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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.08.2007
Aktenzeichen: 3 Ss 259/07
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Essen hat dem Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit vom 24.06.2004 bis zum 24.09.2004 in F und anderen Orten in 16 Fällen als Halter eines Kraftfahrzeuges zugelassen zu haben, dass jemand das Fahrzeug führte, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte (Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten mit Urteil vom 22. November 2005 von diesem Vorwurf freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die IV. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen vorsätzlichen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 14 Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen verwarnt und die Verurteilung einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 300,- € vorbehalten.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision (ersichtlich nur, soweit er verurteilt worden ist), mit der er eine Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeitete der Angeklagte, der sich im Jahre 2004 mit einer Fahrschule in F selbstständig gemacht hatte, mit der Firma "T" zusammen. Er war vertraglich an das Konzept dieser Firma gebunden, die Intensivfahrkurse anbot, in denen Fahrschüler innerhalb von 7 bis 10 Tagen ihre Fahrerlaubnis erwerben sollten. "T" bewarb im Internet dieses Konzept. Es beinhaltete das Angebot von kostenlosen Probefahrten. Sich meldende Interessenten wurden dann an die angeschlossenen Partnerfahrschulen, u.a. an die des Angeklagten, verwiesen.

So traten zwischen dem 24.06.2004 und dem 24.09.2004 insgesamt 14 Personen, die über keine Fahrerlaubnis zum Führen eines PKWs verfügten, an die Fahrschule des Angeklagten heran. Sie wurden vom Angeklagten selbst oder seiner Ehefrau darauf hingewiesen, dass vor Durchführung einer Probefahrt ein "Ausbildungsvertrag" geschlossen werden müsse. In § 20 der verwendeten AGB war geregelt, dass der Vertrag nach sechs Monaten aufgehoben wurde, wenn der Interessent die spätere Ausbildung nicht antrat, ohne dass dies mit Kosten für die Fahrschulinteressenten verbunden wäre. Hierauf wurden diese ausdrücklich hingewiesen. Sie schlossen sodann den "Ausbildungsvertrag" ab.

Anschließend absolvierten sie mit dem Angeklagten in einem Fahrschulwagen, der mit einer Doppelpedalanlage und einem Doppelspiegel versehen war, eine etwa 10- bis 15-minütige Probefahrt. Diese diente der Einschätzung des fahrerischen Kenntnisstandes des jeweiligen Interessenten. Nach den Probefahrten wurde jeweils vom Angeklagten oder seiner Ehefrau die Einschätzung vom Kenntnisstand des Interessenten in den bereits unterzeichneten Ausbildungsvertrag eingetragen. Damit war eine Einschätzung des Angeklagten von den jeweils benötigten Fahrstunden verbunden, um den Interessenten ein konkretes Kostengerüst anbieten zu können. Sofern sich die hier in Frage stehenden Interessenten zu einem Intensivkurs entschlossen, begann dieser ca. vier bis sechs Wochen nach Durchführung der Probefahrten.

Die Probefahrten liefen so ab, dass je nach dem individuellen Kenntnisstand der Interessenten diese weitgehend selbstständig fahren oder auch nur lenken durften. Der Angeklagte gab die Fahrtrichtung vor, übernahm aber ansonsten keine Korrekturen bei auftretenden Fehlern und erteilte auch keine entsprechenden Hinweise. Es ging nur darum, sich einen Eindruck vom fahrerischen Können der Interessenten zu verschaffen, um die Geeignetheit für den angebotenen Intensivkurs und die Zahl der erforderlichen Fahrstunden abzuschätzen.

Von zwei weiteren Vorwürfen des Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat das Landgericht den Angeklagten ausweislich des insoweit allein maßgeblichen Hauptverhandlungsprotokolls (und ausweislich der Gründe des schriftlichen Urteils - in dessen Tenor fehlt der Teilfreispruch) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

III.

Das angefochtene Urteil hat - soweit der Angeklagte verurteilt worden ist - keinen Bestand. Das dargestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG nicht. Der Angeklagte ist daher aus Rechtsgründen freizusprechen.

