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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.01.2009
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 767/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 261 | |
StPO § 267 |
Beschluss
Bußgeldsache
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 14.08.2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16. Januar 2009 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin (§ 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Gegen den Betroffenen wurde durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 100,-- Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr am 02.11.2006 gegen 8:34 Uhr mit dem Pkw Daimler Chrysler xxx die Bundesautobahn 2 in Fahrtrichtung Hannover bei Kilometer 330,0 in Bielefeld. Aufgrund der vorhandenen Beschilderung hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass für den oben genannten Straßenabschnitt ein Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt. In Höhe Kilometer 330,82 und 330,5 sind beiderseits der Fahrbahn gut sichtbar Verkehrszeichen 274 (100 km/h) aufgestellt. Dennoch überschritt der Betroffene die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h. Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt und hätte sein Fahrverhalten insoweit darauf einstellen können."
In den Urteilsgründen wird außerdem ausgeführt, dass die Messung mittels des Police-Pilot-Systems mit einem Messgerät des Typs ProVida 2000 durchgeführt worden ist. Bei dem Messfahrzeug handelte es sich um den Pkw BMW, Typ 530 D, mit dem amtlichen Kennzeichen LIP 3057, bei dem die Übertragung der Wegstreckeninformation unter Verwendung zusätzlicher technischer Baugruppen erfolgt. Die Wegimpulse werden dabei nicht unmittelbar zur Verfügung gestellt, sondern in Form von Wegstreckentelegrammen über einen CAN-Bus. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) fordert für die Verwendung eines CAN-Busses zur Weiterleitung an das Videonachfahrsystem eine gesonderte Genehmigung ihrerseits, die zur Tatzeit nicht vorlag. Die von den Polizeibeamten gemessene Geschwindigkeit betrug 157,29 km/h. Hiervon hat das Amtsgericht, um eventuell auftretende größere Messungenauigkeiten bei Verwendung eines ProVida-Geräts mit CAN-Bus auszugleichen, einen Sicherheitsabschlag von 10 % in Abzug gebracht und auf diese Weise eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h errechnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird,
II.
Die Rechtsbeschwerde erweist sich in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang als begründet. Die Höhe der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht fehlerfrei ermittelt worden.
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines Messgeräts des Typs Provida 2000 (Modular), das nach den Urteilsfeststellungen am 28.10.2005 geeicht worden war. Diese Eichung ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht nachträglich gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 Eichordnung erloschen. Den aus den Urteilsfeststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass in das Messfahrzeug nachträglich; d. h. nach der erfolgten Eichung des Messgeräts zusätzliche technische Baugruppen (CAN-Bus) eingebaut worden sind. Vielmehr sind die Feststellungen so zu verstehen, dass neuere Fahrzeuge - wie der hier verwendete PKW BMW Typ 530 D - von vornherein technisch, so ausgerüstet waren, dass die Wegstreckeninformation an das Videonachfahrsystem nicht direkt, sondern über einen CAN-Bus erfolgt. Die damals erfolgte Eichung war aber nur formell korrekt, materiell war sie wegen der zur Tatzeit nicht vorhandenen, von der PTB aber geforderten, gesonderten Genehmigung einer Bauartzulassung in Bezug auf das CAN-Bus-System als .fehlerhaft anzusehen, da das Messgerät nicht eichfähig war. Ein Messgerät ist nur dann, gemäß § 14 a Abs. 1 Eichordnung eichfähig, wenn seine Bauart durch die PTB zur Eichung zugelassen ist. Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden ist das (materiell) fehlerhaft geeichte Gerät einem ungeeichten oder nicht ausreichend geeichten Gerät gleichzusetzen, so dass die Grundsätze, die bei Messungen mit ungeeichten Geräten gelten, entsprechend anzuwenden sind. Auch das Amtsgericht hat im Ergebnis bei der Beurteilung der Messung die Grundsätze, die bei Messungen mit ungeeichten Geräten gelten, unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 24.01.2006 - 3 Ss Oft 582/05 - herangezogen. Danach ist es Sinn und Zweck des Eichgesetzes in Bezug auf Geschwindigkeitsmessungen, deren Sicherheit zu gewährleisten, die durch die Eichpflicht nach § 2 Abs, 1 EichG garantiert wird. Diesem Zweck kann auch dadurch entsprochen werden, dass qualitätsmäßige Bedenken gegen eine Geschwindigkeitsmessung durch einen entsprechenden Sicherheitsabschlag ausgeglichen werden (Senatsbeschluss a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Den erforderlichen Sicherheitsabschlag hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommenden Fehler eigenverantwortlich zu bemessen (OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2003 - 2 Ss OW 518/03 - BeckRS 2003 09442). Dies hat das Amtsgericht nicht verkannt. Der durch die Amtsrichterin vorgenommene Abzug von 10 % von der gemessenen Geschwindigkeit ist aber nicht nachvollziehbar. Das Amtsgericht hat zu Ermittlung des vorzunehmenden Sicherheitsabschlages den Zeugen K., den Direktor des Eichamtes Düsseldorf, als sachverständigen Zeugen herangezogen und ist offensichtlich dessen Ausführungen gefolgt. Die Urteilsgründe werden jedoch den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darlegung von Sachverständigengutachten nicht gerecht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (vgl. BGH NJW 2000, 1351; NJW 1993, 3081 = BGHSt 35, 291 (292 ff.)). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es enthält nämlich keine geschlossene Darstellung der der Schlussfolgerung des Zeugen K. zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der seine gutachtlichen Äußerungen tragenden fachlichen Begründung, warum es sich bei Zeitverzögerungen hinsichtlich der Weitergabe der Wegstreckenimpulse an das Videonachfahrsystem, die bei der Verwendung eines CAN-Busses auftreten könnten, da nicht einzelne Impulse, sondern "Impulspakte" (gemeint sind wohl ; Impulspakete) weitergegeben würden, höchstens um Millisekunden handeln würde, durch die die Eich- oder Verkehrsfehlergrenzen nicht berührt würden. Unklar bleibt, ob das Amtsgericht den Umstand, dass Wegstreckenimpulse nicht einzeln, sondern ais "Impulspakete" weitergeleitet werden, und dadurch bedingte Verzögerungen der Weiterleitung an das Videonachfahrsystem als einzige mögliche Fehlerquelle angesehen. Dies lässt sich aber schon mit der im Urteil teilweise zitierten Stellungnahme der PTB vom 18.07.2007 nicht in Einklang bringen, wonach eine Aussage über die Echtzeitfähigkeit der Datentelegramme zur Ansteuerung eines Videonachfahrsystems nur nach einer detaillierten Kenntnis und Analyse der Einbausituation möglich ist, da es häufig mehrere unterschiedliche CANBusse unterschiedlicher Übertragungsrate im gleichen Fahrzeug gibt und sich die Situation im Detail von Fahrzeug zu Fahrzeug unterscheidet. Der Zeuge K. hat nach den Urteilsfeststellungen nur über die der Messung vorangegangene Eichung des Messsystems berichtet. Jedenfalls lässt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, dass sich das Amtsgericht mit der konkrete Einbausituation in dem verwendeten Messfahrzeug beschäftigt hat und dass etwaige weitere mögliche Fehlerquellen wie etwa Störungen durch an das CAN-Bussystem angeschlossen Steuergeräte oder durch andere CAN-Bussysteme mit abweichender Übertragungsrate berücksichtigt worden sind. Weiterhin sollen insbesondere bei Regelungseingriffen der Fahrdynamiksysteme (ABS, DSC) bei starken Verzögerungen oder bei starken Beschleunigungen kurzzeitige Abweichungen der im CAN-Bus vorhandenen Fahrdaten von der realen Geschwindigkeit denkbar sein (vgl. J. Priester, Colliseum 2007, httpalwww.colliseum.delwikilindex php'titie=Probieme beim Provida-Geschwindigkeitsme%C3°1°9Fger%C3°l°A4t in Kraftfahrzeugen; Dr. Priester, Probleme bei der Provida 2000 Verkehrsüberwachungsanlage, 01.08.2007, http:JlverkehrsanwaeIte.de/news/news08_2_2007_punkt3.pd.
