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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 3 Ss 473/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 69
Zur Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis.
Beschluss

Strafsache

gegen H.J.

wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung u.a..

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 19.07.2006 gegen das Urteil der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12.07.2006 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Hauptverhandlung vom 13. 12. 2006, an der teilgenommen haben

Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender,

Richterin am Oberlandesgericht und Richterin am Oberlandesgericht als beisitzende Richter,

Staatsanwältin als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Maßregelausspruch

a) dahin klargestellt, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird, und

b) unter teilweiser Abänderung dahin ergänzt, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.05.2006 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt worden. Dem Angeklagten wurde außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass sein Führerschein eingezogen wird. Darüber hinaus wurde die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld mit dem angefochtenen Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch dahin abgeändert wird, dass der Angeklagte der Straßenverkehrsgefährdung vorsätzlich handelnd, jedoch die Gefahr fahrlässig verursachend, in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist und der Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert wird, dass die Einziehung der Fahrerlaubnis entfällt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten wegen mehrfacher seit dem Jahre 2000 erfolgter Verstöße gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch den Landrat des Kreises Paderborn durch Ordnungsverfügung vom 14.06.2004 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Mit Bescheid vom 15.02.2005 lehnte der Landrat des Kreises Paderborn den Antrag des Angeklagten vom 22.11.2004 auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit der Begründung ab, dass nach dem Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung, der sich der Angeklagte am 07.01.2005 unterzogen hatte, zu erwarten sei, dass der Angeklagte auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Am 22.11.2005 wurde dem Angeklagten von der spanischen Straßenverkehrsbehörde eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Führerschein ausgestellt.

Am 08.12.2005 überholte der Angeklagte mit dem von ihm geführten Pkw BMW 525 Touring auf der linken Fahrspur BAB 33 in Fahrtrichtung Bielefeld zwei auf der rechten Fahrspur fahrende Lastkraftwagen nebst Anhänger. Der Angeklagte wechselte anschließend auf die rechte Fahrspur, und zwar unmittelbar vor dem von dem Zeugen L. geführten Gespann, wobei er gleichzeitig seine Geschwindigkeit stark verringerte, um sodann noch über die markierte Sperrfläche hinweg in die Ausfahrt Stukenbrock-Senne, die in diesem Bereich in einer deutlichen Rechtskurve verläuft, einzufahren. Der Zeuge L. bremste aufgrund des für ihn überraschenden Spurwechsels des Angeklagten seinen Lkw Mercedes Sprinter nebst Anhänger stark ab, um ein Auffahren auf das Fahrzeug des Angeklagten zu verhindern. Der hinter ihm fahrende Zeuge H. leitete eine Vollbremsung des von ihm geführten Gespanns ein, konnte aber einen Anstoß an den Anhänger des vorausfahrenden Gespanns, der sich dadurch von dem Sprinter löste, nach rechts abdriftete und schließlich gegen die Schutzplanke des Verzögerungsstreifens prallte, nicht vermeiden. Der Zeuge L. erlitt bei dem Verkehrsunfall eine leichte Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule, die für einen Zeitraum von etwa 2 Wochen mit Kopfschmerzen verbunden war.

Der Angeklagte nahm nach den weiteren Urteilsfeststellungen zumindest die durch den Unfall entstandenen Geräusche wahr und rechnete mit der Möglichkeit, dass ein Unfall, für den seine Fahrweise mitursächlich sein konnte, sich zugetragen hatte und hielt deshalb zunächst auch sein Fahrzeug auf der Ausfahrt ausgangs der dort befindlichen Rechtskurve für kurze Zeit an, setzte seine Fahrt jedoch nach längstens 5 Minuten wieder fort.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft Bielefeld, mit der eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Mit ihrer Rechtsmittelbegründung wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die unterbliebene Einziehung des Führerscheins des Angeklagten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft angeschlossen.

II.

Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt unter gleichzeitiger teilweiser Klarstellung des Maßregelausspruches des angefochtenen Urteils zu einer Ergänzung dieses Ausspruchs dahingehend, dass die Fahrerlaubnis des Angeklagten eingezogen wird.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft Bielefeld ist bei zutreffender Auslegung auf den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils und innerhalb der Rechtsfolgenentscheidung auf den Maßregelausspruch beschränkt. Denn die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Revisionsbegründung ausschließlich gegen die unterbliebene Einziehung des Führerscheins des Angeklagten. Im Einklang damit steht ihr Antrag in der Revisionsbegründungsschrift, den Rechtsfolgenausspruch dahingehend abzuändern, dass die Einziehung des Führerscheins des Angeklagten angeordnet wird.

Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Eine wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt nach herrschender Meinung voraus, dass das angefochtene Urteil seine Prüfung ermöglicht. Wenn die Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils derart knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden, ist die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 318 Rdnr. 16). Das angefochtene Urteil enthält ausreichende Feststellungen sowohl zur äußeren als zur inneren Tatseite der dem Betroffenen vorgeworfenen Straftaten der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Auch die weitere Beschränkung auf den Maßregelausspruch des angefochtenen Urteils ist zulässig und wirksam.

Eine Rechtsmittelbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die einer rechtlich und tatsächlich selbständigen Beurteilung, losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung zugänglich sind; dies gilt jedoch bei der Nachprüfung einer Maßregelanordnung nicht, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2000 - 3 StR 575/99 -, veröffentlicht in www.caselaw.de). Maßgebend ist daher, ob sich der Maßregelausspruch bzw. die ihn betreffende und zu überprüfende Frage unabhängig von den Strafzumessungserwägungen beurteilen lässt (vgl. BGHR StGB 69 Abs. 1 - Entziehung 6 (Betäubungsmitteleinfuhr)). Das ist hier der Fall. Denn mit ihrem Rechtsmittel stellt die Staatsanwaltschaft Bielefeld weder doppelrelevante Tatsachen, also Tatsachen, die sowohl für die Entscheidung nach § 69 StGB als auch für die Strafzumessung gleichermaßen von Bedeutung sind, in Frage, noch ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Strafe durch den Maßregelausspruch bzw. durch die unterbliebene Anordnung der Einziehung des Führerscheins des Angeklagten beeinflusst worden ist, so dass eine Wechselwirkung zwischen den Strafzumessungserwägungen und der Anordnung der Maßregel hier ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen ist die Beschränkbarkeit der Revision auf den Maßregelausspruch zu bejahen (vgl. OLG Frankfurt a. M. NZV 2002, 382).

2. Die Entscheidung der Strafkammer über die Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten und die Anordnung einer Sperre von noch einem Jahr für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Angeklagte hat sich nach dem ihn Rechtskraft erwachsenen Schuldausspruch des angefochtenen Urteils der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Hierbei handelt es sich um eine der im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Straftaten (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB), bei denen der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird. Auch die Strafkammer hat auf die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB abgestellt und besondere Umstände objektiver oder subjektiver Art, die abweichend von dieser Regel den Angeklagten als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen, nicht festzustellen vermocht. Auch die Erwägung der Strafkammer, insbesondere reiche auch die seit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis - nach den Urteilsfeststellungen wurde dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 03.05.2006 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen - verstrichene Zeit nicht aus, um schon annehmen zu können, dass nunmehr der Angeklagte wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, ist nicht zu beanstanden.

Da bereits die dem Angeklagten zur Last zu legende Straftat der Gefährdung des Straßenverkehrs hier die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt, kann es dahingestellt bleiben, ob die Maßregel gem. § 69 StGB hier auch zu Recht auf die dem Angeklagten außerdem zur Last zu legende Straftat nach § 142 StGB gestützt werden kann. Denn gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB besteht die Vermutung der mangelnden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bei einem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nur dann, wenn bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist und der Täter von den genannten Unfallfolgen bei der Tatbegehung wusste oder wissen konnte, d. h. sie vorwerfbar nicht kannte (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 69 Rdnr. 27). Die Grenze, wann von einem erheblichen Schaden im vorgenannten Sinne auszugehen ist, wird man bei etwa 1.300,00 € anzusetzen haben (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 69 Rdnr. 29). Ob diese Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB hier in Bezug auf die durch den Unfall verursachten Sachschäden vorgelegen haben, vermag der Senat anhand der Urteilsfeststellungen schon deshalb nicht nachzuvollziehen, da die Urteilsgründe nähere Angaben zu der Höhe der unfallbedingten Schäden an den beiden Gespannen nicht enthalten

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte im Besitz einer spanischen Fahrerlaubnis. Nach § 69 b Abs. 1 StGB hat die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wobei vorausgesetzt wird, dass der Täter vor der Entziehung aufgrund der im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen durfte. Mit der Frage, ob der Angeklagte aufgrund der ihm erteilten spanischen Fahrerlaubnis berechtigt war, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, hat sich die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil nicht befasst. Dies ist aber im Ergebnis unschädlich.

Gem. § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang der erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung gilt jedoch nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV - mit Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen für Studenten und Schüler - nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Erlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Vorschrift bezieht sich auf Art. 7 Abs. 1 b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (im folgenden Führerschein-Richtlinie), wonach die Ausstellung eines Führerscheins - mit Ausnahme für Studenten - vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhängt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -). Ein etwaiger Verstoß im vorliegenden Fall gegen das Wohnsitzerfordernis hätte allerdings nicht zur Folge gehabt, dass der Angeklagte aufgrund der ihm erteilten spanischen Fahrerlaubnis nicht die Berechtigung gehabt hätte, Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 - C 476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725 ist die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV mit den Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie nicht vereinbar. Nach der Führerschein-Richtlinie obliegt die Überprüfung der Wohnsitzvoraussetzungen gem. Art. 7 Abs. 1 und 9 dieser Richtlinie ausschließlich dem den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaat. Der in Art. 1 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbiete dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerschein habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (vgl. Europäischer Gerichtshof, a.a.O., OVG Lüneburg, a.a.O., VGH Mannheim NJW 2006, 1153).

