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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 3 Ss 64/07
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 21
StPO § 258
StPO § 267
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer Trunkenheitsfahrt, wenn die BAK knapp unter 2 Promille liegt und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB in Betracht kommt.
Beschluss

Strafsache

gegen D.S.

wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr.

Auf die (Sprung-) Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29.11.2006 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 03. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gem. § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29.11.2006 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil vom 29.11.2006 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Weiterhin hat es seine Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein des Angeklagten eingezogen und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit am 01.12.2006 bei den Bielefelder Justizbehörden eingegangenen Schreiben seines Verteidigers ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt und das Rechtsmittel nach Urteilszustellung am 11.12.2006 mit am 11.01.2007 bei den Bielefelder Justizbehörden eingegangenem weiteren Schreiben des Verteidigers als Revision bezeichnet und mit dem Antrag begründet, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen. Die Revision rügt mit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 258 Abs. 2, Abs. 3 StPO die Nichterteilung des letzten Wortes an den Angeklagten. Darüber hinaus wird mit der Sachrüge die Nichtanwendung des § 21 StGB gerügt.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat bereits auf die Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im nach der Revisionsbegründung allein angefochtenen Rechtsfolgenausspruch. Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch entnimmt der Senat dem mit der Revisionsbegründung gestellten Antrag, der allein auf eine Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch gerichtet ist, in Verbindung mit der Revisionsbegründung, die ebenfalls allein Rechtsfehler rügt, die den Rechtsfolgenausspruch betreffen (§ 21 StGB) bzw. die sich nach dem Inhalt der Revisionsbegründung allein auf den Rechtsfolgenausspruch ausgewirkt haben (Verletzung des § 258 Abs. 2, Abs. 3 StPO). Bei dem geständigen Angeklagten konnte der Schuldspruch des angefochtenen Urteils nämlich nicht auf der fehlenden Erteilung des letzten Wortes beruhen (BGH, NStZ 1993, 551 f).

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht Stand. Die Revision rügt insoweit zu Recht, dass das Amtsgericht sich nicht mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB auseinandergesetzt hat, obwohl sich eine solche Auseinandersetzung hier aufdrängt. Im Übrigen sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Frage des § 21 StGB auch lückenhaft und unvollständig.

Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:

"In den frühen Morgenstunden des 27. Mai 2006 befuhr er (der Angeklagte) mit einem Pkw den Oberntorwall in Bielefeld. Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde er angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass er unter Alkoholeinfluss stand. Die darauf hin entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille auf. Damit war der Angeklagte absolut fahruntüchtig."

Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils sind insoweit lückenhaft, als dass weder der genaue Zeitpunkt der Tat, hier nämlich des Anhaltens des Angeklagten im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle, noch der genaue Zeitpunkt der Blutprobenentnahme festgestellt worden ist. Damit ist eine Rückrechnung der im Rahmen der Blutprobe festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille auf den Tatzeitpunkt nicht möglich. Eine solche Rückrechnung hat das Amtsgericht hier auch rechtsfehlerhaft unterlassen. Angesichts des Umstandes, dass die Blutalkoholkonzentration knapp unter 2 Promille lag, muss auch davon ausgegangen werden, dass im Wege der Rückrechnung sich eine Blutalkoholkonzentration von deutlich über 2 Promille ergeben wird. Dann liegen aber die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten derart nahe, dass das Urteil sich mit dieser Frage hätte auseinandersetzen müssen. Dass es dies unterlassen hat, nötigt zur Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch.

Der Senat hat auch nicht gem. § 354 Abs. 1 a StPO von der Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch abgesehen. Dem Senat erscheint nicht ausgeschlossen, dass der neue entscheidende Tatrichter nach der gebotenen Erörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB möglicherweise doch zu einer Strafe kommt, die unterhalb der vom Amtsgericht verhängten 40 Tagessätze Geldstrafe liegt.

Ende der Entscheidung

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