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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 483/06
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 29
Nur solange eine Voreintragung nicht getilgt ist, darf sie verwertet werden. Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist bleibt es zwar bei einer Eintragung im Verkehrszentralregister, jedoch unterliegt die Voreintragung einem Verwertungsverbot.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen N.A,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 8. Mai 2006 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 10. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe der Geldbuße auf 250,- € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der dem Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 30.08.2006 zu dem Rechtsmittel des Betroffenen Folgendes ausgeführt:

" I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen durch Urteil vom 08.05.2006 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt (Bl. 29, 30-32 d.A.). Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen verkündete und seinem Verteidiger am 18.05.2006 zugestellte (Bl. 38 d.A.) Urteil hat der Betroffene mit am 11.05.2006 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 10.05.2006 (Bl. 33 d.A.) Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.06.2006, bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen am 14.06.2006 (Bl. 39 d.A.), weiter begründet.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldbuße und die Dauer des verhängten Fahrverbotes Erfolg.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt - mit Ausnahme der Höhe der festgesetzten Geldbuße und der Dauer des verhängten Fahrverbotes - keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG und genügen den Erfordernissen an die Darstellung im Hinblick auf das verwendete standardisierte Messverfahren "Dräger Alcotest 7110".

Allerdings begegnen die Höhe der festgesetzten Geldbuße und die Dauer des verhängten Fahrverbots durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht hat sowohl bei der Bemessung der Geldbuße als auch bei der Verhängung eines Fahrverbotes von drei Monaten eine Voreintragung verwertet, die bereits tilgungsreif war. Nach den Feststellungen war gegen den Betroffenen mit seit dem 06.02.2004 rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 15.01.2004 eine Geldbuße in Höhe von 250,00 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/l verhängt worden. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG beträgt die Tilgungsfrist für Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre, so dass das zu berücksichtigende Tilgungsdatum vorliegend der 06.02.2006 war. Dem steht die in § 29 Abs. 7 StVG normierte Überliegefrist von drei Monaten nicht entgegen. Denn nur solange eine Voreintragung nicht getilgt ist, darf sie verwertet werden. Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist bleibt es zwar bei einer Eintragung im Verkehrszentralregister, jedoch unterliegt die Voreintragung einem Verwertungsverbot (Hentschel, StV, 38. Auflg., § 29 StVG, Rdn. 12). Die Voreintragung kann nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr zu einer Erhöhung des Bußgeldes oder der Anordnung bzw. Verlängerung eines indizierten Fahrverbotes herangezogen werden. Die Überliegefrist soll lediglich verhindern, dass eine Entscheidung aus dem Register gelöscht wird, obwohl eine weitere Entscheidung während der Überliegefrist ergangen, dem Verkehrszentralregister aber noch nicht übermittelt worden ist. Dies hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil übersehen. Da insoweit jedoch keine weiteren Feststellungen durch den Tatrichter, die zu einer anderen Entscheidung Anlass geben könnten, ersichtlich oder zu erwarten sind, kann der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden und die zu verhängende Geldbuße unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in angemessener Weise auf die für einen Erstverstoß vorgesehene Regelgeldbuße von 250,00 EUR und die Dauer des hier zu verhängenden Fahrverbotes auf einen Monat festsetzen. Mit dieser Maßgabe ist die im Übrigen unbegründete Rechtsbeschwerde zu verwerfen."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Abweichend ist lediglich anzumerken, dass die in § 29 Abs. 7 StVG normierte Überliegefrist ein Jahr beträgt. Dies führt jedoch in der Sache zu keiner anderen Beurteilung, da das Verwertungsverbot während der Überliegefrist unverändert besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 4 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG und berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Rechtsbeschwerde.

Ende der Entscheidung

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