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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 3 Ss 338/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 145 a
Mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger endet das frühere Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen dem Anwalt und dem Beschuldigten, das aufgrund eines Wahlanwaltsverhältnisses bestanden hat, sowie die darauf beruhenden Vollmachten, insbesondere die Berechtigung, Ladungen für den Angeklagten in Empfang zu nehmen
Beschluss Strafsache

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XIV. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.12.2002 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 05. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, dn Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 15.05.2003 zu der Revision des Angeklagten wie folgt Stellung genommen:

"Die XIV. kl. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld hat durch Urteil vom 19.12.2002 die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 27.06.2002 mit der Begründung verworfen, der Angeklagte sei zum Termin zur Berufungshauptverhandlung trotz Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden.

Der rechtzeitig eingelegten sowie form- und fristgerecht begründeten Revision kann ein - jeweils vorläufiger - Erfolg nicht versagt werden.

Die Revision rügt mit der in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge (zu vgl. Meyer-Goßner, 46. Auflg., § 329 StPO, Rdnr. 48) zu Recht die Verletzung des § 329 StPO, weil der Angeklagte durch die lediglich an seinen Pflichtverteidiger zugestellte Ladung zum Hauptverhandlungstermin nicht ordnungsgemäß geladen war.

Denn nach § 145 a Abs. 2 StPO darf eine Ladung an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn dieser in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Eine solche Ermächtigung war dem Verteidiger, der zunächst ein Wahlmandat ausgeübt hatte, zwar ursprünglich erteilt worden. Diese Ermächtigung ist jedoch zugleich mit der durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 09.10.2002 erfolgten Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger erloschen. Denn nach der einhelligen Rechtsprechung endet mit der Beiordnung das frühere Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen dem Anwalt und dem Angeklagten sowie die darauf beruhenden Vollmachten, insbesondere die Berechtigung, Ladungen für den Angeklagten in Empfang zu nehmen (zu vgl. OLG Düsseldorf, StV 1982, 127, 128; OLG Köln, NStZ-RR 1999, 334, 335 m.w.N.).

Begründet wird dies mit einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis erlischt (zu vgl. BGH NStZ 1991, 94, 95).

Durch die Bestellung als Pflichtverteidiger wurde der bisherige Wahlverteidiger auch nicht - gewissermaßen von Amts wegen - zur Entgegennahme von Ladungen ermächtigt. Die Vorschrift des § 145 a Abs. 2 StPO gilt zwar sowohl für den Wahl- wie auch für den bestellten Verteidiger. Der Pflichtverteidiger ist aber - ebenso wie der Wahlverteidiger - aufgrund seiner rechtlichen Stellung als Verteidiger Beistand eines Angeklagten und nicht dessen Vertreter. In der Erklärung und im Willen kann er ihn nur kraft besonderer Vollmacht vertreten. Deshalb kann das Gericht den bestellten Verteidiger nicht ohne entsprechende Erklärung des Angeklagten oder gar gegen dessen Willen mit einer Rechtstellung versehen, die der gewählte Verteidiger nicht ohne Weiteres hätte (zu vgl. OLG Köln NStZ-RR 1999, 335 m.w.N.).

Eines Eingehens auf die daneben erhobene Sachrüge, deren Prüfungsumfang ohnehin ganz erheblich eingeschränkt wäre (zu vgl. Meyer-Goßner, aaO., § 329 StPO, Rdnr. 49), bedarf es unter diesen Umständen nicht."

Dem tritt der Senat nach eigener Sachprüfung in vollem Umfang bei.

Ende der Entscheidung

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