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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 3 Ss 978/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 140
StGB § 47
Leitsatz:

Die Vorschrift des § 140 Abs. 1 StPO gilt nur für die Tatsacheninstanz. Eine Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO setzt daher voraus, dass ein dreimonatiger Freiheitsentzug vor der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung stattgefunden hat.


3 Ss 978/00 OLG Hamm Senat 3

Beschluss

Strafsache gegen A.L.,

wegen Körperverletzung

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der IX. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 12.04.2000 sowie auf den Antrag des Angeklagten auf Bestellung seines Wahlverteidigers Rechtsanwalt Andreas P.R. S. aus Köln zum Pflichtverteidiger hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.12.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt S. zum Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil vom 12.04.2000 hat das Landgericht Essen die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 05.07.1999, durch das der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist, verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verletzung materiellen Rechts rügt.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2000 beantragte der Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Andreas P.R. S., namens und im Auftrag des Angeklagten seine Beiordnung als Pflichtverteidiger mit der Begründung, es liege ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor. Der Angeklagte habe sich nämlich in einem anderen Verfahren aufgrund vorläufiger Festnahme am 05.05.2000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 06.05.2000 (380 Gs 351/00) von diesem Tage bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 02.06.2000 in der Justizvollzugsanstalt Moabit in Untersuchungshaft befunden. Aufgrund des neuen Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom10.07.2000 (350 Gs 2525/00) sei der Angeklagte am 01.08.2000 erneut festgenommen worden und befinde sich seitdem wiederum in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit. Das Landgericht Berlin, bei dem inzwischen in dem anderen Verfahren Anklage erhoben worden sei, habe mit Beschluss vom 18.09.2000 einen neuen Haftbefehl erlassen, der weiterhin vollstreckt werde.

Die Revision war auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 09.11.2000, die dem Verteidiger des Angeklagten am 27.11.2000 zugestellt worden ist.

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten nicht deshalb als unerlässlich angesehen, weil der Angeklagte in beengten finanziellen Verhältnissen lebt und eine gegen ihn verhängte Geldstrafe daher von seinen Familienangehörigen gezahlt werden würde. Vielmehr hat das Landgericht festgestellt, dass in der Vergangenheit gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafen, die jeweils von Familienangehörigen gezahlt worden sind, den Angeklagten nicht haben hinreichend beeindrucken können, da diese Sanktionen ihn nicht von erneuter Straffälligkeit abgehalten haben. Wenn die Strafkammer auf der Grundlage dieser Feststellungen zu der Überzeugung gelangt ist, eine Ursache dafür, dass der Angeklagte sich bisher durch die Verhängung von Geldstrafen nicht positiv hat beeinflussen lassen, sei, dass die Geldstrafen bisher von Familienangehörigen bezahlt worden seien, lässt diese Erwägung Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht erkennen und ist daher nicht zu beanstanden.

Ob zu diesen Erwägungen die späteren Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie das Absehen von einem Härteausgleich i.S.d. § 55 StGB trotz einer nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus der Vorverurteilung vom 18.01.1999 begründet hat, im Widerspruch stehen, wie mit der Revision geltend gemacht worden ist, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Denn der Angeklagte ist jedenfalls durch den unterbliebenen Härteausgleich nicht beschwert. Freiheitsstrafe stellt im Verhältnis zu Geldstrafe das schwerere Übel dar. Die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Geld- und einer Freiheitsstrafe, die zu einer Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe führt, bedeutet daher für den Angeklagten - insgesamt gesehen - eine Verschlechterung seiner früheren Lage gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt der einzubeziehenden Vorverurteilung (vgl. BGHSt 35, 208, 212). Dann kann aber in dem Umstand, dass eine solche Gesamtstrafenbildung wegen zwischenzeitlich erfolgter Vollstreckung einer an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe nicht mehr möglich ist, jedenfalls dann keine Benachteiligung des Angeklagten gesehen werden, die einen Härteausgleich notwendig machen würde, wenn die Geldstrafe sich durch Zahlung des Angeklagten erledigt hat (Im Ergebnis ebenso OLG Köln VRS 79, 427).

Der Antrag des Angeklagten auf Bestellung seines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger war zurückzuweisen. Die Vorschrift des § 140 Abs. 1 StPO und damit auch die Bestimmung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO, auf die der Angeklagte seinen Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung stützt, gilt nach herrschender Ansicht nur für die Tatsacheninstanz (vgl. BGHSt 19, 258; OLG Oldenburg, JR 1985, 256; OLG Düsseldorf, MDR 1988, 695; Laufhütte in KK, StPO, 4. Aufl., § 140 Randziffer 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Randziffer 16; a.A. OLG Karlsruhe NJW 1969, 2028). Eine Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO setzt voraus, dass ein dreimonatiger Freiheitsentzug vor der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung stattgefunden hat. Mit der Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO soll nämlich erreicht werden, dass die durch längeren Freiheitsentzug möglicherweise eintretende Behinderung der freien Verteidigung, z.B. bei der Suche nach Zeugen, bei notwendigen Reisen zum Auffinden von Beweismitteln u.ä. behoben wird (Lüderssen in L-R, StPO, 24. Aufl., § 140 Rdz. 29). Dieser Zweck ist jedoch nicht mehr zu erreichen, nachdem die dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen in der Berufungsverhandlung - auch für das Revisionsgericht - bindend festgestellt worden sind. An der Wahrnehmung seiner Rechte in der Revisionsinstanz wird der Angeklagte durch den Freiheitsentzug allein nicht gehindert. Denn er kann persönlich Revision einlegen und diese durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen (so zutreffend OLG Karlsruhe a.a.O.). Wird die Frist einer dreimonatigen Freiheitsentziehung erst nach der Berufungshauptverhandlung überschritten, wie es hier der Fall ist, findet die Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO keine Anwendung. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt bei einer solchen Fallgestaltung nur gemäß § 140 Abs. 2 StPO in Betracht (vgl. Laufhütte in KK, a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren aber unter Berücksichtigung der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sowie der verhängten Sanktion, einer dreimonatigen Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung, sowie angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte sich bereits mehrfach vor Gericht verantworten musste und daher als gerichtserfahren angesehen werden kann, ersichtlich nicht gegeben. Die beantragte Pflichtverteidigerbestellung war daher abzulehnen. Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden.

Ende der Entscheidung

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