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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 277/08
Rechtsgebiete: ASiG


Vorschriften:

ASiG § 13
ASiG § 20
1. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 20, 13 Abs. 2 ASiG bedarf es der Feststellung, zu welcher Tageszeit die nicht geduldete Besichtigung der Arbeitsstätte durchgeführt werden sollte.

2. Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 ASiG kann auch dann vorliegen, wenn zum Zeitpunkt der nicht geduldeten Besichtigung nicht feststeht, ob an der Arbeitsstätte überhaupt Arbeitnehmer beschäftigt werden.


Tenor:

1.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

3.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Nichtduldens einer Besichtigung nach § 13 Abs. 2 ASiG eine Geldbuße von 500 Euro verhängt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts sollte am 24.05.2007 der Betrieb der E GmbH in S, deren Geschäftsführer der Betroffene ist, durch den Gewerbeaufsichtsbeamten N besichtigt werden. Der Betroffene verweigerte den Zutritt, obwohl er den Beamten bereits von früheren Besuchen kannte und von diesem über dessen Betretungsbefugnis belehrt worden war.

II.

Die Sache war dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, da dies zur Fortbildung des Rechts geboten war. Die Rechtsbeschwerde wirft die bisher obergerichtlich noch nicht geklärte Frage auf, inwieweit eine Geldbuße nach § 20 ASiG wegen eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 ASiG auch dann gegen einen Betroffenen verhängt werden kann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass er oder die von ihm vertretene GmbH überhaupt Arbeitnehmer beschäftigt.

Diese Entscheidung ist eine Entscheidung des Einzelrichters des Senats, Richter am Oberlandesgericht Dr. Q.

III.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) fristgerecht eingelegte und mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Die Feststellungen im Urteil tragen die Verurteilung nicht. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 ASiG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 2 S. 1 ASiG eine Besichtigung nicht duldet. Nach § 13 Abs. 2 S. 1 ASiG ist ein Beauftragter der zuständigen Behörde berechtigt, während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit die Arbeitsstätten zu betreten. Außerhalb derselben dürfen sie nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Im Urteil heißt es zwar, dass die Besichtigung zu den üblichen Betriebs- und Arbeitszeiten nicht geduldet wurde. Indes handelt es sich insoweit um eine rechtliche Wertung. Um deren Richtigkeit für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar zu machen, hätte es mindestens der Mitteilung der Uhrzeit der Besichtigung bedurft.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Auslegung der §§ 13, 20 ASiG durch das Amtsgericht im übrigen nicht zu beanstanden ist.

Zwar richten sich die Regelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes in erster Linie an Arbeitgeber. Diese bzw. über § 9 OWiG ihre Vertreter oder Beauftragte können bei einem Verstoß ordnungswidrigkeitenrechtlich belangt werden (Anzinger/Bieneck ASiG 1998 § 20 Rdn. 16 ff.).

Es hindert aber eine Verurteilung nach diesen Vorschriften nicht, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Betroffene bzw. die von ihm vertretene (§ 9 OWiG) GmbH zum Zeitpunkt der Besichtigung überhaupt Arbeitnehmer hatte oder nicht (es sei denn, es steht bereits zum Zeitpunkt der beabsichtigten Besichtigung positiv fest, dass an der Arbeitsstätte keine Arbeitnehmer beschäftigt werden). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschriften. Das in § 20 Abs. 1 Nr. 3 ASiG inkriminierte Verhalten ist allein das Nichtdulden einer Besichtigung, zu der die Beauftragten der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 2 ASiG berechtigt sind. Eine Einschränkung des Personenkreises, welche die Besichtigung nicht dulden, enthält der Wortlaut dieser Vorschriften nicht. Einer positiven Feststellung der Arbeitgebereigenschaft des Betroffenen bedarf es auch nicht deswegen, weil sich das Arbeitssicherheitsgesetz zunächst einmal an Arbeitgeber richtet. Die Auskunfts- und Besichtigungsrechte des § 13 ASiG dienen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des ASiG. Um die Überwachung sicherzustellen, muss aber auch kontrolliert werden können, ob an der Arbeitsstätte Arbeitnehmer überhaupt beschäftigt werden. Die Kontrollvorschrift würde leer laufen, wenn der Betriebsinhaber oder von ihm beauftragte Personen den Zutritt zur Arbeitsstätte verweigern könnten und anderweitig - u.a. weil (wie hier) der Betroffene nicht kundtut, dass er keine Beschäftigen hat - nicht feststellbar ist, ob an dieser Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht. Zweck der Vorschrift ist es, zu ermöglichen, dass sich die staatlichen Überwachungsbehörden über die betrieblichen Verhältnisse ein Bild verschaffen und ihren Aufgaben nach § 12 ASiG nachkommen können (Anzinger/Bieneck, a.a.O., § 13 Rdn. 3).

Ende der Entscheidung

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