Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 75/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 267 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen S.W.
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 29. November 2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 03. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
Lediglich die Fahreridentifizierung aufgrund des Radarfotos gibt Anlaß zu näheren Ausführungen:
Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGHSt 29, 18; BGH NZV 1986, 157). Es kann daher mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich untersagt. Überprüfbar für das Rechtsbeschwerdegericht ist lediglich die Frage, ob das Belegfoto, wenn es wie hier prozessordnungsgemäß in Bezug genommen worden ist, überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (vgl. BGH NZV 96, 157). Da das Rechtsbeschwerdegericht die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen kann, ist es auch in der Lage zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Dies ist hier noch der Fall, weil das Foto erkennbar die individuellen Gesichtszüge und Merkmale des Kopfes des Fahrzeugführers darstellt. Auch wenn Einschränkungen durch den Rückspiegel im oberen Bereich der Stirnpartie und ein gewisser Mangel an Schärfe vorhanden sind, eignet sich das Foto noch hinreichend, Grundlage einer Identifizierung zu sein. Im Übrigen hat der Tatrichter diesen Qualitätseinschränkungen durch eine hinreichende Beschreibung der Merkmale Rechnung getragen, die er beim Vergleich mit der von ihm in Augenschein genommenen Person des Betroffenen zur Identifizierung verwertet hat. Die Ausführungen zu den charakteristischen Merkmalen, die bei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind ausreichend und nachvollziehbar. Selbst wenn der Betroffene - was sich aus den Urteilsgründen allerdings nicht ergibt - im Hauptverhandlungstermin im Gegensatz zu der Abbildung des Radarfotos einen Oberlippenbart getragen hätte, steht dies der getroffenen Identifizierung nicht entgegen, da ein Oberlippenbart regelmäßig einen Vergleich der Mund- und Kinnpartie und des Abstandes zwischen Mund und Nase nicht unmöglich macht.
Soweit der Betroffene die Aufklärungsrüge wegen der nicht erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens erhebt, ist diese Rüge zwar zulässig erhoben. Sie erweist sich jedoch als unbegründet, weil das Gericht aufgrund der Tauglichkeit des Radarfotos für die Identifizierung die Frage der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrer selbst beurteilen konnte.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.02.2006, welche dem Verteidiger des Betroffenen am 17. Februar 2006 zugestellt worden ist, Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.