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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.03.2006
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1/06
Rechtsgebiete: StVO
Vorschriften:
StVO § 23 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen N.P.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 20.10.2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 03. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
Dem Fahrzeugführer ist gemäß § 23 Abs. 1 a StVO die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Es ist hinreichend geklärt, dass unter "Benutzung" im Sinne der vorgenannten Vorschrift jegliche Nutzung zu verstehen ist, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Ein Benutzen im Sinne der vorgenannten Vorschrift umfasst daher sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons (vgl. OLG Hamm, NJW 2003, 912 = NZV 2003, 98; NStZ 2005, 707; OLG Köln, VerkMitt. 2006, 4; Heß in Janiszewski/Jagow/ Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 23 StVO Rdnr. 22 a; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 23 StVO, Rdnr. 13). Die Benutzung des Mobiltelefons als Diktiergerät fällt daher entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ebenfalls unter das Verbot des § 23 Abs. 1 a S. 1 StVO.
Ende der Entscheidung
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