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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 3 Ss 78/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 46 | |
StGB § 47 |
Beschluss
Strafsache
wegen Diebstahls.
Auf den Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 28. November 2002 gegen den Beschluss der V. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 21. November 2002 sowie auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der vorgenannten Strafkammer vom 25. September 2002 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 03. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und hinsichtlich der Revision gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Rahden hat die Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte, auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Berufung der Angeklagten hat die Strafkammer mit Urteil vom 25. September 2002 verworfen. Die Strafkammer hat die Beschränkung der Berufung als wirksam erachtet und ist von folgendem, vom Amtsgericht Rahden festgestellten Sachverhalt ausgegangen:
"Am 30. November 2001 nahm die Angeklagten aus den Anlagen der Firma L., Waren im Gesamtverkaufswert von 2,18 DM (gehackte Haselnüsse, Sultaninen) und steckte sie in ihre Jackentasche. Sie verließ den eigentlichen Verkaufsraum durch die Kassenzone, ohne die Waren zu bezahlen. Hinter der Kasse wurde sie von einem Ladendetektiv angesprochen."
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte verheiratet und hat zwei Kinder unter sechs Jahren. Ihr Ehemann, der nicht der Vater der beiden Kinder ist, verdient ca. 1.000,00 € netto pro Monat. Die Angeklagte hat kein eigenes Einkommen. Sie ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Jeweils wegen Diebstahls geringwertiger Sachen wurde sie am 19. Februar 1996 durch das Amtsgericht Minden zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 DM, am 12. November 1997 durch das Amtsgericht Lübbecke zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM und am 19. April 1998 durch das Amtsgericht Paderborn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 DM verurteilt. Die beiden zuletzt genannten Verurteilungen wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 31. August 1998 nachträglich zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 13,00 DM zusammengefasst. Am 08. November 2000 wurde die Angeklagte außerdem durch das Amtsgericht Paderborn wegen Diebstahls zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Nach den weiteren Ausführungen der Strafkammer in dem angefochtenen Urteil hat die Angeklagte die ihr zur Last gelegte Tat eingeräumt. Sie habe erklärt, sie werde nicht wieder stehlen, zumal sie jetzt verheiratet sei und es ihr finanziell besser gehe.
Den Rechtsfolgenausspruch hat die Strafkammer wie folgt begründet:
"Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd den sehr geringen Wert der Beute sowie das Geständnis der Angeklagten berücksichtigt. Demgegenüber musste sich strafschärfend auswirken, dass die Angeklagte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist und die Tat ohne existentielle Not während laufender Bewährungszeit begangen hat. Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt.
Die Verhängung dieser kurzen Freiheitsstrafe war trotz des sehr geringen Beutewertes im Hinblick auf das strafrechtliche Vorleben der Angeklagten zur Einwirkung auf diese sowie zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich, § 47 StGB.
Eine Aussetzung der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung gem. § 56 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht. Die Angeklagte ist bereits mehrfach einschlägig vorbestraft. Sie hat die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen. Anlass für die Tat war zudem nicht etwa eine existentielle wirtschaftliche Notlage, da die Familie der Angeklagten über ein regelmäßiges Einkommen verfügt. Angesichts dieser Umstände hat die Kammer nicht die Erwartung, dass sich die Angeklagte bereits die bloße Verurteilung zur ausreichenden Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird."
Gegen dieses Urteil, das der Verteidigerin der Angeklagten am 17. Oktober 2002 zugestellt worden ist, richtet sich die Revision der Angeklagten vom 27. September 2002. Mit Schriftsatz ihrer Verteidigerin vom 14. November 2002, der am 15. November 2002 beim Landgericht Bielefeld eingegangen ist, hat die Angeklagte ihr Rechtsmittel begründet. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtenen Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
Durch Beschluss vom 21. November 2002 hat die V. kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen, da die Revision nicht gem. § 345 StPO frist- und formgerecht begründet worden sei.
Gegen diesen Beschluss, der der Verteidigerin der Angeklagten am 26. November 2002 zugestellt worden ist, richtet sich der Antrag der Angeklagten vom 28. November 2002 auf Entscheidung des Revisionsgerichtes gem. § 346 Abs. 2 StPO.
II.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichtes gem. § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig und begründet. Das Landgericht Bielefeld hat die Revision zu Unrecht gem. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die einmonatige Revisionsbegründungsfrist gem. § 345 Abs. 1 StPO begann vorliegend mit der Zustellung des angefochtenen Urteils vom 17. Oktober 2002. Innerhalb dieser Frist ist die Revision der Angeklagten formgerecht gem. § 345 Abs. 2 StPO begründet worden, nämlich durch Schriftsatz der Verteidigerin der Angeklagten vom 14. Oktober 2002, der am folgenden Tag beim Landgericht Bielefeld eingegangen ist.
Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 21. November 2002 war daher aufzuheben.
III.
Die somit zulässige Revision hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Bielefeld.
1. Zu Recht ist das Landgericht allerdings - was das Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 352 Rz. 4 m. w. N.) - von einer wirksamen Beschränkung der Berufung der Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen. Denn die amtsgerichtlichen Feststellungen zu der der Angeklagten vorgeworfenen Diebstahlstat bilden eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 318 Rz. 16 m. w. N.).
2. Der Rechtsfolgenausspruch selbst hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie unterliegt nur im begrenzten Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, ein gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGH NJW 2000, 3010, 3013; BGHSt 34, 345). Aus dem verfassungsrechtlich gesicherten Schuldprinzip, das seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1 GG findet, und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten abzuleiten ist, folgt für den Bereich des staatlichen Strafens, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müsse (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1577, 1579). Die verhängte Strafe darf die Schuld des Täters nicht übersteigen. Insoweit deckt sich der Grundsatz des schuldangemessenen Strafens in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 45, 187; NJW 1992, 2947; NJW 2002, 1779).
