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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: 3 Ss 535/01
Rechtsgebiete: ZDG, StGB
Vorschriften:
ZDG § 15 | |
StGB § 56 |
Beschluss Strafsache gegen T.B.,
wegen Dienstflucht
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10.11.2000 sowie auf seine Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom selben Tage hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.07.2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht auf Antrag und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10.11.2000 sowie seine Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss der VII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom selben Tage werden auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Strafrichter - Bielefeld hatte den Angeklagten durch Urteil vom 06.04.2000 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Auf die Berufung des Angeklagten hat die Berufungskammer des Landgerichts Bielefeld das angefochtene Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. In dem gleichzeitig verkündeten Bewährungsbeschluss hat es dem Angeklagten aufgegeben, wöchentlich 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit (jährlich aber höchstens 450 Stunden) nach Weisung der Gerichtshilfe zu leisten, wobei diese Verpflichtung entfalle, wenn der Angeklagte innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils ein freies Arbeitsverhältnis gem. § 15 a ZDG antrete und innerhalb der Bewährungszeit die Mindestdauer des freien Arbeitsverhältnisses ableiste. Das Landgericht hatte aufgrund der Erklärungen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung eine einmal getroffene Gewissensentscheidung hinsichtlich der Verweigerung auch des Zivildienstes bei ihm angenommen und die Strafaussetzung zur Bewährung insbesondere mit den genannten Auflagen begründet. Insbesondere könne der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung gem. § 56 Abs. 3 StGB, den das Amtsgericht noch zur Versagung der Strafaussetzung herangezogen hatte, hier zurücktreten, weil die Verhängung der Bewährungsstrafe jedenfalls angesichts der Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss nicht als eine nur "symbolische" Strafe angesehen werden könne.
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Berufungsurteil hat der Angeklagte mit am 14.11.2000 bei dem Landgericht eingegangenem Schreiben seines Verteidigers Revision eingelegt. Mit ebenfalls am 14.11.2000 bei dem Landgericht in Bielefeld eingegangenem weiteren Schreiben seines Verteidigers hat der Angeklagte darüber hinaus Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts eingelegt, soweit ihm dort die Ableistung gemeinnütziger Arbeit auferlegt worden ist. Er hält dies für eine unzulässige, weil unverhältnismäßige Auflage, die zudem den erkennbaren Zweck verfolge, den Willen des Angeklagten zu beugen und ihn zu einer Arbeitsleistung anzuhalten, die er aus Gewissensgründen nicht erfüllen darf. Dies folge insbesondere aus dem Hinweis auf die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 15 a ZDG aufzunehmen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Sie hat darüber hinaus beantragt, die Beschwerde ebenfalls als unbegründet zu verwerfen.
II.
1. Die Revision des Angeklagten war gem. § 349 Abs. 2, Abs. 3 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die nicht näher begründete Sachrüge hin einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.
2. Die zulässige Beschwerde ist ebenfalls nicht begründet.
Die Strafkammer hat in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 13.12.2000 zutreffend ausgeführt, dass die Bewährungsauflagen an den Angeklagten keine unzumutbaren Anforderungen stellen, unter den gegebenen Umständen vielmehr sachgerecht sind, um ihn daran zu erinnern, dass es sich bei der Bewährungsstrafe nicht um eine bloß symbolische Strafe handelt, gleichzeitig aber auch dazu dienen, Genugtuung für das begangene Unrecht zu leisten.
Dieser Bewertung schließt sich der Senat uneingeschränkt an. Die Kammer hat in ihrem Nichtabhilfebeschluss weiter zutreffend darauf abgestellt, dass die dem Angeklagten auferlegten 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit wöchentlich nur einen Bruchteil des Zeitaufwandes darstellen, den er im Rahmen des Zivildienstes oder eines freien Arbeitsverhältnisses abzuleisten hätte. Auch habe die in Ziffer 3 des Beschlusses enthaltene Wahlmöglichkeit nicht den Sinn, den Willen des Angeklagten zu brechen, sie solle dem Angeklagten vielmehr lediglich die Möglichkeit geben, die im Bewährungsbeschluss auferlegten gemeinnützigen Stunden nicht ableisten zu müssen, falls er sich (doch noch) zur Aufnahme eines freien Arbeitsverhältnisses entschließen sollte.
Auch hier tritt der Senat den Ausführungen der Strafkammer uneingeschränkt bei.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass hier bereits äußerst zweifelhaft ist, ob die Strafkammer zu Recht von einer ein für allemal getroffenen und fortwirkenden Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei dem Angeklagten ausgegangen ist. Insbesondere sein jetziges Prozessverhalten scheint vielmehr die Richtigkeit der Einschätzung des Amtsgerichts zu bestätigen, das dem Angeklagten eine solche Gewissensentscheidung gerade abgesprochen hat. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Vollstreckung der Freiheitsstrafe an sich gem. § 56 Abs. 3 StGB geboten gewesen wäre, hätte das Landgericht nicht den Weg über die nunmehr von dem Angeklagten mit der Beschwerde angegriffenen Bewährungsauflagen gewählt. Dieser Gesichtspunkt muss bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der gegen den Angeklagten verhängten Bewährungsauflagen entscheidend mit berücksichtigt werden und führt zur Bejahung dieser Verhältnismäßigkeit.
Die Kostenentscheidung folgt sowohl hinsichtlich der Revision als auch hinsichtlich der Beschwerde aus § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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