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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 421/07
Rechtsgebiete: StVO, StVG
Vorschriften:
StVO § 3 | |
StVG § 25 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen D.R.
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen vom 08. März 2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28. Februar 2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 12. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28. Februar 2007 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 28. Februar 2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt, jedoch von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen, der die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beigetreten ist.
II.
Die gem. §§ 79 Abs. 3 und 4 OWiG, 341 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu stellen sind; sie enthalten namentlich die Angabe des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwertes bei dem mit einem anerkannten Gerät in standasiertem Verfahren gewonnenen Messergebnis.
Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben. Die Erwägungen des Amtsgerichts rechtfertigen das Absehen von der Verhängung eines gem. § 4 Abs. 1 Bußgeldkatalogverordnung regelmäßig vorgesehenen Fahrverbots nicht.
Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 09.11.2007 folgendes ausgeführt:
"Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz der Verwirklichung des Regeltatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung der Einzelfall einen solchen Ausnahmecharakter hat, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (BGH NZV 1992, 286 ff.). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin von dem Beschwerdegericht überprüfbar wäre, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niederlegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (zu vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2004 - 3 SsOWi 769/03 - und vom 18.03.2004 - 3 SsOWi 11/04 -).
Hiervon ausgehend kann von der Verhängung eines gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BkatV indizierten Fahrverbots abgesehen werden, wenn als Ergebnis der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine grobe Pflichtverletzung - sei es in objektiver oder in subjektiver Hinsicht - ausscheidet (zu vgl. BGHSt 43, 241 ff; Senatbeschluss vom 18.08.2005 - 3 SsOWi 374/05 -). Die Entscheidung über das Absehen vom Fahrverbot bedarf dabei einer eingehenden Begründung und ist mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (zu vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.12.2001 - 3 SsOWi 975/01 - und vom 04.03.2004 - 3 SsOWi 769/03 -).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Der von dem Amtsgericht allein angeführte Umstand des geringen Abstandes zwischen Geschwindigkeitsbegrenzung und Messstelle rechtfertigt die Annahme lediglich einfacher Fahrlässigkeit nicht. Insoweit hätte es der Feststellung bedurft, welche Geschwindigkeit vor der Begrenzung auf 80 km/h erlaubt war. Es ist - gerade auf einer Bundesautobahn - naheliegend und daher zu erörtern, ob vor der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h weitere Geschwindigkeitsbegrenzungen, etwa in Form eines sogenannten "Geschwindigkeitstrichters", vorhanden waren, so dass vor diesem Hintergrund angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung die Annahme einer nur einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen wären (zu vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.03.1998 - 3 SsOWi 268/98 - und vom 29.06.2004 - 3 SsOWi 367/04 - ).
Der aufgezeigte Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Soweit das Amtsgericht im Übrigen unter Hinweis auf die besonderen Umstände der Messsituation neben dem Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots auch auf die Erhöhung der Geldbuße verzichtet hat, ist die Entscheidung ebenfalls unzureichend begründet, da insoweit jegliche weitere Erwägungen fehlen.
Nach alledem sind durch das Amtsgericht weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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