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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.06.2007
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 357/07
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 3
OWiG § 79 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils hat aus den Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger gem. §§ 349 Abs. 3 StPO, 79 Abs. 3 OWiG zugestellt worden ist, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bezug und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

Die mit Schriftsatz des Betroffenen vom 13.06.2007 zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft gemachten Ausführungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Der Senat weist insoweit ergänzend lediglich auf Folgendes hin:

Entgegen der Darstellung des Betroffenen hat das Amtsgericht Feststellungen darüber getroffen, dass das Messgeräts ausweislich des Eichscheins des Bayrischen Landesamtes für Maß und Gewicht bis einschließlich 31.12.2006 geeicht war und die Bedienvorschriften beachtet wurden. Insoweit wird auf S. 2 unten der Urteilsausfertigung verwiesen.

Ebenso hat der Tatrichter entgegen der Auffassung des Betroffenen, worauf schon die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat, ausreichend nachvollziehbar dargelegt, warum trotz der widrigen Verhältnisse - Dunkelheit - vernünftige Zweifel an der Zuordnung des Fahrzeugs nicht bestehen. Das sachverständig beratene Amtsgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung eingehend ausgeführt, warum aufgrund der konkret vorliegenden Umstände (Aufweitung des Straßenverlaufs und des damit einhergehenden Herausfallens nachfolgender Fahrzeuge aus dem Auffächerungsbereich des Laserstrahls) eine Fehlzuordnung ausgeschlossen werden konnte. Damit genügt das Urteil - ohne das der Tatrichter in diesem Zusammenhang die zur Tatzeit herrschende Dunkelheit explizit erwähnt - der geforderten nachvollziehbaren Darlegung, warum trotz vorliegender widriger Verhältnisse vernünftige Zweifel an der Zuordnung des Fahrzeugs nicht bestehen.

Der Betroffene rügt überdies zu Unrecht, dass das angefochtene Urteil "jegliche Ausführungen" zu einem etwaigen Augenblicksversagen vermissen lässt. Entgegen den Ausführungen des Betroffenen hat das Amtsgericht mit rechtsfehlerfreien Erwägungen ein Augenblicksversagen ausgeschlossen (vgl. S. 4 3. Absatz UA).

Auch die erneuten Ausführungen des Betroffenen, dass mit Blick auf die geringe Entfernung der Messung zu dem die Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebenden Verkehrszeichen eine grobe Pflichtwidrigkeit ausscheide, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung besteht grundsätzlich von dem anordnenden Schild an bis zu ihrer verkehrsrechtlichen Aufhebung. Sowohl das Amtsgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft haben zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Richtlinie im Runderlaß des Innenministeriums vom 22.05.1996 bezüglich der Entfernung von Geschwindigkeitsmessungen von geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen ersatzlos aufgehoben worden ist. Ist, wie hier, eine Gefahrenstelle (Kreuzungsbereich) vorhanden, so obliegt es grundsätzlich der Polizei, anhand der Gegebenheiten vor Ort zu entscheiden, wo die Meßstelle eingerichtet wird. Diese Entscheidung ist von den Gerichten hinzunehmen, soweit nicht ausnahmsweise die Grenze zur Willkür überschritten wird. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall nach den für den Senat bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu erkennen.

Die von dem Betroffenen geltend gemachten Voraussetzungen eines Ausnahmefalls, in dem entgegen der Regel von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden könnte, liegen nicht vor. Weder wich nach den vom Amtsgericht festgestellten objektiven Gegebenheiten die Gefährlichkeit des konkreten Verstoßes des Betroffenen von der typischen Gefahrensituation ab, die Anlaß für die Geschwindigkeitsbegrenzung ist, noch war das Maß seines Verschuldens besonders gering. Mag Verkehrsteilnehmern beim Befahren einer Straße vor Erreichen eines Geschwindigkeitsbeschränkungsschildes mit Blick auf mögliche Unwägbarkeiten (z.B. abruptes Abbremsen) bei der Einfahrt in eine Zone mit deutlich geringerer Höchstgeschwindigkeit eine sogenannte Meßtoleranz einzuräumen sein, so besteht jedenfalls bei der Ausfahrt aus einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone hierfür kein Anlaß (vgl. OLG Oldenburg VRS 91, 478).

Ende der Entscheidung

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