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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.07.2006
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 435/06
Rechtsgebiete: StVO, StPO
Vorschriften:
StVO § 37 | |
StPO § 267 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
3 Ss OWi 435/06 OLG Hamm
Bußgeldsache
gegen W.P.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 4. April 2006 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 07. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG n.F. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen wegen (fahrlässigen ) Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage gemäß § 24 StVG i.V.m. §§ 37 Abs. 2 Ziffer 1, 49 Abs. 3 Ziffer 2 StVO zu einer Geldbuße von 125,- Euro und einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er mit der Verletzung materiellen Rechts näher begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld mit den Feststellungen aufzuheben.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Bielfeld.
Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der Sachrüge der Aufhebung, weil dem Senat nicht die Möglichkeit eröffnet ist zu überprüfen, ob das Amtsgericht die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit materiell rechtlich fehlerfrei festgestellt hat.
Auch wenn die Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldverfahren keinen hohen Anforderungen unterliegt, muss die Beweiswürdigung so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ermöglicht wird. Grundlage dieser revisionsgerichtlichen Beweiswürdigung ist das schriftliche Urteil, mit dem der Tatrichter darüber Rechenschaft gibt, auf welchem Wege er von den Beweismittelergebnissen zum festgestellten Sachverhalt gelangt ist (vgl. BGH, NStZ 1985, 184). Dabei muss die im Urteil mitgeteilte Beweiswürdigung in sich logisch, geschlossen, klar und insbesondere lückenfrei sein. Sie muss wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es müssen alle aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zulassen, ausdrücklich erörtert werden (Grundlegend hierzu Göhler, OWiG 14. Aufl. § 71 Rn 43 mwN).
Diesen in Rechtsprechung und Literatur seit langem gefestigten Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Nach den Urteilsfeststellungen passierte der Betroffene 1,42 Sekunden nachdem die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte, die Haltelinie der LZA.
Bereits diese Feststellung ist unzureichend.
Ein Fahrzeugführer, der bei Rotlicht die Haltelinie überfährt verstößt lediglich gegen § 41 Abs. 3 Nr.2, 49 Abs. 3 Nr.4 StPO, wenn er noch vor dem geschützten Kreuzungsbereich anhält.
Erst wenn er - die Feststellungen des Urteils geben insoweit nichts her - in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt, tritt der vorgenannte Verstoß hinter dem Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr.1 S.67, 49 Abs.3 Nr.2 StVO zurück (BGH NStZ 1999, 512, BayObLGSt 1994, 13, OLG Stuttgart VRS 94, 141). Der Tatrichter ist daher gehalten, sowohl das Passieren der Haltelinie als auch das Einfahren in den geschützten Bereich in den Urteilsgründen darzulegen.
Die Beweiswürdigung des Urteils ist aber noch in einem weiteren Punkt unzureichend.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfolgte die Messung der Rotlichtdauer mit einer ordnungsgemäß geeichten Rotlichtüberwachungsanlage der Marke Traffiphot III. Der Einsatz eines solchen Gerätes stellt ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtssprechung des BGH und der Obergerichte (BGHSt 46,358; Hanseatisches OLG Bremen, DAR 2002, 225,226, OLG Hamm NZV 2000, 426, OLG Stuttgart VRs 99, 286) dar. Für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S.7 StVO genügt mithin, wie allgemein beim Einsatz standardisierter Messverfahren, die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen Messergebnisses, sowie eines etwaigen zu beachtenden Toleranzwertes (BGH aaO). Der Tatrichter ist zur weiteren Darlegungen hinsichtlich des Messverfahrens und -ablaufes in den Urteilsgründen nicht verpflichtet (BayObLG NJW 2003, 1752).
Allerdings bedarf es - bei der automatischen Rotlichtüberwachung - darüber hinaus seitens des Tatrichters der Mitteilung der Entfernung der Induktionsschleife von der Haltelinie, ggfls - soweit vorhanden - sogar die Entfernung einer zweiten Induktionsschleife von der ersten und der jeweils auf den 2 Messfotos eingeblendeten Messzeiten. Dies ergibt sich aus der Funktionsweise der automatischen Rotlichtüberwachung: Jedes Rotlichtüberwachungsgerät basiert auf der Auswertung von im Straßenbelag eingelassener Sensoren, die beim Überfahren durch Fahrzeuge einen elektromagnetischen Impuls an die Rechnereinheit des Messgerät geben . In den Lichtbildern der Rotlichtüberwachungsgeräte wird daher der Sensor angezeigt, der die Lichtbildfertigung ausgelöst hat. Diese Sensoren befinden sich in aller Regel nicht in der Haltelinie, die für die Rotlichtüberwachung relevant ist, was durch einfache Inaugenscheinnahme des ersten Messfotos ersichtlich wird. Denn dort wo die Vorderreifen des gemessenen Fahrzeuges sich auf dem Lichtbild befinden, liegt die Sensorschleife im Straßenbelag. Da die Induktionsschleife in der Regel mit Abstand nach der Haltelinie angebracht ist, muss die Fahrzeit des Fahrzeuges mit einer rekonstruierten Geschwindigkeit bis zum Erreichen der ersten Lichtbildposition detailliert berechnet werden und damit die Passagezeit der Haltelinie korrigiert werden. Dabei wird die mittlere Geschwindigkeit aus der Zeitdifferenz zwischen Messimpuls aus erster und zweiter Induktionsschleife errechnet, wofür die Angabe des Abstandes der beiden Messschleifen erforderlich ist ( zur Funktionsweise der Rotlichtüberwachung vgl. Löhle, DAR 2000, S.1 ff). Beim hier angewandten Messsystem Traffiphot III werden alle Fahrzeuge, die während der Rotphase die Sensorschleife überfahren durch 2 Fotos registriert. Dabei kann der Abstand der beiden Fotos einstellbar zeitabhängig zwischen 0,5 und 5 Sekunden erfolgen oder durch eine 2. Induktionsschleife ein 2. Foto ausgelöst werden. Nur im letzteren Fall lässt sich die mittlere Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges errechnen.
Zur - für das Rechtsbeschwerdegericht - nachvollziehbaren Berechnung der Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie - die in der Regel mit der auf dem ersten Foto angegebenen Messzeit nicht identisch ist - bedarf es folglich der Darlegung im Urteil, in welcher Entfernung sich die Induktionsschleife/n von der Haltelinie befinden sowie die "Rotlichtzeiten" beim Überfahren der ersten und zweiten Induktionsschleife. Diese Angaben sind nicht aufgrund des standardisierten Messverfahrens überflüssig, sondern dienen gerade der Berechnung der tatsächlichen Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie ( so im Ergebnis auch OLG Dresden DAR 2002, 82)
Etwas anderes gilt lediglich für den Fall, dass die Induktionsschleife in der Haltelinie selbst angebracht wäre. Dann wäre Messzeit und der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie identisch. Aber auch in diesem Falle wäre der Tatrichter gehalten, sowohl die Messzeit als auch den Lageort der Sensorschleife im Urteil darzulegen.
Der Senat hatte danach das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen. Das Amtsgericht wird sich im Rahmen der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache mit den vorstehenden Erwägungen auseinander setzen müssen. Es hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 StPO auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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