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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 75/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267
Zur Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen S.W.

wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 29. November 2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 03. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

Lediglich die Fahreridentifizierung aufgrund des Radarfotos gibt Anlaß zu näheren Ausführungen:

Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGHSt 29, 18; BGH NZV 1986, 157). Es kann daher mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich untersagt. Überprüfbar für das Rechtsbeschwerdegericht ist lediglich die Frage, ob das Belegfoto, wenn es wie hier prozessordnungsgemäß in Bezug genommen worden ist, überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (vgl. BGH NZV 96, 157). Da das Rechtsbeschwerdegericht die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen kann, ist es auch in der Lage zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Dies ist hier noch der Fall, weil das Foto erkennbar die individuellen Gesichtszüge und Merkmale des Kopfes des Fahrzeugführers darstellt. Auch wenn Einschränkungen durch den Rückspiegel im oberen Bereich der Stirnpartie und ein gewisser Mangel an Schärfe vorhanden sind, eignet sich das Foto noch hinreichend, Grundlage einer Identifizierung zu sein. Im Übrigen hat der Tatrichter diesen Qualitätseinschränkungen durch eine hinreichende Beschreibung der Merkmale Rechnung getragen, die er beim Vergleich mit der von ihm in Augenschein genommenen Person des Betroffenen zur Identifizierung verwertet hat. Die Ausführungen zu den charakteristischen Merkmalen, die bei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind ausreichend und nachvollziehbar. Selbst wenn der Betroffene - was sich aus den Urteilsgründen allerdings nicht ergibt - im Hauptverhandlungstermin im Gegensatz zu der Abbildung des Radarfotos einen Oberlippenbart getragen hätte, steht dies der getroffenen Identifizierung nicht entgegen, da ein Oberlippenbart regelmäßig einen Vergleich der Mund- und Kinnpartie und des Abstandes zwischen Mund und Nase nicht unmöglich macht.

Soweit der Betroffene die Aufklärungsrüge wegen der nicht erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens erhebt, ist diese Rüge zwar zulässig erhoben. Sie erweist sich jedoch als unbegründet, weil das Gericht aufgrund der Tauglichkeit des Radarfotos für die Identifizierung die Frage der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrer selbst beurteilen konnte.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.02.2006, welche dem Verteidiger des Betroffenen am 17. Februar 2006 zugestellt worden ist, Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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