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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.08.2005
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 374/05 (1)
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, StVG, BKatV


Vorschriften:

OWiG § 46
OWiG § 80 Abs. 1 n.F.
StPO § 465
StVG § 25
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
BKatV § 4 Abs. 1
BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1
Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört (nur) die Angabe des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwertes, soweit die Überzeugung des Tatrichters von der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf mit anerkannten Geräten in weithin standardisierten Verfahren gewonnenen Messergebnissen beruht.

Übersieht der Betroffene eine - auf Autobahnen häufig übliche - über die Breite mehrerer Fahrbahnen erstreckende hochgestellte Leuchtanzeige gehandelt hat, die flexibel die Geschwindigkeitsanzeige an die gegebenen Verkehrsverhältnisse anzupassen in der Lage ist, wird wegen der besonderen Auffälligkeit dieser Anzeige ein Augenblicksversagen in der Regel ausgeschlossen sein.


Beschluss

Bußgeldsache

gegen R.M.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen vom 7. März 2005 gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 1. März 2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 08. 2005 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 Abs. 1 OWiG n.F. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seiner Verteidigerin beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht Essen gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 45 km/h eine Geldbuße von 200,- € verhängt, jedoch von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen. Zur Sache hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt:

"Der Betroffene befuhr am 03.10.2004 um 13.34 Uhr als Führer des PKW Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX. in Essen die A40 in Fahrtrichtung Dortmund. In Höhe des Kilometers 66,105 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Gleichwohl fuhr der Betroffene mit einer festgestellten Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz von 125 km/h, so dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h überschritten hatte."

Die getroffenen Feststellungen hat das Amtsgericht auf die geständige Einlassung des Betroffenen sowie das Fallprotokoll, das Messprotokoll, die festgestellten Schaltungen und den Eichschein vom 13.01.2004 (Bl. 8 - 11 d.A.) gestützt.

Zur Einlassung des Betroffenen hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:

"Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt. Er hat dazu ausgeführt, ca. 3 km vor der Messung sei die Geschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt und hinter der Kurve (der Stelle der Messung) sei eine Geschwindigkeit von 100 oder sogar 120 km/h zulässig. Die Anzeige ca. 100 m vor der Messstelle habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h reduziert, wie er später festgestellt habe. Zur Vorfallszeit habe er dies jedoch nicht bemerkt und habe eine solche Reduzierung auch nicht vermutet, weil eine Begrenzung im fraglichen Bereich ihm nur zu Zeiten hohen Verkehrsaufkommens mit Stau- beziehungsweise Stautendenzen bekannt war. Am Tattage gegen 13.30 Uhr habe sich jedoch nur ein geringes Verkehrsaufkommen gegeben; die Begrenzung auf 80 km/h habe er übersehen, hätte er diese gesehen, hätte er seine Geschwindigkeit reduziert und wäre angepasst gefahren.

Er bitte von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, weil er die Geschwindigkeitsbeschränkung nur übersehen habe und weil er wegen des Feiertages und des geringen Verkehrsaufkommens, insbesondere auch ohne LKW-Verkehr, nicht mit dieser Reduzierung gerechnet habe."

Zum Rechtsfolgenausspruch enthält das Urteil folgende Ausführungen:

"Auch das Gericht war der Auffassung, dass von der Festsetzung eines Fahrverbotes gem. § 25 StVG abgesehen werden konnte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Verstoß des Betroffenen um einen groben oder beharrlichen Verkehrsverstoß gehandelt hat, sondern ihm ist nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Das Gericht hat daher bei dem bislang unbelasteten Betroffenen von der Verhängung eines Fahrverbotes gem. § 25 StVG abgesehen und dafür die Geldbuße, die im Regelsatz 100,00 € beträgt, auf 200,00 € verdoppelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWi i. V. m. 465 StPO."

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde der örtlichen Staatsanwaltschaft unter ergänzenden Ausführungen beigetreten.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Essen.