Der Angeklagte hat zwar dem Wortlaut nach die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG erfüllt. Indes ist der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG in Fällen wie dem vorliegenden aufgrund einer teleologischen Reduktion einzuschränken.

1.

a) Der Angeklagte hat es als Halter zugelassen, dass die 14 Fahrschulinteressenten jeweils während der Probefahrt das Fahrschulfahrzeug führten, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen.

b) Er gilt auch nicht selbst gemäß § 2 Abs. 15 S. 2 StVG als Führer des Kraftfahrzeuges, weil er Fahrlehrer ist. Dies käme hier nur in Betracht, wenn die "Probefahrten" zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung oder bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung durchgeführt worden wären. Das ist hier nicht der Fall.

Insbesondere fanden die Probefahrten nicht "zur Ausbildung" (§ 2 Abs. 15 S. 1 StVG) statt. Ausbilden bedeutet, einen Fahrschüler durch theoretische Unterrichtung und/oder durch praktische Anleitung zum Führen eines Kraftfahrzeuges gezielt auf den Erwerb einer Fahrerlaubnis vorzubereiten (Bouska/Weibrecht, Fahrlehrerrecht, § 1 Fahrlehrergesetz Anm. 1). Nach § 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung ist Ziel der Ausbildung die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer.

Wie das Landgericht zutreffend ausführt, hat eine Ausbildung in diesem Sinne bei den hier in Frage stehenden Probefahrten nicht stattgefunden. Maßgeblich bei der Beurteilung einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug im Hinblick auf die Strafbarkeit nach § 21 StVG sowie im Hinblick auf § 2 Abs. 15 StVG ist, ob bei dieser eine Ausbildung stattfand. Der vorhergehende Abschluss eines Ausbildungsvertrages kann ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür sein. Aus ihm lässt sich aber nicht zwingend auf den Charakter einer Ausbildungsfahrt schließen. Zum einen sind auch nach abgeschlossenem Ausbildungsvertrag Fahrten des Fahrlehrers mit einem Fahrschüler denkbar, die keine Ausbildungszwecke verfolgen, zum anderen sind vertragliche Konstruktionen - wie hier - möglich, die letztlich die Durchführung der Ausbildung in das Ermessen jeweils einer Vertragspartei legen, und damit de facto keinen bindenden Vertrag darstellen. Nach Durchführung der Probefahrt hatten hier nämlich sowohl der Angeklagte als auch die jeweiligen Fahrschulinteressenten die Möglichkeit, durch einfaches Nichtstun über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg, die Durchführung des Ausbildungsvertrages zu verhindern.

Auch in der Sache lag hier - wie das Landgericht zutreffend feststellt - keine Ausbildungsfahrt vor. Diese scheitert zwar noch nicht daran, dass hier keine nach § 5 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderliche Verzahnung von praktischem und theoretischem Unterricht stattgefunden hat. Das würde zunächst einmal nur auf eine schlechte Ausbildung, nicht aber auf eine völlig fehlende Ausbildung hindeuten. Auch erscheint es nicht zwingend, dass für die Anerkennung einer Fahrt als "Ausbildung", dieser eine theoretische Ausbildung vorangegangen sein muss. Das gilt um so mehr, wenn - wie z. T. hier - Personen, die bereits einmal eine Fahrerlaubnis hatten und die nach deren Verlust erneut ausgebildet werden sollen.

Hier war es aber so, dass die "Probefahrten" allein zum Zwecke der Abschätzung der Vorkenntnisse der Interessenten und zur Erstellung eines "Kostenvoranschlages" auf dieser Basis dienten. Ein weitergehender Zweck wurde damit nicht verfolgt. Die Probefahrten dienten gerade nicht dem Zweck, gezielt die Stärken und Schwächen eines Fahrschülers herauszufinden, um insoweit individuelle Schulungsmaßnahmen durchführen zu können. Der Angeklagte hat während oder nach der Probefahrt keine Fehlerkorrektur oder -besprechung vorgenommen. Einzig die Geeignetheit für den Intensivkurs und die Feststellung der auf den Fahrschüler zukommenden Kosten war Zweck der Probefahrt.

