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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 3 Ss 493/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 323 a
StPO § 267
StPO § 261
1. Es gibt aber keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von Schuldunfähigkeit auszugehen ist.

2. Zu den Anforderungen an die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen beim Vollrausch.


Beschluss

Strafsache

wegen Vollrausches

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 18. August 2004 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 12. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 18.08.2004 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Dem Angeklagten wurde außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und es wurde angeordnet, dass ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Nach den Feststellungen, die das Amtsgericht zur Sache getroffen hat, befuhr der Angeklagte am 6. Februar 2004 in Bielefeld gegen 15.48 Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX u.a. die Beckhausstraße, obgleich er massiv alkoholisiert war. Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verursachte er einen Unfall, indem er auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffuhr. Anschließend entfernte er sich mit seinem PKW von der Unfallstelle. Zu der Alkoholisierung des Angeklagten wird in den Urteilsgründen ausgeführt, dass das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchungen einen Blutalkoholwert von 2,96 o/oo bzw. 2,92 o/oo ergeben habe, dass es sich dabei aber "ausweislich der Untersuchungsergebnisse" lediglich um Mindestwerte handele. Die durch die Untersuchungen ausgewiesenen BAK-Höchstwerte beliefen sich dagegen auf 3,29 o/oo bzw. 3,3 o/oo.

Den festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte nach den weiteren Urteilsausführungen in glaubhafter Weise eingeräumt.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ausgeführt, bei einer Alkoholisierung in einer Größenordnung von 3,29 o/oo bzw. 3,3 o/oo könne eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Demgemäß sei dem Angeklagten eine Verletzung des § 323 a StGB zur Last zu legen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift habe der Angeklagte erfüllt. Er habe sich in einem Rausch versetzt und in diesem Zustand rechtswidrig die Tatbestände der §§ 315 c, 316 und 142 StGB verwirklicht. Der Angeklagte habe den Straftatbestand des § 323 a StGB in der Form des vorsätzlichen Vollrausches begangen. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass er sich vorsätzlich betrunken habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

II.

Die erhobene Sachrüge hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Der Schuldausspruch des amtsgerichtlichen Urteils hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand.

Der objektive Tatbestand des § 323 a StGB setzt einen Rausch des Täters durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel voraus. Die Urteilsfeststellungen stellen keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme eines Vollrausches i.S.d. § 323 a StGB dar. Für die Beurteilung der Frage, ob ein alkoholbedingter Rausch vorliegt, der zur Folge hat, dass der Täter schuldunfähig ist oder seine Schuldunfähigkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, kommt der Blutalkoholkonzentration ein erhebliches indizielles Gewicht zu (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., 2003, § 20 Rdnr. 22, 23 m.w.N.). Ab einem Blutalkoholkonzentrationswert von 3 o/oo ist regelmäßig die Frage der Schuldunfähigkeit des Täters zu erörtern (BGH NStZ 1997, 592). Dies hat der Amtsrichter auch nicht verkannt. Es gibt aber keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von Schuldunfähigkeit auszugehen ist. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen. Die Blutalkoholkonzentration ist in diesem Zusammenhang ein zwar gewichtiges, aber nicht allein maßgebliches Beweisanzeichen, wobei deren Bedeutung auch von der Alkoholgewöhnung des Täters beeinflusst werden kann (BGH, Urteil vom 03.12.2002 - 1 StR 378/02 -, NStZ-RR 2003, 71). Eine Gesamtwürdigung sämtlicher maßgebenden Umstände lässt das angefochtene Urteil aber vermissen. Anlass zur Erörterung des Leistungsverhaltens des Angeklagten bestand hier auch insofern, weil der Angeklagte nach den Urteilsgründen den durch das Amtsgericht festgestellten Sachverhalt glaubhaft eingeräumt hat, sich also sowohl an die Einzelheiten in Bezug auf seinen Alkoholkonsum am Tattage als hinsichtlich der von ihm unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten erinnert hat. Ein solches Erinnerungsvermögen, das den Rückschluss zulässt, dass der Angeklagte das gesamte Tatgeschehen bewusst wahrgenommen hat, lässt sich jedenfalls ohne eine nähere Begründung mit dem von dem Amtsgericht angenommenen Rauschzustand des Angeklagten nicht in Einklang bringen.

Darüber hinaus ist auch zu beanstanden, dass die in dem angefochtenen Urteil angegebenen oberen Blutalkoholkonzentrationswerte für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar sind, da in den Urteilsgründen weder der Zeitpunkt der Entnahmen der Blutproben noch die Blutalkoholkonzentrationswerte zu diesem Zeitpunkt angegeben werden, so dass eine Überprüfung der Rückrechnung nicht möglich ist.

Das amtsgerichtliche Urteil lässt außerdem auch Ausführungen zu dem subjektiven Tatbestand der angenommenen Rauschtaten vermissen.

Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil auch keine ausreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 323 a StGB. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass sich der Angeklagte vorsätzlich betrunken habe, rechtfertigen nicht die Annahme, der Angeklagte habe sich vorsätzlich in einen Rausch versetzt. Wegen vorsätzlichen Vollrausches kann nur bestraft werden, wer sich wissentlich und willentlich in einen rauschbedingten Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit versetzt hat (vgl. BGH BA 2000, 183). Der zumindest erforderliche bedingte Vorsatz ist gegeben, wenn es der Täter bei dem Genuss von Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2000 - 3 StR 156/00 -, veröffentlicht in http://www.lexetius.com). Ausführungen dazu, welche Vorstellungen der Angeklagte über die Auswirkungen seines Alkoholkonsums hatte, als er sich betrank, enthält das angefochtene Urteil aber nicht. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte mit dem Eintritt von Schuldunfähigkeit als Folge seines Alkoholkonsums gerechnet oder dass er voraussehen konnte, dass er in einen alkoholbedingten Rausch geraten würde und dieses gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Vielmehr enthält das angefochtene Urteil keinerlei Ausführungen dazu, worauf der Tatrichter seine Überzeugung gestützt hat, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt.

Der subjektive Tatbestand des § 323 a StGB erfordert außerdem, dass für den Täter zumindest vorhersehbar ist, dass er im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen wird (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 323 a, Rdnr. 18 m.w.N.). Auch damit befasst sich das angefochtene Urteil nicht.

Schließlich hält auch der Rechtsfolgenausspruch einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das Amtsgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten als besonders schwerwiegend berücksichtigt, dass dieser sich habe nicht zur Warnung dienen lassen, dass er am 14. September 2000 durch das Amtsgericht Heidelberg wegen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung sowie in Tatmehrheit mit Unfallflucht in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Diese Erwägung erweist sich angesichts des Umstandes, dass der Amtsrichter eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen vermochte, als rechtsfehlerhaft. Denn wenn der Angeklagte alkoholbedingt schuldunfähig war, fehlte ihm gerade die Fähigkeit, das Unrecht der von ihm im Rausch verwirklichten Straftaten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben.



Ende der Entscheidung

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