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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 532/07 (1)
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2
OWiG § 79 Abs. 3
StPO § 261
StPO § 267 Abs. 1
StPO § 275 Abs. 1
StPO § 338 Ziff. 7
StPO § 344 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG) als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 13.03.2007 wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens (Rotphase länger als eine Sekunde) in Tateinheit mit Nichtbefolgen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 209) zu einer Geldbuße von 130,- € verurteilt worden. Zudem ist dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten worden, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, wobei das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er unter näheren Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Soweit der Betroffene die Rüge der Verletzung formellen Rechts in Form der Aufklärungsrüge erhebt, entspricht diese nicht den an sie gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO zu stellenden Anforderungen. Insoweit hat der Betroffene nicht dargetan, aufgrund welcher Umstände sich das Gericht in der Hauptverhandlung zu weiteren Beweiserhebungen hätte gedrängt sehen müssen. Der Betroffene wendet sich vielmehr mit seinen diesbezüglichen Einzelausführungen in Wirklichkeit in unzulässiger Weise mit Spekulationen zur Möglichkeit der Wahrnehmung der Ampelanlage gegen die getroffenen Feststellungen. Soweit der Beschwerdeführer dabei unterstellt, dass die Ampelanlage sich 5 Meter über der Fahrbahn befunden habe, ergibt sich dies aus den Feststellungen gerade nicht; vielmehr ist hier ausgeführt, dass der Betroffene die Lichtzeichenanlage auf der I- Straße überfuhr, die sich vor der dort befindlichen großen Fußgängerfurt befindet.

Soweit der Betroffene geltend macht, dass sich nachträglich herausgestellt habe, dass die Angaben des Zeugen nicht zutreffen könnten, führt dies ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Aufklärungsrüge. Auch insoweit legt der Betroffene nicht dar, aufgrund welcher Umstände sich dem Gericht in der Hauptverhandlung weitere Beweiserhebungen hätten aufdrängen müssen.

Soweit der Beschwerdeführer mit der Inbegriffsrüge die Verletzung des § 261 StPO dadurch geltend machen will, dass Skizzen und Lichtbilder nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien und das Gericht seine Feststellungen nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen habe, ist diese Rüge ebenfalls schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Insoweit fehlt es an der Darlegung, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung erfolgte Vernehmung des Zeugen PHK H gewonnen worden sind. Dies liegt insbesondere deshalb nahe, weil sich die Würdigung der Aussage des Zeugen umfänglich über die Örtlichkeiten am K-Platz in C verhält. Hierauf geht der Beschwerdeführer in seinem Rügevorbringen in keiner Weise ein.

Soweit die Rechtsbeschwerde die Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO geltend macht, ist diese Rüge jedenfalls unbegründet, da das Urteil ausweislich der Gründe nicht auf der möglicherweise nicht ordnungsgemäß in der Hauptverhandlung eingeführten Einsichtnahme in Lichtbilder und Skizzen beruht. Die Feststellungen zum Rotlichtverstoß beruhen vielmehr ausweislich der Beweiswürdigung ausschließlich auf den Angaben des Zeugen PHK H.

Die Rüge der Verletzung des § 338 Ziffer 7 StPO ist ebenfalls bereits unzulässig. Dem Rechtsbeschwerdevorbringen ist insoweit nicht zu entnehmen, wann das Urteil zu den Akten gelangt ist und wann die beanstandete Berichtigung erfolgt sein soll. Darüber hinaus ist die Rüge aber auch unbegründet, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Urteil nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 StPO korrigiert worden ist.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Die Urteilsgründe tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit Nichtbefolgung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Auch die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes begegnet aufgrund der im Einzelnen dargetanen und nachvollziehbaren Umstände hinsichtlich des Zeitraumes der bereits andauernden Rotphase im Zeitpunkt des Passierens des Rotlichts keinen durchgreifenden Bedenken.

Gegen den Rechtsfolgenausspruch ist aus Rechtsgründen ebenfalls nichts zu erinnern; insbesondere die Verhängung des Fahrverbotes ist nicht zu beanstanden. Außergewöhnliche Umstände, nach denen die Anordnung des Fahrverbotes für den Betroffenen eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde, sind nicht festgestellt und werden auch mit der Rechtsbeschwerde nicht behauptet. Auch insoweit ergibt die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen. Die Rechtsbeschwerde war mithin als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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