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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 3 Ss 288/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 45
StPO § 323
StPO § 329
1. Eine Wiedereinsetzung entsprechend §§ 239 Abs. 3, 44, 45 StPO scheidet aus, wenn das Fehlen der auf der Ladung des Angeklagten zum Berufungshauptverhandlungstermins erforderlichen Hinweise (323 StPO) nicht ursächlich für die Säumnis war.

2. Eine Revision gegen ein Urteil nach § 329 StPO ist unzulässig, wenn die erhobenen Verfahrensrügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechen und eine Sachrüge nicht erhoben wird.


Tenor:

Die Revision wird verworfen.

Die Kosten beider Rechtsmittel trägt die Angeklagte (§ 473 Abs.1 StPO).

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat am 01.06.2007 gegen die Angeklagte einen Strafbefehl wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen erlassen und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro festgesetzt. Den dagegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht nach § 412 StPO verworfen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil gem. § 329 StPO verworfen, nachdem die Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin der Berufungshauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen war und sich auch nicht in zulässiger Weise hatte vertreten lassen. Das Landgericht führt aus, dass die Angeklagte aufgrund des von ihrem Verteidiger gestellten Verlegungs- und Befangenheitsantrages nicht habe davon ausgehen können, dass ihr Erscheinen nicht erforderlich war.

Die Angeklagte hat am 21.02.2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung beantragt und Revision eingelegt. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. Nachdem das Urteil der Angeklagten am 19.04.2008 erneut zugestellt wurde, hat sie erneut Wiedereinsetzung beantragt und Revision eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung beider Rechtsmittel beantragt.

II.

Die statthafte (§ 46 Abs. 3 StPO) sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch verworfen. Weder war der Angeklagten nach §§ 329 Abs. 3, 44, 45 StPO noch in deren entsprechender Anwendung Wiedereinsetzung zu gewähren.

1.

Soweit die Angeklagte ihre Entschuldigung damit begründen will, dass sie wegen eines gestellten Terminsverlegungs- und wegen eines Befangenheitsantrages davon ausging, zu dem Berufungshauptverhandlungstermin nicht erscheinen zu müssen, weil dieser verlegt werden würde, kann sie damit bereits im Wiedereinsetzungsverfahren nicht gehört werden. Diese Umstände sind in dem Verwerfungsurteil vom Amtsgericht gewürdigt worden. Die Rechtfehlerhaftigkeit der Berufungsverwerfung kann aber nicht im Wiedereinsetzungsverfahren, sondern nur im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 329 Rdn. 42 m.w.N.).

Die Angeklagte hat zudem nicht glaubhaft gemacht, dass sie Anlass hatte, davon auszugehen, dass der Hauptverhandlungstermin verlegt würde bzw. sonst ihr Erscheinen nicht notwendig sei. Auf ihr an das Gericht gerichtete Schreiben vom 04.02.2008 hat der Vorsitzende mit Schreiben vom 05.02.2008 deutlich gemacht, dass eine Verlegung wegen der kurzfristigen Beauftragung eines Verteidigers in dem seit längerem andauernden Berufungsverfahren nicht in Betracht komme. Einen weiteren Terminsverlegungsantrag des Verteidigers hat das Gericht diesem gegenüber ebenfalls abschlägig beschieden. Die abschlägige Bescheidung des vom Verteidiger am Nachmittag des 12.02.2008 gestellten Ablehnungsgesuchs wurde diesem am Verhandlungstage um 11.43 Uhr, also noch vor Beginn der Berufungshauptverhandlung um 12.35 Uhr, per Telefax übermittelt. Auch insoweit hat das Gericht in keiner Weise erkennen lassen, dass der Termin verlegt würde oder sonst ein Erscheinen der Angeklagten nicht erforderlich wäre. Allein der Umstand der Anbringung eines Befangenheitsgesuchs entbindet nicht von der Erscheinenspflicht (bzw. davon, sich ordnungsgemäß vertreten zu lassen). Das liegt auch nicht in der Natur der Sache, da ggf. über ein solches Gesuch auch noch kurzfristig vor Beginn der Hauptverhandlung entschieden werden kann.

