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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 553/06
Rechtsgebiete: SGB III
Vorschriften:
SGB III § 284 |
3 Ss OWi 553/06 OLG Hamm
Bußgeldsache
gegen O.O.
wegen Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 27. April 2006 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 27. April 2006 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12. September 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Durch das angefochtene Urteil vom 27.04.2006 hat das Amtsgericht Bielefeld die Betroffene wegen vorsätzlicher Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung gem. §§ 284 Abs. 1, 404 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 SGB III, 17 OWiG zu einer Geldbuße von 1.500,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene durch ihren Verteidiger mit der Rechtsbeschwerde, die am 27.04.2006 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen ist und die die Betroffene nach Zustellung des Urteils an ihren Verteidiger am 08.06.2006 durch am 10.07.2006 eingegangenen Schriftsatz ihres Verteidigers mit der Rüge der Verletzung sachlichen und formellen Rechts unter näheren Ausführungen begründet hat.
Zu dem Rechtsmittel der Betroffenen hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2006 folgendes ausgeführt:
"Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig erhoben und form- und fristgerecht begründet worden. In der Sache ist ihr ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.
Die auf die erhobene allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf. Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um einen Verstoß der Betroffenen gemäß § 404 Abs. 2 Nr. 2 SGB III i. V. m. § 284 SGB III zu begründen.
Der Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 284 SGB III umfasst ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Gefälligkeitsverhältnisse unterliegen dagegen nicht der Arbeitserlaubnispflicht des § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Das Arbeitsverhältnis ist u. a. dadurch gekennzeichnet, dass die Erbringung einer Tätigkeit und die gewährten Sachbezüge in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen (OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2000 - 1 Ss OWi 1037/00 - = NStZ-RR 2001, 180 f.).
Nach diesen Maßstäben müssen die Urteilsfeststellungen zweifelsfrei belegen, dass ein Ausländer eine Beschäftigung im Sinne des § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III ausgeübt hat. Es bedarf tragender Erkenntnisse dazu, dass die Betroffene den Ausländer in einem abhängigen Arbeitsverhältnis beschäftigt hat. Hierzu ist nicht nur die Darlegung der konkreten handwerklichen Arbeiten erforderlich, vielmehr bedarf es auch einer umfassenden Aufklärung, wie sich die Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und der Betroffenen im Einzelnen gestaltet haben.
Hieran fehlt es jedoch. Das angefochtene Urteil hat zwar die von dem Ausländer durchgeführten Arbeiten noch hinreichend konkret bezeichnet und weiterhin festgestellt, dass dieser hierfür von der Betroffenen "zumindest" Kost und Logis erhalten habe. Hingegen fehlen Feststellungen , nach denen die Betroffene Arbeitgeberin und der beschäftigte Ausländer Arbeitnehmer im Sinne des § 284 SGB III gewesen sind. Insbesondere hat das Gericht keine Feststellungen zu der Abhängigkeit zwischen den gewährten Leistungen der Betroffenen einerseits und den Arbeiten des Osteuropäers andererseits und zu dessen Weisungsgebundenheit getroffen. Nach der Einlassung der Betroffenen lag ein Gefälligkeitsverhältnis vor, da sie mit dem Ausländer jahrelang freundschaftlich verbunden gewesen sei. Zwar schließt ein freundschaftliches Verhältnis zu derjenigen Person, welche Arbeiten ausführt, ein entgeltliches Abhängigkeitsverhältnis und damit die Arbeitnehmereigenschaft nicht grundsätzlich aus. Indessen ist der unbestimmte Begriff der Freundschaft nicht geeignet, ein Gefälligkeitsverhältnis von einem abhängigen Arbeitsverhältnis abzugrenzen. Hierzu bedarf es vielmehr objektiver Kriterien, insbesondere über die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, über die das angefochtene Urteil jedoch schweigt.
Insbesondere aufgrund der Einlassung der Betroffenen und des Umstandes, dass das Gericht keine Entlohnung des Beschäftigten feststellen konnte, hätte es detaillierter Aufklärung hierüber unter Befragung des Zeugen K. bedurft. Die insoweit getroffenen Feststellungen des Tatrichters zum Beschäftigungsverhältnis lassen bei formeller Betrachtung die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses ebenso wie die eines Arbeitsverhältnisses zu. Auch bleibt offen, woher das Gericht die Erkenntnis nimmt, dass das Arbeitsverhältnis auf 10 Tage angelegt gewesen sei. Hierzu hat sich die Betroffene nicht eingelassen. Das Gericht stützt aber die Annahme eines Arbeitsverhältnisses gerade auf die beabsichtigte Dauer der Tätigkeit, die einen Freundschaftsdienst in zeitlicher Hinsicht überschreite.
Das Gericht wird daher weitere Feststellungen zu der Ausgestaltung der Beziehungen zwischen der Betroffenen und dem Beschäftigten treffen müssen.
Da das Urteil bereits aufgrund der erhobenen Sachrüge der Aufhebung unterliegt, kommt es auf die Zulässigkeit und Begründetheit der weiter erhobenen formellen Rügen nicht an."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Da das angefochtene Urteil auf den aufgezeigten Mängeln beruht, war es aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld, die auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben wird, zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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