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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.03.2005
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 103/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen B.M.

wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 02.12.2004 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 03. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 60,- € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen enthält das angefochtene Urteil folgende Feststellungen:

"Der Betroffene hat ein geregeltes Einkommen."

Sodann finden sich allein noch Feststellungen zu einer Vorbelastung des Betroffenen.

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit am 09.12.2004 bei dem Amtsgericht Minden eingegangenem Schreiben seines Verteidigers Rechtsbeschwerde eingelegt und das Rechtsmittel nach Urteilszustellung an den Verteidiger am 18.12.2004 und an den Betroffenen am 16.12.2004 mit am 03.01.2005 bei dem Amtsgericht eingegangenem weiteren Schreiben des Verteidigers mit der Sachrüge begründet.

Die Rechtsbeschwerde rügt insbesondere, dass die Voraussetzungen für das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes hier gegeben seien.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat zumindest vorläufig teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch. Soweit sich die unbeschränkt erhobene Rechtsbeschwerde dagegen auch gegen den Schuldspruch wendet, war sie gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG), da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Die Anordnung des Fahrverbotes hält der rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das angefochtene Urteil enthält nämlich keine Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen. Es wird lediglich mitgeteilt, dass der Betroffene über ein geregeltes Einkommen verfügt. Damit ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbotes, etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt (OLG Hamm, NZV 2002, 413). Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht deshalb, weil hier der Regelfall des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV vorliegt. Gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter nämlich allein der notwendige Begründungsaufwand, nicht aber das Erfordernis, hinreichende Feststellungen zu treffen (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 - 4 Ss OWi 1061/99 m.w.N.).

Der aufgezeigte Mangel zwingt aufgrund der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, war die Sache im dargelegten Umfang an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG). Dieses hat in der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden, da deren Erfolg i.S.d. § 473 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG noch nicht feststeht.

Ende der Entscheidung

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