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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 3 Ss 92/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 32
Allein aus dem Umstand, dass der Angegriffene seine Lage (mit-)verschuldet hat, lässt sich keine allgemeine Aussage ableiten, in welchem Maße er sich im Vergleich zu einem schuldlos in eine Notwehrsituation Geratenen bei der Abwehr des Angriffes zurückzuhalten hat. Dies hängt vielmehr von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Je schwerer einerseits die rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage durch den Angegriffenen wiegt, um so mehr Zurückhaltung ist ihm bei der Abwehr zuzumuten; andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist.
Beschluss

Strafsache

gegen D.M.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a..

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen das Urteil der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26.10.2005 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm aufgrund der Revisionshauptverhandlung vom 03. 05. 2006, an der teilgenommen haben:

Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender, Richterin am Oberlandesgericht und Richterin am Oberlandesgericht als beisitzende Richter

Staatsanwalt als Beamter der Generalstaatsanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin,

Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26.10.2005 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten am 12.11.2004 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in einem minder schweren Fall und wegen gefährlicher Körperverletzung in einem minder schweren Fall zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,- € verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld mit dem angefochtenen Berufungsurteil das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Angeklagten in vollem Umfang freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit ihrer Revision vom 27.10.2005. Die Staatsanwaltschaft greift das angefochtene Urteil mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts an.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision der Staatsanwaltschaft Bielefeld beigetreten und hat beantragt zu erkennen wie geschehen.

II.

Das Landgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:

"B.

Aufgrund der Berufungshauptverhandlung, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben, hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

I. Der Angeklagte und seine Ehefrau bewohnten bis zum 31.10.2003 die Erdgeschosswohnung des Hauses B. 78 in B.. Sie hatten die Wohnung nebst des zum Hause gehörenden Gartengrundstückes gemietet von den Eheleuten G. und G.F.. Die Eheleute G. und G.F. wohnten mit ihrem am 28.11.1985 geborenen Sohn K.P:F. in dem Hause B. 78 a. Aus Sicht der Straße B. befindet sich das Haus 78 a rechts hinter dem Hause 78. Von der Straße führt eine etwa zwei Meter breite leicht abschüssige Zufahrt zum Hause 78 a (im folgenden als Zufahrt bezeichnet). Aus Sicht von der Straße befindet sich links von der Zufahrt eine - zum Grundstück 78 a gehörende - Garage; wiederum links der Garage befindet sich ein dem Hause 78 vorgelagerter befestigter Hofplatz; dieser Hofplatz ist zum Bürgersteig hin durch eine Hecke abgegrenzt, soweit nicht eine Einfahrt freigelassen ist. Der Hofplatz ist auch von der Zufahrt aus über ein Rasenstück zu betreten, wobei dieser Durchgang hinter der Garage herführt.

II.

Vornehmlich nachdem die Eheleute D. das Mietverhältnis zum 31.10.2003 gekündet hatten, kam es zwischen ihnen und den Eheleuten F. zu Meinungsverschiedenheiten, insbesondere wegen einbehaltenen Mietzinses und nicht erfolgter Nebenkostenabrechnungen. Wegen vermeintlicher Bedrohung erstattete der Angeklagte am Mittag des 04.09.2003 bei der Polizei Strafanzeige gegen den Zeugen G.F.. Außerdem rief der Angeklagte anschließend am Mittag des 04.09.2003 die Polizei herbei, weil er sich dadurch belästigt fühlte und seine damals hochschwangere Ehefrau und seine damals einjährige Tochter dadurch gesundheitlich Beeinträchtigt fühlte, dass die Zeugin G.F. über längere Zeit den Rasenmäher hat laufen lassen, ohne den Rasen zu mähen.

III.

