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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 112/06
Rechtsgebiete: StVG
Vorschriften:
StVG § 25 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen K.B.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 04.11.2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 11. 05. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bottrop zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bottrop hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft - fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. den §§ 3, 41, 49 StVO - eine Geldbuße in Höhe von 200,- € verhängt.
Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 28.05.2005 gegen 13.49 Uhr mit dem von ihm geführten PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX auf der Bundesautobahn A 42 in Fahrtrichtung Dortmund außerhalb geschlossener Ortschaft die im Bereich der Messstelle durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h beschränkte Geschwindigkeit um 47 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Verkehrsradargerät des Typs Multanova 6F.
Das Amtsgericht hat den Rechtsfolgenausspruch wie folgt begründet:
"Der Bußgeldkatalog sieht bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft eine Geldbuße von 100,- € und ein Fahrverbot von einem Monat vor.
Die Verhängung eines Fahrverbotes wäre eine Härte ganz außergewöhnlicher Art. Der Betroffene ist Generalmanager bei der S. AG. Der Hauptsitz des Unternehmens ist in Hamburg. Aufgabe des Betroffenen ist die Beratung der Händler vor Ort und der Absatz der Produkte der S. AG. Der Betroffene ist der Hauptverantwortliche für den Umsatz des Unternehmens. In der Eigenschaft als Generalmanager besucht der Betroffene die ca. 200 Händler in Deutschland und die ca. 60 Händler in Österreich. Er fährt in diesem Zusammenhang ca. 70.000 km im Jahr. Die Bürotätigkeit am Stammsitz in Hamburg, wo er sich von seinem Wohnort in Recklinghausen zweimal in der Woche einfindet, macht nur einen Bruchteil seiner Arbeitszeit aus. Der Betroffene hat beschwörend darauf hingewiesen, dass er bei einem japanischen Konzern beschäftigt ist, bei dem ganz andere Anforderungen an das Personal und insbesondere an Führungskräfte gestellt werden. Ein zusammenhängender Urlaub von einem Monat ist ebenso undenkbar, wie eine 40-Stunden-Woche.
Der Betroffene besitzt die Fahrerlaubnis seit 34 Jahren. Vorbelastungen liegen nicht vor.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von der Verhängung eines Fahrverbotes unter gleichzeitiger Verdoppelung der Geldbuße abgesehen worden."
Gegen dieses Urteil richtet sich die bei zutreffender Auslegung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird und die sich insbesondere gegen das Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes richtet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich der Rechtsbeschwerde unter ergänzenden Ausführungen angeschlossen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils im Rechtsfolgenausspruch.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und dem gemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992,286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05; vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05 -; vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03 -; vom 04.07.2002 - 3 Ss OWi 339/02 -; vom 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00 -; OLG Hamm NZV 1997, 185).
Nach der obergerichtlichen Rechtssprechung hat der Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05 -; vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05 - m.w.N.; OLG Hamm VRS 90, 210; DAR 1996, 325; NZV 1995, 366; BayObLG NZV 2002, 143; Frankfurt am Main, NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG Randziffer 25 m.w.N.).
Die Annahme eines drohenden Verlustes der wirtschaftlichen Existenzgrundlage infolge eines Fahrverbotes ist erst gerechtfertigt, wenn die ernsthafte Gefahr des Eintritts dieser Folge auch für den Fall besteht, dass der Betroffene alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Auswirkungen des Fahrverbotes gering zu halten (vgl. BVerfG, NJW 1995, 1541; Senatsbeschluss vom 16.02.2006 - 3 Ss OWi 852/05 -). Um das Bestehen einer ernsthaften Gefahr im vorgenannten Sinn zu bejahen, bedarf es der Feststellung hinreichend konkreter Tatsachen, die einen entsprechenden Rückschluss zulassen. Dabei darf der Tatrichter seine Überzeugung nicht ausschließlich auf die Angaben des Betroffenen stützen, ohne sie einer kritischen Bewertung zu unterziehen. Vielmehr müssen - ggf. unter Vorladung von Zeugen - die näheren Auswirkungen des Fahrverbots ermittelt und in die Erwägungen einbezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 11.01.2005 - 3 Ss OWi 699/04 - m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Dieses erschöpft sich vielmehr in einer bloßen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen, ohne dass diese überprüft oder kritisch hinterfragt wird.
Darüber hinaus lässt das angefochtene Urteil auch eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob und in welchem Umfang dem Betroffenen ggf. zumutbare Maßnahmen zur Verfügung stehen, um etwaige nachteilige berufliche Auswirkungen eines Fahrverbotes abzumildern oder auszuschließen. Das Amtsgericht hätte sich insbesondere mit der Frage befassen müssen, für welchen zusammenhängenden Zeitraum die Arbeitgeberin des Betroffenen bereit ist, diesem Urlaub zu gewähren sowie, ob der Betroffene in der den Urlaub überschreitenden Restzeit des Fahrverbotes ggf. anderweitig in dem Betrieb seiner Arbeitgeberin eingesetzt werden könnte oder selbst den Arbeitsablauf während der Dauer des Fahrverbotes umorganisieren könnte. Darüber hinaus hätte sich das Amtsgericht auch mit der Frage befassen müssen, ob der Betroffene durch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen sowie ggf. durch die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten, die als Folge eines angeordneten Fahrverbotes auftreten können, ausgleichen könnte. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG NZV 2002, 143; KG, Beschluss vom 10.12.2003 - 2 Ss 210/03 -; 3 Ws (B) 500/03). Derartige Belastungen durch einen Kredit, der in kleineren für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann, und die sich im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer eines Fahrverbotes von nur einem Monat in überschaubaren Grenzen bewegen, sind hinzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).
Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, da noch weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bottrop zurückzuverweisen.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Umstand, dass es sich um den erstmaligen Verstoß eines Kraftfahrers handelt, der lange Zeit ein Kraftfahrzeug unbeanstandet geführt hat, als Grund für ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes allein nicht ausreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 01.07.2004 - 3 Ss OWi 327/04 -; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG, Randziffer 25 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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