Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.09.2009
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 689/09
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 244
OWiG § 80
Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag liegt nur vor, wenn eine bestimmte Beweistatsache angegeben wird.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 28. Mai 2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15. September 2009 durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

Gründe:

Das Amtsgericht Lemgo hat den Betroffenen am 28. Mai 2009 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften (Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO, § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 87,00 EUR verurteilt. Gegen dieses seinem Verteidiger am 29. Juni 2009 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am 2. Juni 2009 bei dem Amtsgericht Gütersloh eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Mai 2009 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und den Antrag mit weiterem am 27. Juli 2009 eingegangenen Telefaxschriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage mit der - auf die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht gestützten - formellen sowie mit der materiellen Rüge begründet.

Der gemäß §§ 80 Abs. 1 und 3, 79 Abs. 3 OWiG, §§ 341 ff. StPO statthaften und zulässig angebrachten Vorschaltbeschwerde ist in der Sache kein Erfolg beschieden.

Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung anderer Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts und darüber hinaus wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

Nach den dargelegten Voraussetzungen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.

1. Gemäß § 80 Abs. 2 Hs. 1 OWiG ist es dem Betroffenen von vornherein verwehrt, den Zulassungsantrag auf die - als Verfahrensfehler - geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht zu stützen.

Bei Bagatellordnungswidrigkeiten - wie hier - kann mit der Verfahrensrüge lediglich geltend gemacht werden, dass dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt worden sei. Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung vorliegend als Gehörsrüge auszulegen ist, welche namentlich bei der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags in Betracht kommen kann (zu vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80, Rn. 16 b m.w.N.), fehlt es bereits an einem den Anforderungen des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechenden Rügevorbringen. Nach dieser Vorschrift sind bei der Erhebung der Verfahrensrüge die den beanstandeten Verstoß begründenden Tatsachen so genau und vollständig darzulegen, dass das Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage das Vorhandensein oder Fehlen eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Dementsprechend müssen, wenn die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt wird, grundsätzlich sowohl der Inhalt des Beweisantrags als auch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die die angebliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen mitgeteilt werden (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 244, Rn. 85). Diesen Begründungsanforderungen wird das Rügevorbringen nicht gerecht, weil es den Ablehnungsbeschluss des Gerichts inhaltlich nicht wiedergibt.

Dieser Mangel führt hier jedoch in Anbetracht der zugleich - umfassend und zulässig - erhobenen Sachrüge ausnahmsweise nicht zur Unzulässigkeit der formellen Rüge. Die Erwägungen, mit denen die Tatrichterin den Beweisantrag abgelehnt hat, ergeben sich aus den Urteilsgründen (Seite 3), die bei zulässig erhobener Sachrüge vom Rechtsbeschwerdegericht zur Kenntnis zu nehmen und dementsprechend zur Ergänzung der Verfahrensrüge heranzuziehen (zu vgl. BGH in NStZ 1997, 378; NStZ 1996, 145 f.; StV 1995, 564; NStZ 1993, 142 f.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 244, Rn. 85; § 344, Rn. 20; Kuckein in KK, a.a.O., § 344, Rn. 39).

Sachlich greift die Rüge gleichwohl nicht durch.

Es mangelt bereits an einem prozessordnungsgemäßen Beweisantrag. Selbst wenn bei dem protokollierten Beweisantrag, dessen Inhalt der Beweiskraft des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 274 StPO unterliegt, ein Formulierungsmangel ("ob" der Betroffene das Fahrzeug geführt hat) vorliegen sollte, handelt es sich jedoch auch bei dem ursprünglich angekündigten sowie bei dem in der Rechtsmittelschrift angeführten Beweisbegehren nicht um einen Beweisantrag im Sinne von §§ 46 Abs. 1, 77 OWiG, § 244 StPO. In diesem Zusammenhang lässt die Zulassungsbeschwerde außer Acht, dass ein Beweisantrag eine bestimmte Beweistatsache angegeben muss (zu vgl. BGH in NStZ 2007, 112 f; BGH in NStZ 1999, 630 f.). Der Antrag des Betroffenen benennt hier indes keine konkreten Tatsachen (z.B. morphologische Merkmale oder sonstige Umstände, die eine Identität mit der auf den Radarfotos abgebildeten Person ausschließen), die durch das Sachverständigengutachten ermittelt werden sollen. Vielmehr erschöpft sich der Antrag in der Angabe des Beweisziels, indem er allein auf die Feststellung abhebt, "dass der Betroffene nicht der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sein kann". Diesen Schluss hat indes nicht der Sachverständige, sondern allein das Gericht auf der Grundlage der erhobenen Beweise zu ziehen (zu vgl. Senatsbeschl. v. 6. August 2009 - 3 Ws 599/09).