Ob es hier zu starken Beschleunigungen oder Verzögerungen gekommen ist - dies hätte anhand des Videofilmes überprüft werden können - lässt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Für welche "eventuell auftretenden größeren Messungenauigkeiten bei der Verwendung eines ProVida-Geräts mit CAN-Bus" das Amtsgericht letztlich den Abschlag von 10 % vorgenommen hat, lässt das angefochtene Urteils offen. Der Senat vermag daher anhand der Urteilsgründe nicht zu überprüfen, ob der Abzug von 10 % ausreichend war, um sämtliche etwaigen Fehlerquellen des hier verwendeten Messgeräts abzudecken.
Welche Fehlerquellen aufgrund des nicht zugelassenen CAN-Busses in Betracht kommen und welcher Abschläge dafür vorzunehmen sind, wird sich letztlich nur mit Hilfe eines Sachverständigen klären lassen.
Nach der obergerichtlichen Rechtssprechung wird bei der Verwendung eines nicht geeichten Geräts im "Police-Pilot-Verfahren" ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 20 % von der abgelesenen Geschwindigkeit als geboten angesehen (vgl. KG NZV 1995, 37). Gegen eine Übertragung dieses Sicherheitsabschlages auf eine Fallgestaltung wie die vorliegende spricht nach der Auffassung des Senats aber, dass ein materiell fehlerhaft geeichtes Messgerät, wie es hier verwendet worden ist, in Abweichung von einem nicht bzw. nicht mehr geeichten Messgerät die vorgeschriebenen Eich - und Verkehrsfehlergrenzen gerade einhält, maßgebliche etwaige Fehlerquellen also bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht in diesem Bereich liegen, sondern sich aus der Zwischenschaltung und Funktionsweise des CAN-BusSystems, an das das Messgerät angeschlossen ist, ergeben. Aufgrund der unterschiedlichen möglichen Fehlerquellen können auch nicht ohne weiteres die Sicherheitsabschläge, die die Rechtsprechung bei Messungen durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug mit nicht justiertem Tachometer vornimmt (vgl. König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 62 ), hier herangezogen werden., Der Senat hält allerdings dennoch bei einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, aus Gründen der Gleichbehandlung einen Sicherheitsabschlag in Höhe von (zumindest) 20 % für angemessen.
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch nicht veröffentlichen Erlass vom 03_04.2007 (AZ: 41147 -63.14.02), der an die Bezirksregierungen, Kreispolizeibehörden und die Zentralen Polizeitechnischen Dienste (ZPD) NRW gerichtet war, u.a. ausgeführt:
"Aufgrund des nunmehr vorliegenden Beschlusses (Bezug zu 1) (Anmerkung des Senats: Unter Nr. 1 ist eingangs des Erlasses der Beschluss des AG Lüdinghausen vom 19.03.2007 - 10 OWi 89 Js 18707 - 5/07 genannt) ordne ich folgendes an:
Polizeiliche Fahrzeuge mit CAN-Bus und dem Geschwindigkeitsmesssystem "ProVida 2000" sind bei der Messung von Geschwindigkeitsverstößen mit sofortiger Wirkung (bis zu ihrer jeweiligen Umrüstung) Fahrzeugen mit nicht justiertem Tacho gleichzusetzen."
Eingangs dieses Erlasses ist u. a. ausgeführt, dass nach Mitteilung des Landesbetriebes für Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen seit November 2006 keine polizeilichen Videofahrzeuge mit CAN-Bus und dem Geschwindigkeitsmesssystem "ProVida 2000" mehr geeicht würden, wobei als Begründung ein "nicht definierter Zustand des Wegimpulsverfahrens" genannt worden sei.
In einem weiteren, ebenfalls nicht veröffentlichen Erlass des Innenministeriums vom 20.04_2007 - 41/47 - 63. 14.02 - heißt es :
"Beschaffung von Fahrzeugen
Sachstand zu den Fahrzeugen mit Geschwindigkeitsmesssystem "ProVida 2000"
1. Erlass IM vom 03.04.2007, 4:1/47 - 63.14.02
2. Erlass IM vom 19.03.2007, 47- 63.14.02
Die im Bezugserlass zu 1. dargestellte Problematik kann nunmehr näher spezifiziert werden. Hiernach ergibt sich bei den vorhandenen zivilen Funkstreifenwagen mit mobiler Verkehrsüberwachungseinrichtung und den entsprechend ausgestatteten Krädern nachfolgendes Bild: Vierradfahrzeuge..."