Das angefochtene Urteil hält der materiell-rechtlichen Überprüfung nicht Stand.

Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 07.07.2005 Folgendes ausgeführt:

"Das angefochtenen Urteil ist bereits deshalb auf die erhobene Sachrüge aufzuheben, weil die Feststellungen des Amtsgerichts zur Tat des Betroffenen lückenhaft sind und damit keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden.

Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört (nur) die Angabe des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwertes, soweit die Überzeugung des Tatrichters von der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf mit anerkannten Geräten in weithin standardisierten Verfahren gewonnenen Messergebnissen beruht (zu vgl. Hentschel, StV, 37. Auflg., § 3 StVO, Rdn. 56 b m.w.N.). Diesen Ansprüchen wird das Urteil des Amtsgerichts Essen nicht gerecht. Der Tatrichter teilt lediglich mit, dass der Betroffene die von ihm befahrene Strecke mit einer festgestellten Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz von 125 km/h befahren habe. Feststellungen über die Höhe der "Toleranz" und über das angewandte Messverfahren enthält das angefochtene Urteil nicht.

Ohne diese Angaben kann aber das Rechtsbeschwerdegericht nicht beurteilen, ob die vom Tatrichter verhängten Rechtsfolgen zutreffend festgesetzt worden sind. Diese hängen nach Tabelle 1 des Anhangs zum Bußgeldkatalog entscheidend vom Maß der vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung ab. Dies bestimmt sich wiederum nach der Höhe des jeweiligen Toleranzabzugs, der z.B. bei einer im Wege der Lasermessung ermittelten Geschwindigkeit niedriger ist als bei der durch Nachfahren ermittelten (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2000 - 2 Ss OWi 408/00 -). Vorliegend hat die toleranzbereinigte Geschwindigkeit des Betroffenen 125 km/h und das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung 45 km/h betragen. Damit liegt die Überschreitung nur 4 km/h über der Grenze der lfd. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 des Anhangs zum Bußgeldkatalog. Das bedeutet, dass nicht auszuschließen ist, dass bei ggf. falscher Kombination von Messmethode und Toleranzabzug, das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen kann, ob möglicherweise ein Fahrverbot gegen den Betroffenen festgesetzt worden ist, was bei richtiger Kombination nicht hätte festgesetzt werden dürfen, oder ob - wie vorliegend - jedenfalls die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Fahrverbots grundsätzlich zu Recht angenommen worden sind.

Die Angabe des Toleranzwertes und der Messmethode war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung eingestanden hat. Der Tatrichter darf die Verurteilung nur auf ein Geständnis des Betroffenen stützen, wenn er sich von der Richtigkeit überzeugt hat (Senatsbeschluss vom 30.03.2004 - 3 Ss OWi 832/03 OLG Hamm (offensichtliche Schreibfehler bei Datum u. Aktenzeichen sind vom Senat korrigiert)). Das Gericht führt dazu vorliegend jedoch lediglich aus, der Betroffene habe die Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt. Nähere Feststellungen zum Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung hat es nicht getroffen.

Auch der Rechtsfolgenausspruch hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da die vom Amtsgericht angestellten Erwägungen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nicht rechtfertigen. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV indiziert grundsätzlich das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, so dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGH NJW 1992, 1397). Zwar kann auch eine im Sinne der Regelbeispiele des § 4 Abs. 1 BKatV tatbestandsmäßige Handlung nicht mit einem Fahrverbot geahndet werden, wenn als Ergebnis der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine grobe Pflichtverletzung - sei es in objektiver oder in subjektiver Hinsicht - ausscheidet (zu vgl. BGHSt 43, 241 - 252), doch sind Umstände der vorbezeichneten Art den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen.

