Verhandlung am 08.02.2008 gegenüber dem Geschädigten J. - eine vorsätzliche Körperverletzung zu Lasten dieses Geschädigten ist ebenfalls Gegenstand des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 08.02.2008 - entschuldigt habe.
II.
Der von dem Verteidiger des Angeklagten verfasste Schriftsatz vom 13.02.2008 ist aufgrund des darin genannten Aktenzeichens und der mehrfachen Bezugnahme auf die Verhandlung vom 08.02.2008 als Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.02.2008 aufzufassen.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unzulässig, da es innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht begründet worden ist. Gemäß § 344 Abs. 1 StPO hat der Revisionsführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage, und hat er die gestellten Revisionsanträge zu begründen. Aus der Begründung muss gemäß § 344 Abs. 2 StPO außerdem hervorgehen, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen der Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.
Im vorliegenden Verfahren enthält der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 13.02.2008 weder die erforderlichen Revisionsanträge noch eine Revisionsbegründung. Es wird nämlich weder behauptet, dass das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.02.2008 auf einer Verletzung materiellen Rechts beruht, noch werden Verfahrensrügen erhoben. Ebenso wenig wird angegeben, dass bzw. in welchem Umfang eine Aufhebung des Urteils vom 08.02.2008 begehrt wird. Vielmehr wendet sich der Verteidiger gegen einen Widerruf der Strafaussetzung zur Be-währung, der aber in der Hauptverhandlung am 08.02.2008 vor dem Landgericht Bielefeld nicht angeordnet worden ist. Für eine Umdeutung dahingehend, dass sich der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 13.02.2008 gegen die Verweigerung der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.02.2008 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten wenden will, ist bei einem von einem Rechtsanwalt verfassten Schriftsatz kein Raum. Dies gilt um so mehr, als der Verteidiger in der Hauptverhandlung am 08.02.2008 ausweislich der Sitzungsniederschrift an diesem Tage anwesend war und ihm deshalb bekannt gewesen sein muss, dass in diesem Termin ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeordnet worden ist. Auch während der ein-monatigen Revisionsbegründungsfrist, die mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Verteidiger des Angeklagten am 22.03.2008 in Gang gesetzt worden ist, ist eine den Anforderungen des § 344 StPO entsprechende Revisionsbegründungsschrift nicht zu den Akten gelangt.
Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.