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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 17/03
Rechtsgebiete: BKatV, StVO
Vorschriften:
BKatV § 2 | |
StVO § 37 |
Beschluss Bußgeldsache gegegn K.M. wegen fahrlässigen qualifizierten Rotlichtverstoßes.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 31.07.2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 01. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld wird auf Kosten der Landeskasse als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hatte den Betroffenen am 14.11.2001 wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 250,- DM verurteilt. Von der Verhängung des Regelfahrverbotes gemäß Nr. 34. 2 der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung hatte es jedoch trotz einer Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde abgesehen und zur Begründung ausgeführt, dem Betroffenen sei durch Sonneneinstrahlung, durch seine heruntergeklappte Sonnenblende sowie durch einen zumindest auf einem Teil der Fahrstrecke parkenden Lieferwagen die Sicht auf die Lichtzeichenanlage teilweise versperrt worden. Darüber hinaus befinde sich die Lichtzeichenanlage an einer Örtlichkeit, an der zumindest nicht zwingend mit der Aufstellung einer derartigen Anlage zu rechnen sei.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld hatte der Senat mit Beschluss vom 14.04.2002 das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 14.11.2001 im Rechtsfolgenausspruch nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen. Der Senat hatte bemängelt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts über das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalte. Der Umstand, dass der Betroffene die fragliche Lichtzeichenanlage nach seiner Einlassung überhaupt nicht wahrgenommen habe, begründe einen besonders groben Verkehrsverstoß, da der Betroffene ohne seine Fahrt auch nur zu verzögern in einen ampelgeschützten Verkehrsbereich eingefahren sei. Es entlaste den Betroffenen daher auch nicht, dass nach der im Übrigen nicht nachvollziehbar dargelegten Auffassung des Amtsrichters die Aufstellung einer Lichtzeichenanlage dort nicht zwingend geboten war. Der Betroffene habe sich auch nicht auf seine frühere Ortskenntnis verlassen dürfen, da sie sich auf eine Verkehrsregelung bezog, die er vor Jahrzehnten festgestellt hatte und auf deren Fortbestand er nicht vertrauen konnte. Auch die mögliche Blendung durch Sonneneinstrahlung stelle keinen Grund für ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes dar. Die Blendung durch Sonneneinstrahlung begründe vielmehr besondere Sorgfaltspflichten des Kraftfahrzeugführers gerade im Hinblick auf die möglichen besonders schwerwiegenden Folgen eines Rotlichtverstoßes. Der Kraftfahrer müsse in jedem Fall sein Verhalten den Lichtverhältnissen anpassen, bis er ausreichende Gewissheit über die bestehende Verkehrsregelung sowie über die konkrete Verkehrssituation erlangt habe.
Die Akten gelangten am 13.06.2002 zum Amtsgericht Bielefeld zurück. Die nunmehr zuständige Dezernentin des Amtsgerichts legte die Akte dem zuvor befassten Amtsrichter zur Kenntnis vor. Dieser verfügte in der Akte, dass er bei seiner Auffassung verbleibe und sandte die Akte daraufhin der nunmehr zuständigen Dezernentin zu. Diese beraumte Hauptverhandlungstermin auf den 31.07.2002 an. Der Betroffene wurde mit Verfügung vom 30.07.2002 auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vor dem Amtsgericht freigestellt. In der Hauptverhandlung vom 31. Juli 2002 erging dann das nunmehr erneut angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bielefeld. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 125,- €. von der Verhängung des Fahrverbotes sah das Amtsgericht erneut ab. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Vorliegend treffen nach tatrichterlicher Würdigung mehrere entlastende Umstände zusammen. Der Betroffene hat seinen Führerschein seit 30 Jahren und es liegen keine Vorbelastungen vor. Die Grenze zum Tatbestand des qualifizierten Rotlichtverstoßes (länger als eine Sekunde) ist lediglich um 0,6 Sekunden überschritten worden, somit geringfügig. Zwischen der Tat und dem Zeitpunkt der Entscheidung liegt bereits ein Jahr und fünf Monate. In der Zwischenzeit sind keine Verkehrsverstöße bekannt geworden. Die Verhängung eines Fahrverbotes erschien daher nicht mehr als angemessen. Von der Erhöhung der Geldbuße wurde abgesehen. Eine Erhöhung der Geldbuße erschien unter Berücksichtigung insbesondere des Zeitablaufs als nicht angemessen."