Unbeschadet dessen wäre selbst bei Annahme eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Zwar kann die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags die Gehörsrüge begründen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei hat, und wenn durch sie zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll - als Prozessgrundrecht - sicherstellen, dass einerseits dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, und soll andererseits das Gericht dazu verpflichten, seine Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (zu vgl. BVerfG in NJW 1992, 2811 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 13. Februar 2009 - 2 Ss OWi 53/09 - und v. 25. Mai 2005 - 2 Ss OWi 335/05). Unter diesem Gesichtspunkt kommt damit eine Aufhebung des Urteils nur dann in Betracht, wenn es sich aufdrängt, dass es einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (zu vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Da die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen sind, liegt in der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 77 Abs. 2 OWiG - für sich genommen - noch nicht eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Gehörsverletzung (zu vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung abgelehnt hätte und die Zurückweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre (zu vgl. BVerfG, a.a.O.). Vorliegend hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen zur Kenntnis genommen und diesen in der Hauptverhandlung durch einen Ablehnungsbeschluss mit der nach § 77 Abs. 2 OWiG zulässigen Kurzbegründung als auch im Urteil mit einer Begründung, die dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung seiner Ermessensentscheidung ermöglicht, abgelehnt. Bei einem Vergleich zwischen Radarfoto und Betroffenem ist es zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei diesem um die fotografierte Person handelt und hat umgekehrt den Zeugen pp. als Fahrer sicher ausgeschlossen. Aufgrund der gewonnenen Überzeugung hat die Tatrichterin - wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt (Seite 3) - ausgeschlossen, dass sich durch das beantragte Sachverständigengutachten neue oder gar abweichende Erkenntnisse ergeben könnten. Die Ablehnung des Beweisantrags beruht daher weder auf Willkür noch auf sonstigen sachfremden Motiven.

2. Ebenso kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht in Betracht.

Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Es muss deshalb eine noch klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage vorliegen, die einer richtungsweisenden Stellungnahme bedarf (zu vgl. Göhler, a.a.O., §80, Rn. 3). Die materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage in dem dargelegten Sinne noch zeigt der Zulassungsantrag solche auf. Welche Anforderungen an die Darstellungen im tatrichterlichen Urteil bei Geschwindigkeitsmessungen mittels eines standardisierten Messverfahrens (zu vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 4. Februar 2008 - 3 Ss OWi 28/08 m.w.N.) sowie an die Beweiswürdigung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 267, Rn. 12 ff. m.w.N.) und an die Urteilsausführungen im Falle der Identifizierung eines Betroffenen anhand eines bei der Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildes zu stellen sind, ist höchstrichterlich geklärt. Danach sind bei einer prozessordnungs-gemäßen Verweisung auf die Mess- und Vergleichsfotos nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG - wie vorliegend - in der Regel keine näheren Ausführungen erforderlich, weil diese infolge der wirksamen Verweisung selbst Urteilsbestandteil geworden sind und von dem Rechtsbeschwerdegericht aus eigener Anschauung gewürdigt werden können (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 71, Rn. 43 d m.w.N.). Erst wenn nach der Qualität der Fotos Zweifel an ihrer Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers bestehen, muss der Tatrichter angeben, auf Grund welcher - auf dem Foto erkennbaren - Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat (zu vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95 - NJW 1996, 1420). Letzteres trifft hier nicht zu.

Die Prüfung, ob die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall frei von Rechtsfehlern ist, kann nach den oben aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen dagegen nicht mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verfolgt werden (zu vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20. November 2007 - 3 Ss OWi 711/07 und v. 6. August 2009 - 3 Ss OWi 599/09).

Ende der Entscheidung

Zurück