Im vorliegenden Verfahren begegnet die verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten angesichts des ausgesprochenen Bagatellecharakters der von der Angeklagten begangenen Straftat im Hinblick auf das Übermaßverbot durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist bei Diebstählen geringwertiger Sachen gem. § 248 a StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen.
Der Tatbestand des Diebstahls geringwertiger Sachen bildet seit der Änderung der Strafvorschrift durch Art. 19 Nr. 131 EGStGB im Jahr 1974 keinen eigenen Straftatbestand mehr, sondern stellt uneingeschränkt einen Anwendungsfall des § 242 StGB dar. Auch bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen steht daher dem Tatrichter der Strafrahmen des § 242 StGB zur Verfügung, der nicht nur die Verhängung der Geldstrafe, sondern wahlweise auch von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen bestehen nicht (vgl. BVerfGE 50, 205 = NJW 1979, 1039).
Diebstähle geringwertiger Sachen brauchen auch keineswegs leicht zu wiegen, was dann der Fall sein kann, wenn der Täter ohne Not oder sonstige noch verständliche Beweggründe um geringfügiger Vorteile willenden Einbruch begeht oder die Hilflosigkeit eines unbemittelten Opfers ausnutzt (vgl. BVerfG, a. a. O.).
Entsprechendes kann auch dann gelten, wenn sich z. B. ein Täter bei häufigen Beutezügen in Ladengeschäften im Einzelfall der Wertgrenze für die Annahme eines geringen Schadens zwar annähert, aber sie regelmäßig nicht überschreitet und schon bei Tatbegehung dadurch dreist auf die Verhängung bloßer Geldstrafen spekuliert. Es kann daher auch nicht ein genereller Ausschluss der Verhängung von Freiheitsstrafe zugunsten einer Geldstrafe bei Ladendiebstählen angenommen werden. Hartnäckiges rechtsmissbräuchliches und gemeinschädliches Verhalten kann auch bei einer Häufung von Diebstählen geringwertiger Sachen vorliegen (so zutreffend OLG Stuttgart, NJW 2002, 3188; Beschluss des 2. Strafsenates des OLG Hamm vom 18. November 2002 - 2 Ss 768/02 -).
Im Allgemeinen wird jedoch wegen des relativ geringen Unrechtsgehaltes einer Straftat gem. § 248 a StGB die Verhängung einer Geldstrafe zur Ahndung eines Diebstahls geringwertiger Sachen ausreichen. Es bedarf daher bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe für eine Tat gem. § 248 a StGB jeweils einer sorgfältigen Prüfung, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe noch in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters steht. Dies gilt insbesondere in den Fällen ausgesprochener Bagatelldelikte, da in diesen Fällen die Verhängung einer Freiheitsstrafe die Grenze der schuldangemessenen Strafe überschreiten kann.
Handelt es sich um einen Diebstahl einer absolut geringwertigen Sache, wie es hier bei der Entwendung von Waren im Werte von 2,18 DM der Fall war, kann, wenn nicht besondere schulderhöhende Umstände hinzutreten, die Verhängung einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß nach § 38 Abs. 2 StGB ein Monat beträgt, angesichts des erheblich unterdurchschnittlichen Schuldgehaltes der Straftat nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden (ebenso OLG Stuttgart, NJW 2002, 3188, betreffend den Diebstahl einer Milchschnitte im Wert von 0,26 €; vgl. auch Beschluss des 2. Senats des OLG Hamm vom 18. November 2002 - 2 Ss 768/02 -, der für den Diebstahl einer Tafel Schokolade im Werte von 0,50 € durch einen mehrfach vorbestraften Täter die Verhängung einer einmonatigen Freiheitsstrafe für möglicherweise nicht vertretbar, auf jeden Fall aber die Verhängung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe als unangemessen harte Sanktion ansieht, sowie OLG Braunschweig, NStZ-RR 2002, 75, das für den Diebstahl von Zigaretten im Werte von 5,00 DM durch einen vielfach vorbestraften Täter etwa einen Monat nach seiner Haftentlassung die Verhängung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig, eine einmonatige Strafe aber als angemessen angesehen hat).
Im vorliegenden Verfahren wiegen die drei Vorstrafen der Angeklagten sowie ihr Bewährungsversagen auch nicht derart schwer ab, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe trotz des äußert geringen Unrechtsgehaltes der Tat vom 03. November 2001 noch als gerechter Strafausgleich angesehen werden kann. Ob bei einer größeren Anzahl von Vorstrafen sowie der Verbüßung von Strafhaft auch in Fällen des Diebstahls absolut geringwertiger Sachen möglicherweise eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein kann, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abt-schließenden Beurteilung. Die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten kann unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden. Es handelt sich vielmehr um eine un-vertretbar hohe Bestrafung, die gegen das Übermaßverbot verstößt. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Höhe der Strafe, sondern es sind zusätzlich auch die Aus-Wirkungen der verhängten Strafe auf das künftige Leben der Angeklagten zu berücksichtigen. Aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung musste die Angeklagte mit einem Widerruf der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 08. November 2000 rechnen, und zwar letztlich aus Anlass eines nur als geringfügig einzustufenden Bagatelldelikts. Diese Auswirkung ist bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe durch die Strafkammer entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht berücksichtigt worden. Auch dies erweist sich als rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NStZ 1993, 584).
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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