Am Abend des 04.09.2003 gegen 21:30 Uhr befanden sich die Zeugen G., G. K.P.F. vor dem Eingang des Hauses 78 a und machten spöttische Bemerkungen, die im Wortlaut nicht mehr feststellbar sind, aus Anlass dessen, dass der zu dieser Zeit in dem Garten des Hauses 78 befindliche Angeklagte das Licht eines Strahlers gegen das Haus 78 a gerichtet hatte. Wenige Minuten darauf befuhr der Zeuge K.F. mit seinem Motorroller vom Hause 78 a aus die Zufahrt in Richtung der Straße Blackenfeld. Der Angeklagte hatte bemerkt, dass der Zeuge K.F. mit dem Motorroller wegfahren wollte; er verließ das Haus 78 durch den Vordereingang, ging über den Hof und anschließend den Bürgersteig vor der Garage her. Unmittelbar bevor der Zeuge K.P. F. mit dem Motorroller den Bürgersteig erreicht hatte, und ging er auf den Zeugen zu. Der Angeklagte, der in einer Hand ein Tapeziermesser hielt, zog den K.P. F. so am Oberkörper, dass der Zeuge mit dem Motorroller zu einer Seite kippte; ob der Motorroller nach rechts oder links umkippte, hat die Kammer nicht festzustellen vermocht. Der Zeuge K.F. erlitt keine Verletzungen; jedoch wurde ein Ärmel der von dem Zeugen getragenen Daunenjacke in einer Länge von 10 - 20 cm eingerissen oder eingeschnitten. Welche Absicht der Angeklagte verfolgte, als er auf den Zeugen K.P. F. zulief und ihm vom Motorroller riss, hat die Kammer nicht festzustellen vermocht.

Die Zeugen G.e und G.F. hatten von dem Eingang des Hauses 78 a aus beobachtet, dass ihr Sohn durch das Verhalten des Angeklagten zu Fall gekommen war. Der Zeuge G.F. lief daraufhin die Zufahrt herauf. Noch bevor der Zeuge G.F. den Ort, wo sein Sohn zu Fall gekommen war, erreicht hatte, begab sich der Angeklagte über den Bürgersteig zurück in Richtung des Hofes des Hauses 78, um wieder das Haus zu betreten. Der Zeuge G.F. lief, ohne sich weiter um seinen Sohn zu kümmern, hinter dem Angeklagten her über den Bürgersteig hin zum Hof des Hauses 78; auf dem Hof versperrte er dem Angeklagten den Weg und hielt ihn fest, um ihn an dem Betreten des Hauses zu hindern. Der dem Zeugen G.F. körperlich unterlege Angeklagte versuchte sich loszureißen. Inzwischen war auch die Zeugin G.F. über den Verbindungsweg auf den Hof des Hauses 78 geeilt und ergriff von hinten kommend den Angeklagten. Der Angeklagte drehte sich um und versetzte der Zeugin einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch die Zeugin einen Nasenbeinbruch erlitt. Während des fortlaufenden Gerangels zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G.F. stach der Angeklagte mit einem Teppichmesser mehrfach auf den Zeugen G.F. ein; hierdurch erlitt der Zeuge G.F. oberflächliche Schnittverletzungen von ca. 15 cm im Bereich der linken Brust, von ca. 3 cm im Bereich der linken Schulter und von ca. 6 cm am rechten Oberarm. Der Zeuge G.F. boxte und trat nun seinerseits auf den Angeklagten ein; schließlich flüchtete der Angeklagte über die Straße Blackenfeld, wobei er auf dem Bürgersteig noch einmal zu Fall kam, zur Straße Berkensiek. Vom Haus B. 7 aus verständigte der Angeklagte telefonisch die Polizei; zuvor hatte der Zeuge K.P. F. mit seinem Handy schon die Polizei angerufen.

Bei der Auseinandersetzung mit dem Zeugen G.F. hat sich der Angeklagte selbst eine Rippenprellung, eine 2x5 cm große Schürfwunde am hinteren Beckenkamm sowie kleinere Schürfwunden an der linken Schläfe und am rechten Knie zugezogen."

III.

Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, dass die Berufungskammer den angeklagten Sachverhalt entgegen § 264 StPO nicht unter sämtlichen in Betracht kommenden strafrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat. Dies gilt zunächst hinsichtlich möglicher Straftaten zum Nachteil des Zeugen K.P. F.. Das vorsätzliche Herunterreißen dieses Zeugen von dem Motorroller erfüllt nämlich den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB. Der Angeklagte hat den Zeugen hier durch Anwendung von Gewalt zu einer Duldung, nämlich dem Unterlassen der Weiterfahrt, genötigt. Das Verhalten des Angeklagten war auch rechtswidrig i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB, da das Herunterreißen des Zeugen von dem Motorroller zum Unterbinden der Weiterfahrt des Zeugen aus Verärgerung über das vorangegangene Geschehen als verwerflich im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

Darüber hinaus hat sich die Berufungskammer, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hingewiesen hat, nicht mit der nahe liegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte erkannt und auch gewollt hat, dass der Zeuge K.P. F. sich bereits durch den Sturz vom Motorroller verletzen könnte. In Betracht käme insbesondere eine zumindest bedingt vorsätzlich begangene versuchte Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB. Ebenfalls nahe liegt, dass der Angeklagte auch hinsichtlich der durch das Umstürzen des Rollers möglicherweise eingetretenen Beschädigung des Fahrzeugs zumindest bedingt vorsätzlich bezüglich einer Sachbeschädigung i.S.v. § 303 StGB gehandelt hat. Feststellungen zu einer Beschädigung des Rollers hat das Landgericht fehlerhaft unterlassen. Im übrigen wäre gem. § 303 Abs. 3 StGB auch der Versuch der Sachbeschädigung strafbar. Sollte der Zeuge K.P. F. darüber hinaus mit seinem Motorroller bereits öffentlichen Verkehrsraum erreicht haben, käme zusätzlich eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht. Insbesondere dürfte sich das Herunterreißen des Zeugen von dem fahrenden Motorroller als ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Durch das Stürzen von dem fahrenden Roller dürfte es auch zu einer konkreten Gefährdung des Leibes des Zeugen sowie des Motorrollers gekommen sein. Wie bereits ausgeführt, liegt insoweit jeweils zumindest bedingter Vorsatz des Angeklagten sehr nahe. Die erneut erkennende Berufungskammer wird den Sachverhalt entsprechend aufzuklären und dem Angeklagten ggf. entsprechende rechtliche Hinweise gemäß § 265 StPO erteilen müssen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß §§ 230 Abs. 1, 303 c StGB bejaht.

2. Weiterhin hat das Landgericht zu Unrecht die festgestellte Verletzung des Zeugen G.F. mit dem Teppichmesser als durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt angesehen. Stattdessen hätte das Landgericht hier von einer Einschränkung des Notwehrrechts des Angeklagten durch seinen vorausgegangenen Angriff auf den Sohn des Zeugen G.F. ausgehen müssen. Den Blick hierauf hat sich die Berufungskammer dadurch verstellt, dass sie das Vorgehen des Angeklagten gegen den Zeugen K.P. F. rechtsfehlerhaft als nicht strafbar angesehen hat. Ausgehend davon, dass sich der Angeklagte insoweit zumindest einer vollendeten Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB, darüber hinaus wahrscheinlich aber auch einer versuchten Körperverletzung gemäß § 223 StGB, einer vollendeten Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und ggf. auch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat, hat der Angeklagte durch sein Verhalten nämlich den nachfolgenden Angriff des Zeugen G.F. auf sich selbst leichtfertig provoziert. Er durfte daher nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht auch unter Einsatz eines Messers Gebrauch machen. Beim Einsatz eines Messers zur Verteidigung in einer provozierten Notwehrlage ist nämlich besondere Zurückhaltung geboten, insbesondere wenn schwere oder gar lebensgefährdende Verletzungen durch den Angreifer nicht unmittelbar drohen (BGH, NStZ-RR 2002, 205, 206).