Auch andere Gründe eines unverschuldeten Fernbleibens hat die Angeklagte weder hinreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die Umständlichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel reicht als Entschuldigungsgrund nicht aus. Dass es der Angeklagten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, zu dem Termin zu erscheinen, weil sie "bewegungsmäßig eingeschränkt" ist, trägt sie selbst schon nicht vor. Auch dass die Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes eine häusliche Abwesenheit zur Wahrnehmung des Gerichtstermins nicht gestattet, wird von ihr selbst nicht hinreichend dargelegt und auch nicht, z.B. durch Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung hierüber, glaubhaft gemacht. Schließlich ist auch nicht dargetan, dass sie aus finanziellen Gründen nicht zum Berufungshauptverhandlungstermin anreisen konnte. Insbesondere ist nicht dargetan, warum der Angeklagten dies nicht möglich gewesen sein sollte, obwohl ihr vom Gericht mit Schreiben vom 01.02.2008 eine entsprechende Fahrkarte übersandt wurde.

2.

Auch scheidet eine Wiedereinsetzung entsprechend §§ 329 Abs. 3, 44, 45 StPO aus. Eine solche kommt in Betracht, wenn die Angeklagte nicht ordnungsgemäß geladen worden wäre, da dann ein Fall der Säumnis nicht vorliegt (OLG Düsseldorf NStZ 1987, 523 f.; OLG Hamm NStZ 1982, 521, 522; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 329 Rdn. 41 m.w.N.; a.A. KG Berlin JR 1976, 425; OLG Karlsruhe NJW 1981, 471). Auch wenn man dieser Auffassung folgt, liegen ihre Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung aber nicht vor.

Voraussetzungen sind, dass der Angeklagte, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden ankäme, zur Berufungshauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen war (OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Hamm NStZ 1982, 522, 523), dass dieser Ladungsmangel kausal für sein Nichterscheinen war (OLG Köln a.a.O.; OLG Köln NZV 2000, 429, 430; vgl. auch BVerfG Beschl. v. 13.09.1993 - 2 BvR 1366/93 - juris; KG Berlin GA 1975, 148 f.; OLG Oldenburg GA 1993, 462; OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 319, 320) und ein fristgerecht eingegangener Wiedereinsetzungsantrag mit den nach §§ 44, 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Tatsachenangaben vorliegt (OLG Köln a.a.O.).

Hier kommt in Betracht, dass die Ladung der Angeklagten vom 29.01.2008 zum Termin am 13.02.2008 nicht ordnungsgemäß war, weil in ihr die Hinweise gem. § 323 StPO über die Folgen ihres Ausbleibens nicht enthalten waren, vielmehr - da es sich um eine Umladung handelte - lediglich auf die in der früheren Ladung enthaltenen Hinweise und Belehrungen verwiesen wird. In der früheren Ladung vom 11.01.2008 zum ursprünglichen Termin am 06.02.2008 war die Angeklagte ordnungsgemäß auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden, auch darüber, dass sie sich in diesem durch Strafbefehl eingeleiteten Verfahren durch einen entsprechend bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen kann. Nach nahezu einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur genügt der Hinweis auf Belehrungen in einer früheren Ladung nicht (OLG Koblenz NJW 1981, 2074; ThürOLG OLG-NL 2003, 259; OLG Köln NZV 2000, 429; Meyer- Goßner a.a.O. § 323 Rdn. 3, jew. m.w.N.). Folgt man dieser Ansicht, so war die Angeklagte nicht ordnungsgemäß geladen.

Indes ist nicht ersichtlich, dass der Ladungsmangel für das Nichterscheinen der Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin vom 13.02.2008 oder ihre Nichtvertretung durch einen Verteidiger ursächlich war.

