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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 22/07
(1)
Rechtsgebiete: OWiG, StVG, BKatV
Vorschriften:
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2 | |
StVG § 25 Abs. 1 S. 1 | |
BKatV § 4 Abs. 1 Ziffer 1 |
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.10.2006 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von über 130 km/h in Höhe von weniger als 2/10 des halben Tachowertes zu einer Geldbuße von 125,- € verurteilt worden. Ferner ist dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten worden, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, wobei das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er allgemein die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt und im Übrigen mit näheren Ausführungen die Verhängung des Fahrverbotes beanstandet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes, obwohl in den Urteilsgründen weder das Messverfahren genannt noch mitgeteilt wird, welcher Toleranzwert berücksichtigt worden ist. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.08.1993 (NZV 1993, 485 ff.) zu den Feststellungen zum Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt es keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Beide Entscheidungsgrundlagen stehen nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alternativ nebeneinander, so dass es der Mitteilung des Messverfahrens und der Messtoleranz dann nicht bedarf, wenn ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen vorliegt.
Nach Auffassung des Senates ist es geboten, diese Grundsätze auf die Fälle der Abstandsunterschreitung entsprechend anzuwenden, da keinerlei Umstände ersichtlich sind, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Danach ist es ausreichend, wenn die Feststellungen - wie vorliegend - auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Betroffenen beruhen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene das angewandte Messverfahren nicht gekannt hat; denn der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass der Begriff des Geständnisses im Einzelfall unterschiedliche Bedeutung haben kann, dass ein Geständnis aber insbesondere auch dann vorliegt, wenn der Betroffene an den konkreten Vorfall überhaupt keine Erinnerung hat, aufgrund seines regelmäßigen Fahrverhaltens oder der anders gelagerten Zielrichtung seines Verteidigungsvorbringens die Zuverlässigkeit der Geräte oder das Ergebnis der Messung aber nicht bezweifeln will (vgl. BGH, a.a.O., S. 487). Es sind keinerlei Umstände oder Gründe erkennbar, für die Fälle der Abstandsunterschreitung andere Grundsätze zur Anwendung zu bringen; vielmehr bildet das glaubhafte uneingeschränkte Geständnis des Betroffenen für die Abstandsunterschreitung eine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Abstandsunterschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung entsprechend den Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291, 301; Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 - OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).
Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung Stand. Die Verhängung des Bußgeldes von 125,- € entspricht der Regelgeldbuße des Bußgeldkataloges und ist nicht unangemessen; sie ist auch von dem Betroffenen nicht beanstandet worden.
Soweit der Betroffene die Verhängung des Regelfahrverbots von einem Monat beanstandet, bleibt die Rechtsbeschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die gegebene Tatbestandsverletzung als grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG qualifiziert ist, bei deren Vorliegen ein Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 BKatV in der Regel zu verhängen ist. Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen ein Absehen grundsätzlich nur bei Härten ganz außergewöhnlicher
Art, wie z.B. dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder des Verlusts einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. OLG Hamm, VRS 90, 210; Senatsbeschlüsse vom 26.02.2002 - 3 Ss OWi 1065/01 -; 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00 -). Dass die Verhängung eines Fahrverbots vorliegend mit derart schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen verbunden ist, hat das Amtsgericht verneint. Die Voraussetzungen für eine solche unzumutbare Härte sind nach den Urteilsfeststellungen, die für den Senat allein maßgeblich sind, nicht gegeben. Insbesondere hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Betroffene die Fahrt von seinem Wohnort zum Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne; den Wechsel zwischen zwei Arbeitsstellen in M bis zu drei Mal am Tag könne er unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder einem Fahrrad bei einer Entfernung von nur 2 km bewältigen. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, dass eine Anfahrtszeit bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel von über einer Stunde unzumutbar sei, ist dem nicht zu folgen, zumal der Betroffene - insbesondere bei Berücksichtigung der gewährten 4-Monats-Frist - in der Lage ist, die Dauer des Fahrverbotes teilweise durch Inanspruchnahme von Urlaub aufzufangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.
Ende der Entscheidung
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