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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.01.2001
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1073/00
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 73 | |
OWiG § 74 | |
StPO § 344 |
Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen obliegt es dem Betroffenen darzulegen, aus welchen Gründen der Tatrichter von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes unter keinen Umständen hätte erwarten können.
Beschluss Bußgeldsache gegen M.D.,
wegen Verstoßes gegen die Fahrpersonalverordnung u.a.,
Auf den Antrag des Betroffenen vom 03.05.2000 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 27.04.2000 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.01.2001 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf
Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde folgendes ausgeführt:
I.
"Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Gelsenkirchen vom 27.01.2000, mit dem gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 3 d Fahrpersonalverordnung in Verbindung mit Art. 15 Abs. 7 Verordnung (EWG) 3821/85 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Fahrpersonalgesetz eine Geldbuße von 200,00 DM festgesetzt worden war, durch Urteil vom 27.04.2000 wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin zur Hauptverhandlung am 27.04.2000 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat am 26.05.200 den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Verwerfungsurteil vom 27.04.2000 als unbegründet verworfen.
Das Landgericht Essen hat am 17.07.2000 die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 26.06.2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26.05.2000 als unbegründet verworfen.
II.
Der rechtzeitig eingelegte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung des Zulassungsantrages nicht den Formerfordernissen der § 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG, § 344 Abs. 2 StPO entspricht. Ob die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen zum Zwecke der umfassenden Sachverhaltsaufklärung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes zulässig war, hat das Rechtsbeschwerdegericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine in der vorgeschriebenen Weise ausgeführten Verfahrensrüge gemäß § 80 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 StPO zu prüfen (zu vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl. 1988, Rdnr. 48 b zu § 74 OWiG m.w.N.).
Nach § 344 Abs. 2 StPO müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben werden, wenn das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten wird. Das hat so vollständig und genau zu geschehen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, falls die vorgetragenen Tatsachen zutreffen und bewiesen werden (zu vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl. 1988, Rdnr. 27 d zu § 79 OWiG; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. 1999, Rdnr. 22 zu § 344 StPO m.w.N.). Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen obliegt es dem Betroffenen darzulegen, aus welchen Gründen der Tatrichter von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes unter keinen Umständen hätte erwarten können. Insbesondere hätte der konkrete Tatvorwurf aus dem Bußgeldbescheid und die sich aus den Akten ergebende konkrete Beweislage im Einzelnen dargestellt werden müssen. Daran fehlt es hier.
Auch soweit sich der Betroffene offenbar darauf berufen will, das Amtsgericht Gelsenkirchen habe den Begriff der nicht genügenden Entschuldigung verkannt, genügt der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Dafür, dass dem Betroffenen nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt oder gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen wurde, ist nichts ersichtlich.
Eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor.
Im Falle der hier vorliegenden Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG kann der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt werden (zu vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl. 1998, Rdnr. 48 a zu § 74 OWiG).
Dem gemäß ist der Zulassungsantrag nicht in zulässiger Weise ausgeführt worden."
Dem tritt der Senat bei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 483 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Ende der Entscheidung
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