Bei der Prüfung, ob eine grobe Pflichtverletzung vorgelegen hat, sind die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zum sogenannten Augenblicksversagen aufgestellt hat, anzuwenden. Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist nicht gegeben, wenn die dem Kraftfahrzeugführer vorgeworfene Ordnungswidrigkeit auf einem "Augenblicksversagen" beruht, das auch bei einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer nicht immer vermieden werden kann. Einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof angenommen, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Übersehen eines Verkehrsschildes beruht, hat aber klargestellt, dass dies dann nicht gilt, wenn gerade das Übersehen des Verkehrsschildes auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht (Senatsbeschluss vom 04.11.2004 - 3 Ss OWi 518/04 -). Von einem nur kurzfristigen Versagen des Betroffenen im Sinne einer bloßen Unaufmerksamkeit kann im vorliegenden Fall jedoch nicht die Rede sein. Nach den Urteilsfeststellungen war dem Betroffenen die Fahrstrecke und Reduzierung der Geschwindigkeit im fraglichen Bereich der Autobahn durchaus bekannt. Das Übersehen des Verkehrszeichens kann daher nicht mehr nur als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden, die auch von einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer nicht immer vermieden werden kann. Sie rechtfertigt vielmehr den Vorwurf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit.

Auch der Umstand, der Betroffene habe aufgrund des (angeblich) geringen Verkehrsaufkommens nicht mit einer Herabsetzung der Geschwindigkeit gerechnet, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. In objektiver Hinsicht beschreiben nämlich die Tatbestände, für die § 4 Abs. 1 BKatV in Verbindung mit der Anlage und der Tabelle das Fahrverbot als Regelsanktion vorsieht, ausnahmslos Verhaltensweisen, die besonders gravierend und gefahrtragend sind. Bei ihrem Vorliegen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation nicht mehr an (OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.1999 - 2 Ss OWi 1533/98 -).

Da somit das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots auf einer nicht tragfähigen Begründung beruht, kann das angefochtene Urteil - angesichts der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot - auch im gesamten Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

Das Urteil ist mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurückzuverweisen."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass von einem Fall des sogenannten "Augenblicksversagens" möglicherweise vorliegend auch deshalb nicht ausgegangen werden kann, da es sich bei der Geschwindigkeitsanzeige nicht um ein die Höchstgeschwindigkeit regelndes Schild handelte, sondern um die erwähnte "Anzeige". Soweit es sich hierbei um eine - wie auf Autobahnen häufig übliche - über die Breite mehrerer Fahrbahnen erstreckende hochgestellte Leuchtanzeige gehandelt hat, die flexibel die Geschwindigkeitsanzeige an die gegebenen Verkehrsverhältnisse anzupassen in der Lage ist, dürfte von dieser Anlage eine ganz andere, nämlich erheblich größere Auffälligkeit für den Verkehrsteilnehmer ausgehen, als von einem schlichten die Höchstgeschwindigkeit regelndem Verkehrsschild, welches rechts- oder/und linksseitig der Fahrbahn aufgestellt ist. Nähere Umstände zu diesen Gegebenheiten sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Derartige Geschwindigkeitsanzeigen sind regelmäßig bereits auf einer weiten Strecke vorher problemlos zu erkennen. Der Umstand, dass der Betroffene eine solche Anzeige nicht gesehen hat, kann davon zeugen, dass er über eine längere Zeitspanne nicht auf die Beschilderung geachtet hat, und deshalb von einer kurzfristigen Unaufmerksamkeit im Sinne eines "Augenblicksversagens" auch aus diesem Grunde nicht ausgegangen werden kann. Auch mit diesen Umständen wird das Amtsgericht sich in der erneuten Hauptverhandlung befassen müssen; beruht die Fehlleistung der übersehenen Geschwindigkeitsbegrenzung nämlich auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, so scheidet ein Augenblicksversagen aus, ebenso wie in den Fällen, in denen sich die Geschwindigkeitsbegrenzung nach den örtlichen Verhältnissen aufdrängen musste (vgl. BGH NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525).

Ende der Entscheidung

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