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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 362/04
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 73
OWiG § 74
StPO § 344
Zum erforderlichen Umfang der Begründung der Rechtsbeschwerde gegen ein wegen Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung ergangenes Verwerfungsurteil mit dme geltend gemacht werden soll, der Betroffene habe die Ladung nicht erhalten.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen Y.D.

wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 30.09.2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.09.2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 07. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde Folgendes ausgeführt:

"I.

Gegen den Betroffenen ist mit Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld vom 22.05.2001 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 300,00 DM verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden (Bl. 1 d.A.). Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Bielefeld mit Urteil vom 27.09.2002 (Bl. 80 d.A.) gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen dieses seinem Verteidiger am 08.10.2002 zugestellte Urteil (Bl. 86 d.A.) hat der Betroffene mit am 02.10.2002 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangenem Schriftsatz vom 30.09.2002 (Bl. 82 d.A.) einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen Versäumung des Hauptverhandlungstermins vom 27.09.2002 beantragt und diesen Antrag mit einem weiteren Schriftsatz vom 05.11.2002 (Bl. 96 d.A.) zusätzlich begründet. Das Amtsgericht Bielefeld hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 27.02.2004 (Bl. 120 d.A.) verworfen. Die hiergegen von dem Verteidiger des Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde vom 04.03.2004 (Bl. 126 d.A.) hat das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom 22.04.2004 (Bl. 135 d.A.) ebenfalls verworfen.

II.

Der gem. § 300 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als Rechtsbeschwerde auszulegende, rechtzeitig gestellte Antrag ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zulässig und form- und fristgerecht begründet worden. In der Sache ist ihm jedoch der Erfolg zu versagen.

Das Rechtsbeschwerdegericht darf die Rechtmäßigkeit der Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid durch ein gem. § 74 Abs. 2 OWiG erlassenes Urteil nur aufgrund einer den strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG entsprechenden Verfahrensrüge überprüfen (zu vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 74 Rdn. 48 b m.w.N.). Dem Betroffenen obliegt es, entsprechende Tatsachen eines insoweit möglichen Mangels des Urteils darzulegen. Dies hat so vollständig zu geschehen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerderechtfertigung prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, wenn die vorgetragenen Tatsachen erwiesen sind (Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 3 Ss OWi 1259/96; OLG Hamm, VRS 59, 208 f; Göhler, a.a.O.). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob sich der Verfahrensfehler bereits aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils ergibt (OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.1992 - 2 Ss OWi 606/92 -). Vorliegend hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen im Termin keine Entschuldigungsgründe vorgebracht und dem Tatrichter auch keine Umstände mitgeteilt, die das Ausbleiben entschuldigen könnten. Rechtsbedenkenfrei hat der Tatrichter daher die Verwerfung des Einspruchs nur damit begründet, dass das Ausbleiben nicht entschuldigt gewesen sei.

Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht, mit der lediglich die Verletzung materiellen Rechts ohne nähere Begründung gerügt wird. Insoweit hat der Betroffene eine ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge nicht erhoben.

Zwar kann ausnahmsweise in der Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages zugleich auch eine Begründung der Rechtsbeschwerde in Form der Verfahrensrüge gesehen werden, wenn in diesem Schriftsatz ausdrücklich auf die Rechtsbeschwerde Bezug genommen wird (OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 Ss OWi 349/04 -). Selbst wenn man jedoch unter diesen Voraussetzungen die ebenfalls in dem Schriftsatz vom 30.09.2002 enthaltene Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den weiteren, noch innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 05.11.2002, der im Übrigen keinen Hinweis auf die Rechtsbeschwerde enthält, heranziehen würde, sind die Tatsachen für die behauptete Unwirksamkeit der Ladung des Betroffenen nicht in genügendem Umfang ausgeführt worden.

Insoweit hat der Betroffene lediglich angegeben, er habe zum Zeitpunkt der Niederlegung der Ladung am 13.07.2002 nicht an der Zustellanschrift gewohnt, weil er sich am 19.04.2002 bei dem Einwohnermeldeamt ab und erst am 15.07.2002 zum 14.07.2002 wieder angemeldet habe. Maßgeblich ist jedoch nicht das Datum der An- und Abmeldung, sondern allein die Frage, ob der Zustellungsadressat an der Anschrift, unter der die Zustellung erfolgt, zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich wohnhaft ist, also die Räumlichkeit für eine gewisse Zeit zum Wohnen benutzt (Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 37 Rdn. 8 m.w.N.). Insoweit ist das Vorliegen von An- oder Abmeldungen lediglich ein Indiz, zu dem die Beschwerdeschrift die hierzu gebotenen Darlegungen vermissen lässt. Zudem weist sie zur Frage der wirksamen Ladung Widersprüchlichkeiten auf. Der Verteidiger hat unter Bezugnahme auf eine vorliegende Vollmacht die Ermächtigung zur Entgegennahme von Ladungen gem. § 145 a StPO vorsorglich widerrufen. Damit hat er jedoch zum Ausdruck gebracht, dass diese Ermächtigung zuvor bestanden habe. In diesem Falle hätte es Darlegungen zu der Frage bedurft, ob die Ladung ausschließlich an den Betroffenen oder auch an den Verteidiger - wirksam - ergangen ist. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist eine Überprüfung der Verwerfung anhand einer Verfahrensrüge daher verwehrt.

Soweit der Betroffene in zulässiger Weise die allgemeine Sachrüge erhoben hat, kann mit dieser nur das Vorliegen von Verfahrenshindernissen oder das Fehlen von Prozessvoraussetzungen geltend gemacht werden. Insoweit ist weder Verjährung eingetreten, noch sind Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennbar.

Der Rechtsbeschwerde ist der Erfolg daher zu versagen."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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