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld ist der Ansicht, dass das Amtsgericht zu Unrecht von der Verhängung des Regelfahrverbotes abgesehen habe. Dies führt die Staatsanwaltschaft im Einzelnen aus.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten und hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 125,- € und einem Fahrverbot von einem Monat zu verurteilen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld hat in der Sache keinen Erfolg. Die Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen kommt aufgrund des Zeitablaufs seit der Begehung der Tat am 23.02.2001 nicht mehr in Betracht. Eine eigene Sachentscheidung des Senates ist nämlich nicht möglich, zum Zeitpunkt einer erneuten Entscheidung durch das Amtsgericht werden aber in jedem Fall mehr als zwei Jahre seit der Tat verstrichen sein. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 OLG Hamm - ausgeführt, dass ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat dazu führen kann, dass es einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter durch die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr bedarf, wobei dies bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung sicher anzunehmen ist (Senat, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2000 - 5 Ss OWi 1196/99 -; OLG Düsseldorf MDR 2000, 429; OLG Karlsruhe DAR 1992, 437; OLG Köln NZV 2000, 217 f). Das Fahrverbot dient nämlich in erster Linie spezialpräventiven Zwecken und kann seine Warnungs- und Besinnungsfunktion auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter nur dann erfüllen, wenn es sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Betroffenen angelastet werden könnte (Senat, a.a.O.; OLG Hamm, 5. Strafsenat, Beschluss vom 16.05.2000 - 5 Ss OWi 19/00 -).
Dies ist hier indes nicht der Fall, da der Betroffene das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert hat. Verzögerungen sind hier allein durch die fehlerhafte Sachbehandlung durch das Amtsgericht Bielefeld entstanden. Bereits das Urteil vom 14.11.2001 war aus den von dem Senat in seinem Beschluss vom 14.04.2002 im Einzelnen ausgeführten Gründen grob fehlerhaft, soweit dort von der Verhängung des Regelfahrverbotes gegen den Betroffenen abgesehen worden war. Der Senat sieht es als bemerkenswert an, dass die neue Dezernentin vor der Entscheidung der Sache zunächst eine Stellungnahme des vorentscheidenden Amtsrichters eingeholt hat. Bezeichnend ist, dass dann auch das hier angefochtene Urteil erkennbar von der Tendenz getragen ist, auf jeden Fall von der Verhängung des Regelfahrverbotes abzusehen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 OLG Hamm - im Hinblick auf eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen ein anderes Urteil des Amtsgerichts Bielefeld im Einzelnen ausgeführt, dass auch dort bereits die Tendenz festgestellt werden musste, auf alle Fälle ein Fahrverbot zu vermeiden und zu diesem Zwecke teilweise nicht mehr nachvollziehbare Gründe für das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes angeführt wurden. In gleicher Weise verhält es sich mit dem hier angefochtenen Urteil. Es dürfte allemal bekannt sein, dass der Umstand, dass ein Betroffener straßenverkehrsrechtlich nicht vorbelastet ist und seit Jahrzehnten über eine Fahrerlaubnis verfügt, das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes nicht trägt. Aus welchen Gründen die Überschreitung der Rotlichtzeit von einer Sekunde um 60 % (um 0,6 Sekunden) geringfügig sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Auch hatte der Senat in seinem Beschluss vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 OLG Hamm -, der dem Amtsgericht Bielefeld am 31.07.2002 vorgelegen haben dürfte, ausdrücklich klargestellt, dass ein Zeitablauf von nur einem Jahr und neun Monaten zwischen Tat und Entscheidung des Tatrichters das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes noch nicht rechtfertigt.
All dies kann jedoch dem Betroffenen nicht angelastet werden, ebensowenig die dadurch entstandene zeitliche Verzögerung.
Die von der Generalstaatsanwaltschaft angestrebte eigene Sachentscheidung durch den Senat kam hier nicht in Betracht. Der Senat hätte nur selbst in der Sache entscheiden und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot verhängen können, wenn sämtliche insoweit entscheidungserheblichen Umstände des konkreten Falles in objektiver und subjektiver Hinsicht bereits durch das Amtsgericht festgestellt worden wären und von dem Senat so bei seiner Entscheidung hätten berücksichtigt werden können (BVerfG, NZV 1994, 157; Göhler, NZV 1994, 343).Dies war hier indes nicht der Fall. Das Amtsgericht hat nur unzureichende Feststellungen zu der Person des Betroffenen und zum Tathergang getroffen. Weitergehende Feststellungen konnte es auch nicht treffen, da der Betroffene selbst in der Hauptverhandlung gar nicht erschienen war. Es fehlen sowohl nähere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen als auch zum Tathergang. Solche Feststellungen finden sich insbesondere auch nicht in dem vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 14.11.2001, in dem ebenfalls nur die notdürftigsten Eckdaten zur Begründung eines Rotlichtverstoßes festgestellt sind.
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld musste daher im Ergebnis verworfen werden. Der Senat wird allerdings für die Zukunft erwägen, im Falle der Aufhebung in gleichgelagerten Fällen bereits nach der ersten Aufhebungsentscheidung die Sache an ein anderes Amtsgericht des Bezirkes zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Ende der Entscheidung
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