Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 77/04
Rechtsgebiete: BKatV


Vorschriften:

BKatV § 4
Zur Verhängung eines Fahrverbotes bei zahlreichen Vorbelastungen des Betroffenen.
Beschluss

Bußgeldsache

wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 03.11.2003 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 02. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 S. 1 OWiG beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herford hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h zu einer Geldbuße von 100,- € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Ferner hat es bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene von Beruf Kraftfahrer und arbeitet als selbständiger Subunternehmer in der Weise, dass er immer dann für LKW-Fahrten einspringt, wenn andere Kraftfahrer verhindert sind. Der Betroffene ist seit 1998 insgesamt acht mal bußgeldrechtlich in Erscheinung getreten, dabei sieben mal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, die er in drei Fällen mit einem PKW und in den weiteren vier Fällen als Führer eines LKW beging. Darüber hinaus ist er einmal wegen falschen Überholens, begangen ebenfalls mit einem LKW, in Erscheinung getreten. Unter anderem ist gegen ihn durch Bußgeldbescheid des Kreises Emsland vom 16.05.2002, rechtskräftig seit dem 06.06.2002, eine Geldbuße in Höhe von 50,- € wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 09.03.2002 in Höhe von mindestens 26 km/h als Führer eines PKWs angeordnet worden. Nach der Rechtskraft jenes Bußgeldbescheides fiel der Betroffene am 03.04.2003 als Führer eines PKWs abermals mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 23 km/h auf. Deswegen wurde durch Bußgeldbescheid des Kreises Emsland vom 05.06.2003, rechtskräftig seit dem 24.06.2003, eine Geldbuße in Höhe von 75,- € gegen ihn verhängt. Weitere Bußgeldbescheide wegen vor dem 06.06.2002 begangener Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden am 14.06.2002 (50,- € wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit PKW um 25 km/h) und am 15.10.2002 (122,71 € wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 22 km/h und zusätzlich falschen Überholens mit einem LKW) rechtskräftig.

Im vorliegenden Verfahren beging der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil am 16.09.2002 gegen 01.54 Uhr mit einem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXX in Kirchlengern auf der B 239 (Ostring) in Fahrtrichtung Herford eine erneute Geschwindigkeitsüberschreitung, indem er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 26 km/h überschritt. Von der dort befindlichen stationären Geschwindigkeitsmessanlage wurde eine Geschwindigkeit von brutto 99 km/h gemessen, von der das Amtsgericht einen Abzug von 3 km/h gemacht und so eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 26 km/h errechnet hat.

Zur Verhängung des Fahrverbots hat das Amtsgericht ausgeführt, dass eine Existenzgefährdung des Betroffenen nicht gegeben sei. Der Betroffene sei zwar als selbständiger LKW-Fahrer in Springerfunktion tätig und habe geltend gemacht, dass dann, wenn er seinen Führerschein für einen Monat abgeben müsse, sein Geschäftsbetrieb zum Erliegen kommen werde und er erhebliche wirtschaftliche Einbußen erleide. Er habe gleichzeitig auf Nachfrage aber einräumen müssen, im Augenblick liefen seine Geschäfte schlecht. Er sei seit drei Wochen ohne Arbeit. Dann aber - so das Amtsgericht - dürfte es für den Betroffenen kein wesentliches Problem sein, bei seiner schlechten Auftragslage für einen Monat auf seinen Führerschein zu verzichten, weil er in dieser Zeit ohnehin nicht als LKW-Fahrer angefordert worden wäre. Zudem sei der Betroffene bereits zahlreiche Male aufgefallen, insbesondere auch in seiner Funktion als LKW-Fahrer. Bei diesen mehrfachen Auffälligkeiten müsse sich der Betroffene entgegenhalten lassen, dass es irgendwann einmal zu einem Fahrverbot kommen wird, um ihn nachhaltig zu beeindrucken und dass insoweit auch berufliche Härtesituationen hingenommen werden müssten. Es bestehe deshalb keinerlei Veranlassung, das Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße wegfallen zu lassen.