Die Fahrt zur Feststellung, welcher Ausbildungstyp für einen Fahrschulinteressenten geeignet ist und welche Kosten hierdurch auf ihn zukommen, bei völliger Ungewissheit, ob es jemals zu dieser Ausbildung kommt, kann nicht unter (einem ggf. erweitert auszulegenden) Begriff der "Ausbildung" i.S.v. § 2 Abs. 15 S. 1 StVG gefasst werden. Dem Gesetz liegt - wie bereits aus dem Wortlaut erkennbar wird - ein enges Verständnis des Ausbildungsbegriffes zugrunde. Das zeigt sich u.a. daran, dass Fahrten zur Ablegung der Prüfung oder bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden sind. Auch bei einer Prüfungsfahrt könnte man ansonsten bei einem weiten Verständnis des Ausbildungsbegriffes noch von einem Teil der Ausbildung, nämlich ihrem formellen Abschluss, ansonsten ausgehen. Das enge Verständnis des Ausbildungsbegriffes kommt auch in der Begründung zum Entwurf des 2. Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (VKBl 2005, S. 432, 435) zum Ausdruck. Im Rahmen dieses Gesetzes wurde die Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung ausdrücklich in § 2 Abs. 15 StVG aufgenommen. Zweck war eine Klarstellung, dass der Fahrlehrer auch hierbei der verantwortliche Fahrzeugführer ist.

Dementsprechend werden derartige "Probefahrten" in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur auch nicht als Teil der Ausbildung angesehen (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 13.08.2002 - 7 L 1115/02.NW; Bouska/Weibrecht, Fahrlehrerrecht, § 1 Fahrlehrergesetz Anm. 28).

c) Schließlich unterlag der Angeklagte auch keinem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Der Angeklagte wusste um die rechtliche Problematik der Probefahrten und wählte hierzu gerade die Konstruktion über den sog. "Ausbildungsvertrag". Bei gehöriger Gewissensanspannung, insbesondere bei vorheriger Einholung von Rechtsrat aus fachkundigen Kreisen, hätte er das Verbotensein seines Tuns erkennen können. Der Umstand, dass nach den Taten die Staatsanwaltschaft zunächst von der fehlenden Strafbarkeit seines Verhaltens ausging, ändert daran nichts.

2.

Indes ist hier eine Einschränkung der Strafbarkeit im Rahmen einer teleologischen Reduktion geboten. Strafvorschriften müssen verhältnismäßig, insbesondere angemessen, sein. Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des staatlichen Eingriffs durch Verhängung einer Strafe und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit für den Adressat dieses Verbots gewahrt sein (BVerfG NJW 1994, 1577, 1579). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung der (heutigen) Strafvorschrift des § 21 StVG den Zweck, den Gefahren, die von Kraftfahrern ohne Fahrerlaubnis, insbesondere bei ständiger Zunahme der Verkehrsdichte, ausgehen, zu begegnen (BT-Drs. IV/651 S. 38). Einer Durchsetzung dieser Zielsetzung mit Mitteln des Strafrechts bedarf es in Fällen wie dem vorliegenden nicht. Führt ein Fahrlehrer mit einem Fahrschulinteressenten eine Probefahrt durch, bei der er willens und in der Lage ist, in gleicher Weise in das Verkehrsgeschehen einzugreifen, wie bei einer späteren Fahrausbildung, um so Gefahren, die durch die Ungeübtheit des Fahrschulinteressenten auftreten können, zu begegnen, so entsteht für den öffentlichen Straßenverkehr hierdurch keine größere Gefahr, als durch die spätere Ausbildungsfahrt selbst. Diese hat der Gesetzgeber aber ausdrücklich durch die Regelung des § 2 Abs. 15 StVG straflos gestellt. Er hat damit gezeigt, dass zur Abwehr solcher Gefahren nicht zu den Mitteln des Strafrechts gegriffen werden muss.

3.

Da von einer neuen Hauptverhandlung keinen weiteren Aufschlüsse zu erwarten sind, war der Angeklagte freizusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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