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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.04.2006
Aktenzeichen: 3 Ss 90/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 258 |
Beschluss
Strafsache
gegen B.D.
wegen Hehlerei.
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 27.10.2005 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 04. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht gem. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 27.10.2005 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dorsten zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Dorsten hat den Angeklagten am 27.10.2005 wegen Hehlerei und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit am 31.10.2005 beim Amtsgericht in Dorsten eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom 28.10.2005 Rechtsmittel eingelegt und das Rechtsmittel nach Urteilszustellung an den Verteidiger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit am 04.01.2006 bei dem Amtsgericht Dorsten eingegangenem weiteren Schreiben des Verteidigers vom 03.01.2006 als Sprungrevision bezeichnet.
Die Revision begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Freisprechung des Angeklagten, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dorsten. Die Revision greift das Urteil mit der Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 258 Abs. 2, 3; 337 StPO - Nichterteilung des letzten Wortes an den Angeklagten - an. Darüber hinaus erhebt die Revision die Sachrüge.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache mit er erhobenen Verfahrensrüge zumindest vorläufigen Erfolg.
1. Die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO - Nichterteilung des letzten Wortes an den Angeklagten - ist in der gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vorgesehenen Form in zulässiger Weise erhoben worden. Danach hat sich in der Hauptverhandlung vom 27.10.2005 folgender Verfahrensablauf ergeben:
"Nach jeder Beweiserhebung wurde der Angeklagte befragt, ob er etwas zu erklären habe.
Die Beweisaufnahme wurde geschlossen.
Die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und sodann der Angeklagte erhielten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
Die Staatsanwaltschaft beantragte: Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten (Einzelstrafen 6 Monate Hehlerei und 3 Monate Fahren ohne Fahrerlaubnis).
Der Verteidiger beantragte: Freispruch.
Der Angeklagte hatte das letzte Wort.
Der Angeklagte wurde befragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe. Er erklärte: Ich schließe mich den Ausführungen meines Verteidigers an.
Der Zeuge M.O. meldete sich aus dem Zuhörerraum und bittet, eine ergänzende Zeugenaussage machen zu dürfen.
Es wird erneut in die Beweisaufnahme eingetreten.
Der Zeuge O. erklärt: Am fraglichen Tag hatte ich dem F.Z. meine Jacke geliehen. Als ich die Jacke später zurückerhalten habe, befand sich in der Tasche ein Autoschlüssel. Der Zeuge Z. antwortet auf diese Aussage: Keine Ahnung, wie der Schlüssel da reingekommen ist. Es gab ja zwei Schlüssel.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte erklärten: Es bleibt bei den gestellten Anträgen."
Danach zog sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündete anschließend das Urteil.
Die Revision sieht in diesem Verfahrensablauf einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO. Dem Angeklagten sei nicht das letzte Wort erteilt worden. Die Revision ist der Ansicht, dass der Vermerk: "Die Beteiligten blieben bei ihren Anträgen" nicht beweise, dass der Angeklagte das letzte Wort gehabt habe.
2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet.
2.1. Das Protokoll belegt nicht eindeutig, dass der Angeklagte selbst als letzter Ausführungen im Sinne des § 258 Abs.2 und Abs. 3 StPO machen konnte.
Zwar legt die Reihenfolge der Aufzählung der Verfahrensbeteiligten, die nach den ergänzenden Äußerungen der Zeugen O. und Z. Ziemann erneut das Wort erhielten, dies nahe. In dieser Reihenfolge ist der Angeklagte nämlich als letzter genannt ( vgl. BGH, NStZ 2005, 280 m.w.N.). Andererseits enthält das Protokoll nicht noch einmal ausdrücklich oder sinngemäß die Formulierung, dass der Angeklagte das letzte Wort erhielt bzw. befragt wurde, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Vielmehr heisst es dort allein, dass die genannten Verfahrensbeteiligten erklärt hätten: "Es bleibt bei den gestellten Anträgen". Einen Antrag hatte der Angeklagte zuvor aber - im Gegensatz zu dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger - gerade nicht gestellt.
2.2. Aufgrund der genannten Unklarheit entfällt die Beweiskraft des Protokolls und das Revisionsgericht hat im Wege des Freibeweises zu klären, ob dem Angeklagten seine Rechte nach § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO gewährt wurden (BGH, a.a.O.). Aus den vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen des Richters, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Protokollführers ergibt sich indes, dass dies hier gerade nicht der Fall war. Vielmehr erfolgte danach im Anschluss an die ergänzenden Ausführungen des Zeugen O. allein die an sämtliche im Protokoll genannten Verfahrensbeteiligten gerichtete Frage, ob es bei den gestellten Anträgen verbleibe, ohne dass dem Angeklagte noch einmal ausdrücklich das letzte Wort erteilt wurde. Allein die an sämtliche anwesenden Verfahrensbeteiligten gerichtete Frage des genannten Inhalts reicht aber zur Gewährung des letzten Wortes an den Angeklagten nicht aus. Es fehlt ihr nämlich bereits an der gesonderten Ansprache des Angeklagten als dem, der als letzter Verfahrensbeteiligter sprechen darf.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte bei Gewährung des letzten Wortes noch wesentliche ihn entlastende Umstände vorgebracht hätte ( § 337 StPO), war das angefochtene Urteil aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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