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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: 3 Ss 792/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 302 |
Beschluss
Strafsache
gegen U.S.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XIV. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. April 2001 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 10. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte und sein Mitangeklagter S.S. sind vom Amtsgericht Bielefeld am 28. Juni 2000 wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Gegen den Angeklagten wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt. Gegenstand der Verurteilung war ein am 27. Februar 1999 aus nichtigem Anlass gegen den Zeugen Gä. gerichteter brutaler Gewaltakt, den der Angeklagte aufgrund erheblichen Alkoholeinflusses im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ausgeführt hatte. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte rechtzeitig Berufung ein. Die Berufungsschrift lautet:
"Hiermit lege ich in meiner Strafsache gegen das Urteil Berufung ein, da ich meine, dass hier noch einmal eine Bewährung hätte ausgesprochen werden können."
Auch der Verteidiger legte mit Schriftsatz vom 3. Juli 2000 zum Zwecke der Fristwahrung unbeschränkt Berufung ein.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2000 beschränkte der frühere Verteidiger die Berufung auf den Umstand, dass die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei.
Durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. April 2001 wurde die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. In der Urteilsbegründung ging die Kammer davon aus, dass der Angeklagte die Berufung wirksam auf das Strafmaß und insbesondere auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hatte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der u.a. vorträgt, entgegen § 302 Abs. 2 StPO sei sein früherer Verteidiger zur Beschränkung der Berufung nicht ausdrücklich ermächtigt worden.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Kammer ist im angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der frühere Verteidiger des Angeklagten die Berufung wirksam mit dem Ziel, eine Strafaussetzung zur Bewährung zu erreichen, auf das Strafmaß beschränkt hat. Die Berufung des Angeklagten persönlich war bereits von vornherein auf das Strafmaß beschränkt. Die Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung des früheren Verteidigers folgt aus dem Antwortschreiben des Rechtsanwalts G. vom 24. September 2001, das der jetzige Verteidiger dem Senat übermittelt hat. Das Antwortschreiben endet mit folgender Zusammenfassung:
"Es bestand, um es noch einmal deutlich zu sagen, Einvernehmen darüber, die Berufung auf die Tatsache zu beschränken, dass eine Bewährung nicht noch einmal ausgesprochen worden ist."
Daraus ergibt sich eindeutig die Ermächtigung des Angeklagten gegenüber Rechtsanwalt G., die Berufung auf das Strafmaß zu beschränken, zumal der Angeklagte selbst nur eine auf das Strafmaß beschränkte Berufung eingelegt hat und nach der Absprache zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger das Ziel der Berufung allein eine nochmalige Strafaussetzung zur Bewährung war. Diese Ermächtigung hat der Angeklagte seinem Verteidiger zwar nicht in schriftlicher Form erteilt. Doch ist eine bestimmte Form der Ermächtigung, die auch nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, nicht vorgeschrieben. Sie kann also auch mündlich erteilt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 302 Rdnr. 32).
III.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts gemäß IV. der Berufungsbegründung ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden.
IV.
Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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