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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 337/04
Rechtsgebiete: StPO, OWiG, BauO NW


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 3
BauO NW § 84 Abs. 1 Ziffer 13
BauO NW § 75
BauO NW § 73 Abs. 1
Zum Eintritt der Verfolgungsverjährung bei der Dauerordnungswidrigkeit der unzulässigen Nutzungsänderung von Wohnraum
Beschluss

Bußgeldsache

wegen unzulässiger Nutzungsänderung von Wohnraum.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 22.01.2004 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 12. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG n.F. nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bad Oeynhausen hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 75 BauO NRW und § 76 BauO NRW in zwei Fällen zu einer Geldbuße von 5.000,- € verurteilt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit am 28.01.2004 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben seines Verteidigers Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Urteilszustellung an den Verteidiger am 18.02.2004 und an den Betroffenen selbst am 14.03.2004 mit am 16.03.2004 bei dem Amtsgericht eingegangenem weiteren Schreiben des Verteidigers mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Urteilszustellung an den Verteidiger ist am 18.08.2004 wiederholt worden.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG. Der Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft sich hier in der Antragsschrift nur kurz mit der Begründung der Rechtsbeschwerde auseinandergesetzt hat, hindert eine Beschlussverwerfung durch den Senat nicht (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 349 Rdnr. 12 f).

Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes:

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde handelt es sich bei der hier vorliegenden ungenehmigten Nutzungsänderung gemäß §§ 84 Abs. 1 Ziffer 13; 75; 73 Abs. 1 BauO NW um eine Dauerordnungswidrigkeit mit der Folge, dass aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend herausgearbeiteten Gründen die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit in beiden Fällen noch nicht verjährt ist. Gegenstand der Ordnungswidrigkeiten ist hier nämlich gerade nicht die Errichtung der zusätzlichen Wohneinheiten, sondern die anschließende Nutzung entgegen bzw. ohne eine entsprechende Baugenehmigung. Für die Änderung der Nutzung von Wohnraum ist aber auch in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es sich insoweit um eine Dauerordnungswidrigkeit handelt (für die Zweckentfremdung von Wohnraum: BayObLGSt 1983, 43, 44 und NJW 1993, 478; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 709, 710). Dies hat zur Folge, dass erst mit einer längerdauernden Unterbrechung der illegalen Nutzung der betreffenden Wohnräume eine Zäsur mit der Folge eintritt, dass die Dauerordnungswidrigkeit beendet ist und die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NVGZ-RR 1999, 740, 741). Dies war hier aber gerade nicht der Fall. Vielmehr wurde der Wohnraum nach den Urteilsfeststellungen bis heute ununterbrochen bauordnungswidrig genutzt. Der Umstand, dass die bauordnungswidrige Nutzung erst seit dem Inkrafttreten der nordrhein-westfälischen Bauordnung 1995 zum 01.01.1996 als Ordnungswidrigkeit verfolgbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2000, 723), hindert die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht. Sie führt lediglich dazu, dass nur die illegale Nutzung ab dem genannten Stichtag als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann (vgl. BVerfG, NStZ 1996, 192 für die Änderung der Bußgelddrohung während der Tatbegehung).

Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.



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