Die Rechtsbeschwerde greift das angefochtene Urteil zum einen im Schuldspruch mit der Begründung an, das Amtsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zu der angewandten Messmethode der Geschwindigkeitsmessung getroffen. Darüber hinaus sei die Erwägung zur Verhängung des Fahrverbotes, die sich auf die seiner zeitige Auftragslage des Betroffenen beziehe, fehlerhaft, da völlig offen sei, ob der Betroffene nicht zukünftig wieder verstärkt zu Aufträgen herangezogen werde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Herford zurückzuverweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft teilt im Wesentlichen die Kritik der Rechtsbeschwerde an dem angefochtenen Urteil.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung auf die allein erhobene Sachrüge hin Stand. Insbesondere genügen die Urteilsgründe noch den Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu stellen sind. Erforderlich sind danach die Angabe des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwertes, soweit die Überzeugung des Tatrichters von der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf mit anerkannten Geräten in weithin standardisierten Verfahren gewonnenen Messergebnissen beruht (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 56 b m.w.N.). Den zur Anwendung gebrachten Toleranzwert von 3 km/h hat das Amtsgericht in den Urteilsgründen mitgeteilt. Der Umstand, dass es versehentlich nicht ausdrücklich das zur Geschwindigkeitsmessung herangezogene Messverfahren bezeichnet hat, gefährdet den Bestand des Urteils hier im Ergebnis ebenfalls nicht. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich noch mit hinreichender Deutlichkeit, dass es sich hier um eine Radarmessung mit Hilfe einer stationären Radarmessanlage handelt. Das angefochtene Urteil spricht an mehreren Stellen von einer "stationären Geschwindigkeitsmessanlage". Es wird weiterhin aufgrund der Angaben des beim Straßenverkehrsamt in Kirchlengern beschäftigten Zeugen F. festgestellt, dass es sich um eine genehmigte und geeichte Messstelle handelt, bei der geeichte Geräte eingesetzt worden seien, bei denen die Eichung auch jeweils gültig gewesen sei. Im Rahmen der Würdigung der Einlassung des Betroffenen führt das Amtsgericht schließlich aus, dass es sich bei der stationären Geschwindigkeitsmessanlage um einen sogenannten "Starenkasten" gehandelt habe, die den Betroffenen mit Hilfe eines "Foto-Blitzes" gemessen habe. Damit besteht kein Zweifel mehr daran, dass es sich hier um eine stationäre Radarmessanlage gehandelt hat. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht zur Zuverlässigkeit der Messung noch ein Sachverständigengutachten eingholt hat, das ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Messung des Betroffenen aus technischer Sicht nicht zu beanstanden sei.

Auch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Vorbelastungen des Betroffenen die Regelbuße von 50,- € auf 100,- € verdoppelt und gegen den Betroffenen gemäß § 25 StVG i.V.m. § 2 Abs. 2 BKatV ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zwar ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass die Erwägung des Amtsgerichts, das Fahrverbot begründe auch deshalb keine Existenzgefährdung für den Betroffenen, weil dessen Geschäfte im Augenblick schlecht liefen, im Hinblick darauf zu beanstanden ist, dass es weniger auf die bisherige als auf die künftige Entwicklung des Geschäftes des Betroffenen für die Zeit des zu vollstreckenden Fahrverbotes ankommt. Andererseits hat aber die bisherige schlechte Auftragslage des Betroffenen durchaus indizielle Wirkung für die zukünftige Entwicklung seines Geschäftes und jedenfalls in diesem Sinne wäre die Erwägung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Entscheidend ist aber, dass, was das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend herausgearbeitet hat, der Betroffene hier aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Vorbelastungen auch eine Gefährdung seiner beruflichen Existenz hinzunehmen hat. Der Betroffene ist hier ohne Rücksicht auf seine eigene berufliche Existenz immer wieder durch Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgefallen. Ihn angesichts seiner Unbelehrbarkeit von der Verhängung des an sich gebotenen Fahrverbotes aus Gründen der Rücksichtnahme auf seine berufliche Existenz auszunehmen, würde hier daher darauf hinauslaufen, dass für bestimmte Berufsgruppen ein Sonderrecht in der Weise geschaffen würde, dass sie sich ständig der Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr schuldig machen könnten, ohne dass sie die Verhängung eines Fahrverbotes befürchten müssten. Vielmehr sind die Belange des Betroffenen hier dadurch ausreichend geschützt, dass er es innerhalb der 4-Monats-Frist selbst in der Hand hat, den Zeitpunkt des Eintritts des Fahrverbots zu wählen und in dieser Zeit Urlaub zu nehmen oder durch die Beschaffung einer Ersatzkraft für den eigenen Ausfall Vorsorge zu treffen (vgl. zum Ganzen Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rdnr. 25 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück