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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 370/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344
Die zulässige Erhebung einer Verfahrensrüge erfordert eine bestimmte Tatsachenbehauptung. Es darf nicht offen bleiben, ob ein bestimmtes Verfahrensgeschehen tatsächlich stattgefunden hat bzw. nicht stattgefunden hat oder ob dieses nur nicht oder nicht richtig im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen M.S.

wegen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das FeiertagsGNW).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 21. Februar 2008 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle/Westf. vom 20. Februar 2008 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 06. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 3 FeiertagsGNW zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Der Betroffene rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs und erhebt Verfahrensrügen sowie die Sachrüge.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

1. Soweit der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs beantragt, ist diese Rüge - was aber erforderlich wäre (vgl. Göhler OWiG § 80 Rdn. 16d, 32 m.w.N.) - unzulässig.

Der Beschwerdeführer muss die den behaupteten Mangel enthaltenen Tatsachen so detailliert vortragen, dass das Rechtsbeschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift prüfen kann, ob ein derartiger Verstoß vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen vorliegen. Das ist hier nicht geschehen.

Im Eingang zur Begründung dieser Rüge führt der in der Hauptverhandlung zugegen gewesene Verteidiger des Beschwerdeführers zwar aus, dass ihm das letzte Wort versagt worden sei. Er zitiert dann aber das Protokoll, in dem es heißt: "Der Betroffene - der/die Verteidiger -in- hatten das letzte Wort". Aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt sich, dass es eine "Schlusserklärung" des Betroffenen auch gegeben hat, so dass - ungeachtet der Frage, ob die o.g. Protokollformulierung rechtlich einwandfrei ist, jedenfalls diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet wird. Vielmehr wird nachfolgend ausgeführt, dass "aus der Sitzungsniederschrift" nicht hervorgehe, dass nach Schließung der Beweisaufnahme, den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers sowie der Schlusserklärung des Betroffenen seitens des Gerichts ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme erfolgte. Es heißt dann an späterer Stelle:"ist aber ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme erfolgt, so ist das Gericht verpflichtet, im Anschluss daran dem betroffenen abermals das letzte Wort zu erteilen. Ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, die eine erneute Gewährung des letzten Wortes erfordert, liegt auch dann vor, wenn der Betroffene noch zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt wird. Infolgedessen hätte dem Betroffenen im Anschluss an seine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nochmals das letzte Wort erteilt werden müssen, bevor das Urteil verkündet wurde. Der Umstand, dass dies nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls unterlassen worden ist, begründet einen Verstoß gegen § 258 Abs. 3 StPO."

Die so ausgeführte Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erfüllt nicht die Anforderungen gem. § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 StPO. Danach erfordert die zulässige Erhebung einer Verfahrensrüge eine bestimmte Tatsachenbehauptung (BGH NJW 2003, 150, 155; OLG Hamm NJW 1953, 839; OLG Hamm RPfleger 1997, 230, 231; OLG Saarbrücken MDR 1986, 1050). Es darf nicht offen bleiben, ob ein bestimmtes Verfahrensgeschehen tatsächlich stattgefunden hat bzw. nicht stattgefunden hat oder ob dieses nur nicht oder nicht richtig im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist (OLG Hamm RPfleger 1997, 230, 231; OLG Saarbrücken MDR 1986, 1050). Der Betroffene hätte hier also bestimmt behaupten müssen, dass ihm nach einem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme das letzte Wort versagt worden ist. Das ist nicht geschehen. Vielmehr beruft er sich darauf, dass dies nicht aus dem Sitzungsprotokoll hervorgehe bzw. "nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls unterlassen worden" sei. Hier wird also letztendlich nur gerügt, dass das Sitzungsprotokoll einen Verfahrens-verlauf nicht (richtig) wiedergebe, dass ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme stattgefunden und im Anschluss daran der Betroffene nicht das letzte Wort erhalten hat, wird hingegen nicht bestimmt behauptet.

Zwar muss nicht jede Formulierung, die auf das Sitzungsprokoll Bezug nimmt, die Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptung in Frage stellen, sondern kann auch einen Hinweis auf das geeignete Beweismittel darstellen (BGH StV 1997, 515; OLG Hamm RPfleger 1997, 230, 231). Das ist aber hier gerade nicht der Fall. Das Sitzungsprotokoll, welches nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers den behaupteten Verfahrensgang so nicht widergibt, wäre nach § 274 StPO eben nicht zum Beweis des angeblich nichtprotokollierten Verfahrensabschnitts geeignet. Auch der Gesichtspunkt der eigenen Absicherung, den ein nicht an der Hauptverhandlung beteiligter Verteidiger haben kann, wenn er eine entsprechende Verfahrensrüge erhebt, greift hier nicht, da der Verfasser der Rechtsbeschwerdebegründung selbst in der Hauptverhandlung zugegen und daher ohne weiteres in der Lage war, einen entsprechenden Verfahrensgang bestimmt zu behauptet und sich nicht lediglich auf die Darstellung tatsächlicher oder vermeintlicher Protokollunrichtigkeiten zurückzuziehen. Damit bleibt letztlich unklar, ob ein tatsächlich fehlerhaftes Verhalten oder nur ein fehlerhaftes Protokoll vorliegt. Auf dem Mangel eines Sitzungsprotokolls kann das Urteil aber nicht beruhen (vgl. Meyer-Goßer, StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 26).

2. Die vom Betroffenen erhobenen weitere Verfahrensrügen erhebt, sind nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde geeignet.

3. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts rügt, kann er damit keinen Erfolg haben. Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Die Fortbildung des Rechts kommt daher nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht, hingegen geht es bei der Zulassungsfrage nicht um die Nachprüfung des angewendeten Rechts im Einzelfall. Rechtsfortbildungsgeeignete Rechtsfragen sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen.



Ende der Entscheidung

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