Gem. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung, nach § 28 Abs. 1 FeV, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis Fahrzeuge im Inland im Umfang der Berechtigung zu führen, auch nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist oder denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist, wie es hier in Bezug auf den Angeklagten der Fall gewesen ist.

Aber auch diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und rechtfertigt daher nicht die Schlussfolgerung, der Angeklagte sei aufgrund der vorangegangenen Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis durch Ordnungsverfügung vom 14.06.2004 sowie aufgrund der Versagung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch Bescheid vom 15.02.2005 trotz der ihm erteilten spanischen Fahrerlaubnis nicht berechtigt gewesen, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. So hat der Europäische Gerichtshof in seinem Beschluss vom 28. September 2006 - C-340/05 - Kremer -, veröffentlicht in http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?- entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02. Juni 1997 geänderten Fassung es einem Mitgliedstaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

In dieser Entscheidung ging es um - den vergleichbaren Fall - der Anerkennung einer belgischen Fahrerlaubnis, die ein deutscher Staatsangehöriger erworben hatte, nachdem ihm wegen wiederholter Begehung verkehrsrechtlicher Verstöße durch die zuständige Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und sein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bestandskräftig abgelehnt worden war.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sowie des weiteren Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 - C-227/05 - Halbritter -, NJW 2006, 2173 dürfte daher im vorliegenden Verfahren davon auszugehen sein, dass der Angeklagte zur Tatzeit am 08.12.2005 aufgrund der ihm erteilten spanischen Fahrerlaubnis berechtigt war, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen.

Letztlich bedarf dieser Frage hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis wird auch dann als zulässig angesehen, wenn der Täter mit dieser im innerdeutschen Kraftverkehr nicht teilnehmen darf. Denn anderenfalls könnte der Täter (weiterhin) seine nicht bestehende Berechtigung, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, vortäuschen. Das widerspräche aber dem Sinn des Gesetzes, durch die Maßregel ungeeignete Fahrzeugführer kontrollierbar von der Teilnahme vom Kraftverkehr auszuschalten (vgl. BGH NZV 1999, 47).

b) Die angeordnete Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die Dauer der Sperre maßgebend darauf gestützt, dass dem Angeklagten bereits durch Verfügung vom 14.06.2004 die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und er die ihm vorgeworfenen Taten nur 16 Tage nach der Ausstellung des spanischen Führerscheins begangen hat, so dass der Senat ausschließen kann, dass die Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich der Dauer der Sperre davon beeinflusst worden ist, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur auf die Tat gem. § 315 c StGB, sondern auch auf die dem Angeklagten vorgeworfene Tat nach § 142 StGB gestützt worden ist.

3. Die Strafkammer hat aber, wie mit der Revision zu Recht gerügt wird, rechtsfehlerhaft davon abgesehen, die Einziehung des Führerscheins des Angeklagten gem. § 69 b Abs. 2 S. 1 StGB einzuziehen. Die vergessene Einziehungsanordnung konnte durch den Senat, wie geschehen, nachgeholt werden (vgl. BGH NZV 98, 211, Beschluss vom 15.01.1999 - 2 StR 602/98 -).

Darüber hinaus hat der Senat wegen der missverständlichen Formulierung im Tenor des angefochtenen Urteils, dass die Einziehung der Fahrerlaubnis (gemeint war offensichtlich: des Führerscheins) entfällt, klargestellt, dass es bei der Entziehung der spanischen Fahrerlaubnis verbleibt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 1, Abs. 3 StPO.

Für eine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO war hier kein Raum, da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Bielefeld im Ergebnis vollen Erfolg hatte. Ist nämlich eine (weitere) Rechtsmittelbeschränkung aus Rechtsgründen nicht möglich, so hat der Rechtsmittelführer im Sinne des § 473 Abs. 3 StPO bereits dann vollen Erfolg, wenn er von vornherein klar gestellt hat, dass er mit seinem Rechtsmittel nur ein beschränktes Ziel verfolgt, das er im Ergebnis erreicht hat (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rdnr. 22 m. w. N.). Eine solche Fallgestaltung war hier gegeben. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat in ihrer Rechtsmittelbegründung vom vornherein deutlich gemacht, dass sie sich lediglich gegen die unterbliebene Anordnung der Einziehung des Führerscheins des Angeklagten wendet. Eine weitere Beschränkung ihres Rechtsmittels allein auf diesen Punkt war rechtlich nicht möglich.

Ende der Entscheidung

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