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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.09.2005
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 555/05
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.

Gründe: I. Das Amtsgericht Minden hat die Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 150,- Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Das Amtsgericht hat zur Sache die folgenden Feststellungen getroffen: "Die Betroffene hat den Inhalt des Bußgeldbescheides der lautet: Der Betroffenen wird zur Last gelegt, am 15.2.2004 um 22.53 Uhr in Q, B #1, südl. der Einmündung der Straße W-Straße, als Führerin des PKW Volvo (S) mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ## folgende Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen zu haben: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 70 km/h Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz) : 119 km/h" (Wort fehlt) .......... Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffen mit seiner Rechtsbeschwerde, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts näher begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt bereits auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Minden. Zwar sind an die Urteilsgründe im Bußgeldverfahren keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Gründe müssen jedoch so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung hinsichtlich aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter getroffen hat (zu vgl. Göhler, 13. Auflg., § 71 OWiG, Rn. 42 m.w.N.). Unerlässlich ist die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen werden, und zwar hinsichtlich des Sachverhalts und grundsätzlich auch zur Schuldform (Göhler, a.a.O., Rdn. 42 a m.w.N.). Das Urteil muss in der Regel auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob das Gericht dieser Einlassung folgt oder ob und inwieweit es seine Einlassung für widerlegt ansieht (Göhler, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann sich der Tatrichter im Urteil, soweit keine konkreten Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung erhoben werden entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützen. Von einem uneingeschränkt glaubhaften Geständnis ist nur dann auszugehen, wenn der Betroffene uneingeschränkt einräumt, Fahrer des Fahrzeuges gewesen und die maßgebliche Geschwindigkeit mindestens gefahren zu sein ( OLG Thüringen VRS 107, 301,304). Aus den Urteilsgründen geht aber nicht hervor, ob der Betroffene "den Inhalt des Bußgeldbescheides" - gemeint ist offensichtlich die Tat selbst - eingeräumt oder abgestritten hat. Da auch die Messmethode den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, ist das Urteil lückenhaft. Da das angefochtene Urteil auf dem aufgezeigten Mangel beruht, war es aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Minden zurückzuverweisen. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin: Die Formulierung, "der Betroffene hat den Inhalt des Bußgeldbescheides .. " ist zumindest unklar und stellt nicht zwangsläufig ein von der obergerichtlichen Rechtssprechung gefordertes glaubhaftes Geständnis im oben genannten Sinne dar.

Ende der Entscheidung

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