Die Ladung zum Hauptverhandlungstermin war der Angeklagten zugestellt worden. Wie sich aus ihrem Schreiben vom 04.02.2008 mit der Bitte um Terminsverlegung ergibt, hatte die Angeklagte Kenntnis von Termin und Ladung. In dem Wiedereinsetzungsgesuch trägt der Verteidiger nunmehr vor: "Aus dem Umstand, dass die Angeklagte dem Unterzeichner mit Telefax vom 08.02.2008 mitteilte, dass sie dann, wenn anwaltliche Vertretung erfolge, nicht zum Termin erscheinen müsse, sondern auch bei Verhinderung des Unterzeichners eine andere Anwaltspraxis beauftragt werden sollte, schließt der Unterzeichner, dass die Ladung an die Angeklagte entgegen § 323 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde. Anderenfalls wäre sie nicht davon ausgegangen, dass eine anwaltliche Vertretung ausreicht." In dem zitierten Schreiben der Angeklagten an ihren Verteidiger heißt es: "Nachdem Sie dankenswerterweise meine Vertretung übernommen haben, werde ich natürlich nicht zu dem Termin fahren und bitte Sie höflich, Entsprechendes zu veranlassen (...)".

Daraus ergibt sich nichts für eine Ursächlichkeit der fehlenden Belehrung für das Nichterscheinen in der Berufungshauptverhandlung bzw. für die fehlende Vertretung der Angeklagten. Vielmehr war sie selbst entschlossen, nicht zum Termin zu erscheinen und sich stattdessen durch den Verteidiger - was hier zulässig war (s.o.) - vertreten zu lassen, wozu sie diesen mit dem oben zitierten Schreiben bevollmächtigt hat. Es ist nicht ersichtlich, warum die Angeklagte anders gehandelt haben könnte, wenn sie über diese von ihr beschrittene, zulässige Verfahrensweise und deren Nichtbeachtung in der Umladung belehrt worden wäre. Warum die fehlenden Hinweise nach § 323 StPO in der Ladung an die Angeklagte etwas mit der Nichtvertretung durch den Verteidiger zu tun haben könnten, wird ebenfalls nicht erkennbar.

3.

Soweit die Angeklagte die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil dem Verteidiger Akteneinsicht versagt wurde, so ist die Akteneinsicht jedenfalls nach Einlegung des Rechtsmittels gewährt worden.

III.

Die Revision der Angeklagten ist unzulässig i.S.v. § 349 Abs. 1 StPO.

Die Revision gegen ein Urteil nach § 329 StPO ist unzulässig, wenn eine Verfahrensrüge nicht den Anforderungen der §§ 344 Abs. 2, 345 StPO entsprechend und die Sachrüge nicht erhoben wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.03.1999 - 1 Ws 32-33/99 - juris). So ist es hier.

1.

Eine zur Rüge der Verletzung des § 329 StPO erforderliche Verfahrensrüge ist jedenfalls nicht entsprechend den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erhoben worden. So wird in der anwaltlichen Revisionsbegründung vom 21.02.2008 an mehreren Stellen auf weitere Schriftstücke Bezug genommen, deren näherer Inhalt - mit Ausnahme des Telefaxes der Angeklagten vom 08.02.2008 - nicht mitgeteilt wird. Auch fehlt es an dem Vortrag des Textes der Ladung der Angeklagten. Soweit in dem Schreiben der Angeklagten vom 22.04.2008 überhaupt eine Revisionsbegründung (und nicht nur die Einlegung) erblickt werden kann, entspricht sie nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO.

2.

Die Sachrüge, die allerdings, da es sich bei einem Urteil nach § 329 StPO um ein reines Prozessurteil handelt, lediglich zur Überprüfung auf Verfahrenshindernisse führen würde (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. StPO § 329 Rdn. 49), wurde nicht erhoben. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 21.02.2008 enthält ausschließlich Ausführungen zu der Frage, ob das Fernbleiben der Angeklagten als entschuldigt anzusehen war, weil diese nicht ordnungsgemäß geladen sei und im übrigen davon habe ausgehen können, dass einem Terminsverlegungsgesuchs stattgegeben werde. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Einwendungen gegen die Verfahrensweise des Gerichts. Sachlich-rechtliche Einwendungen sind darin nicht zu erblicken.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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