Es folgt sodann eine nummerierte Aufstellung von 29 Vierradfahrzeugen. Das hier eingesetzte Fahrzeug der Marke BMW, BR Detmold, mit dem amtlichen Kennzeichen LIP-3057 ist unter der Nummer 7 aufgeführt.
Im Anschluss daran wird u. a. ausgeführt:
"a) (betrifft die Fahrzeuge 1-5 der Liste)
b-) Bei den unter lfd. Nr. 6 bis 11 beizeichneten Fahrzeugen kann die Eichfähigkeit durch eine Nachrüstung hergestellt werden. Die ZPD sind mit Bezugserlass zu 2. beauftragt, die entsprechende Nachrüstung vorzunehmen. Bis zur Umrüstung und der sich daran anschließenden Neueichung bitte ich bei Geschwindigkeitsmessungen ebenfalls den erhöhten Toleranzwert (Bezugserlass zu 1.) anzuwenden.
c) ....
d) ...
Zweiradfahrzeuge: .."
Gemäß Nr. 3.4 der Anlage 1 des Runderlasses des Innenministeriums vorn 22.05.1996 (MBI. NRW 1996, S. 954) in der durch Runderlass des Innenministeriums vom 17.05.2005 (MBI. NRW 2005, 646) geänderten Fassung sind bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug, dessen Tachometer nichtjustiert ist, von der abgelesenen Geschwindigkeit 20 % als Sicherheitsabschlag abzuziehen.
Die beiden oben mitgeteilten, nicht veröffentlichen Erlasse galten zwar noch nicht zur hier in Rede stehenden Tatzeit. Sie sind darüber hinaus auch für die Gerichte nicht bindend. Die darin enthaltenen Anweisungen dienen aber der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer bei gleichgelagerten Verkehrsverstößen, so dass sie nach Auffassung des Senats auch für den hier vorliegenden Fall zu Gunsten des Betroffenen heranzuziehen sind, mit der Folge, dass ein davon abweichender geringerer Toleranzabzug jedenfalls einer auf Tatsachen gestützten Begründung bedürfte.
Die Höhe des vorzunehmenden Sicherheitsabschlages ist Tatfrage; seine Ermittlung ist -daher Sache des Tatrichters (vgl. König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39, Aufl., § 3 Rdnr. 62 m.w.N), so dass eine eigene Entscheidung des Senats nicht in Betracht kam. Die Sache war deshalb an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
2.
Festzustellen ist, dass das auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren geltende Beschleunigungsgebot in der Rechtsbeschwerdeinstanz dadurch verletzt worden ist, dass eine Entscheidung in der die Sache erst ca. 11 Monate nach Ablauf der Stellungnahmefrist gemäß § 349 Abs. 3 S. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG für den Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 29.01.2008 ergangen ist, wodurch sich das Verfahren unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Rechtsfragen um ca. 5 Monate verzögert hat.
Bei der Beurteilung von Verfahrensverzögerungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist wegen der im Vergleich zur staatlichen Strafe geringeren Eingriffsintensität aber ein milderer Maßstab anzulegen ist. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch erst dann nahe, wenn die durch die Justizbehörden verschuldete Verfahrensverzögerung ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003, 2 BvR 273103 für den Fall einer viereinhalbjährigen Verfahrensdauer in der Rechtsbeschwerde; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2008 - IV- 5 Ss (OWi) 33/07 - (OWi) 9/08 I, veröffentlicht unter juris.de). Die hier im Rechtsbeschwerdeverfahren eingetretene Verfahrensverzögerung und die damit verbundene Belastung für die Betroffene wiegen auch noch nicht derart schwer, dass eine über die Feststellung des Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz hinausgehende Kompensation hier geboten wäre.
Ende der Entscheidung
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