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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.08.2009
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 484/09
Rechtsgebiete: OWiG, StVG


Vorschriften:

OWiG § 73
StVG § 25
Ein persönliches Erscheinen des Betroffenen kann auch dann erforderlich sein, wenn es darum geht, ob ein Regelfahrverbot wegen Existenzbedrohung ggf. gegen Erhöhung der Geldbuße entfallen soll.
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises N vom 17.09.2009, mit dem dem betroffenen eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vorgeworfen und gegen den deswegen eine Geldbuße vom 100 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war, verworfen, weil der Betroffene nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und dem Termin ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben war.

Hiergegen wende sich die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig aber unbegründet.

1.

Die auf die Sachrüge hin allein vorzunehmende Prüfung des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (vgl. OLG Hamm NZV 2003, 396; Göhler OWiG 15. Aufl. § 74 Rdn. 48b) hat keine solchen aufgezeigt.

2.

Die Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 73, 74 OWiG genügt nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Durch das Rechtsbeschwerdevorbringen muss das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers zutrifft (vgl. OLG Hamm NJW 2009, 242; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 344 Rdn. 21 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG gerügt werden, dass der Betroffene zu Unrecht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung (u.a.) der Vortrag, dass dem Verteidiger, der den Entpflichtungsantrag gestellt hat, eine schriftliche Vertretungsvollmacht erteilt und diese dem Gericht nachgewiesen war, denn zur Anbringung eines Entpflichtungsantrages bedarf der Verteidiger einer über die Verteidigervollmacht hinausgehenden Vertretungsvollmacht (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 30.03.2006 - 3 SsOWi 171/06 - juris m.w.N.). Dieser Vortrag fehlt hier. Aus dem Rechtsbeschwerdevorbringen ergibt sich weder, ob der Verteidiger selbst über eine für die Stellung eines Entbindungsantrags erforderliche über die Verteidigervollmacht hinausgehende Vertretungsvollmacht hatte, noch ob der mit Untervollmacht in der Hauptverhandlung aufgetretene Rechtsanwalt über eine solche verfügte.

Soweit der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.07.2009 erstmals vorträgt, dass es in der Vollmacht zu Gunsten der Rechtsanwälte M und T heißt, dass diese "zur Verteidigung und Vertretung", insbesondere auch in Abwesenheit des Betroffenen bevollmächtigt seien, ist dieser Vortrag nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 StPO erfolgt.

3.

Rein ergänzend und unter Zugrundelegung des Rechtsbeschwerdevorbringens merkt der Senat an, dass die Ablehnung der Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen auch nicht rechtsfehlerhaft erscheint. Der Betroffene hat zwar seine Fahrereigenschaft eingeräumt und mitgeteilt, dass er zur Sache keine Angaben machen werde. Indes kann ein persönliches Erscheinen auch dann erforderlich sein, wenn es darum geht, ob ein Regelfahrverbot wegen Existenzbedrohung ggf. gegen Erhöhung der Geldbuße entfallen soll (BayObLG NJW 1999, 2292; Göhler a.a.O. § 73 Rdn. 8; einschränkend allerdings: OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 273). Hierzu wären die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären, was zunächst durch die Angaben des Betroffenen zu seiner Person geschehen kann. Die bloße Mitteilung, der Betroffene sei selbständiger Landwirt, reicht insoweit nicht aus. Denn es wird daraus nicht einmal erkennbar, inwieweit er überhaupt darauf angewiesen ist, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen und auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse sagt dies nichts aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO .

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