Allein aus dem Umstand, dass der Angegriffene seine Lage (mit-)verschuldet hat, lässt sich keine allgemeine Aussage ableiten, in welchem Maße er sich im Vergleich zu einem schuldlos in eine Notwehrsituation Geratenen bei der Abwehr des Angriffes zurückzuhalten hat. Dies hängt vielmehr von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Je schwerer einerseits die rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage durch den Angegriffenen wiegt, um so mehr Zurückhaltung ist ihm bei der Abwehr zuzumuten; andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist (BGH, a.a.O. m.w.N.).

Im Rahmen dieser Abwägung ist dem Angeklagten hier sein Angriff auf den Zeugen K.P. F. anzulasten. Dagegen drohte ihm nach den Feststellungen der Berufungskammer von dem Zeugen G.F. und dessen herbeigeeilter Ehefrau lediglich, dass diese ihn festhielten, um ihn am Betreten des Hauses zu hindern. Der Angeklagte hatte mithin lediglich eine Beeinträchtigung seiner Freiheit der Willensbetätigung (§§ 239, 240 StGB) zu fürchten. Dass einer der beiden Eheleute F. bereits zu diesem Zeitpunkt auf den Angeklagten eingeschlagen oder Anstalten hierzu gemacht hätte, lässt sich den Feststellungen der Berufungskammer dagegen gerade nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage ist es bereits zweifelhaft, ob der heftige Faustschlag in das Gesicht der Zeugin F., der bei dieser zu einem Nasenbeinbruch führte, tatsächlich bereits durch Notwehr gerechtfertigt war. Jedenfalls der Einsatz des Teppichmessers gegen den Zeugen G.F. war dies nicht. Der Angeklagte hätte vielmehr von dem Einsatz des Messers ganz absehen, das Festhalten durch die Eheleute F. zunächst dulden und versuchen müssen, mündlich in der Weise auf die Eheleute F. einzuwirken, dass diese bereit waren, ihn loszulassen, so dass er sich in seine Wohnung begeben konnte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der stattdessen von dem Angeklagten geführte Schlag gegen die Zeugin F. durch Notwehr gerechtfertigt war, so hätte der Angeklagte im Rahmen der sich an diesen Schlag anschließenden körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen G.F. den Einsatz des Messers zumindest zunächst mündlich androhen müssen, um den Zeugen G.F. so von weiteren Angriffen auf ihn abzuhalten. Dabei kann dahinstehen, ob der Zeuge G.F. sich hierdurch tatsächlich von einem weiteren Vorgehen gegen den Angeklagten hätte abhalten lassen. Hierauf kommt es nämlich nicht an, da der Angeklagte aufgrund seines Verschuldens an der Notwehrsituation auch dann versuchen musste, sich dem Angriff des Zeugen G.F. durch Ausweichen zu entziehen, wenn der Erfolg dieses Versuchs zweifelhaft war und daher die Gefahr bestand, zunächst weitere Schläge des Zeugen G.F. hinnehmen zu müssen. Gleiches gilt bezüglich der gebotenen Warnung vor dem Messereinsatz. Auch insoweit ist nicht entscheidend, ob ein mündlicher Hinweis auf das Messer oder eine schlüssige Warnung vor dessen Einsatz vor den drohenden weiteren Schlägen noch so rechtzeitig möglich gewesen wäre, dass auch im Falle eines Misserfolges der Warnung noch ein effektiver Messereinsatz zur Schutzwehr gewährleistet war. Vielmehr musste der Angeklagte das Risiko eingehen, dass seine Warnung nicht fruchtete und er in der konkreten Kampflage wegen der durch die Warnung eingetretenen Verzögerung einer wirksameren Verteidigung zunächst weitere Misshandlungen erleiden werde. Denn schwere oder gar lebensgefährdende Verletzungen drohten ihm zu keinem Zeitpunkt (vgl. BGH, NStZ-RR 2002, 205, 206).

Ende der Entscheidung

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