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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 784/01
Rechtsgebiete: OWiG
Vorschriften:
OWiG § 73 | |
OWiG § 74 |
3 Ss OWi 784/01 OLG Hamm Senat 3
Beschluss
Bußgeldsache
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 1. Juni 2001 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20.09.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Essen hat mit Urteil vom 1. Juni 2001 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Essen vom 20. November 2000 verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Betroffene zum Termin zur Hauptverhandlung vom 1. Juni 2001 ordnungsgemäß geladen worden, jedoch ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde. Zur Begründung hat er ausführen lassen, dass das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu Unrecht verworfen habe; der Betroffene sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Dazu wird ausgeführt, dass die Verteidigerin als allein sachbearbeitende Rechtsanwältin den Termin nicht habe wahrnehmen können; sie habe bereits mit Schriftsatz vom 16. Mai 2001 beantragt, den Hauptverhandlungstermin aufzuheben, weil sie infolge eines bereits länger geplanten Urlaubs verhindert gewesen sei. Aufgrund der bürointernen Strukturierung und einer Terminskollision sei eine vertretungsweise Terminswahrnehmung durch ihre Sozia, Rechtsanwältin H., nicht möglich gewesen.
Mit diesem Vorbringen rügt der Betroffene, dass das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt und deshalb zu Unrecht die Einspruchsverwerfung vorgenommen habe. Die entsprechenden Erwägungen sind in der Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragen. Der Senat sieht in der Rechtsbeschwerdebegründung noch eine den Formerfordernissen genügende Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG geltend gemacht werden muss.
Die Rüge ist indessen unbegründet. Dass die allein sachbearbeitende Verteidigerin urlaubsbedingt an der Terminswahrnehmung gehindert war, hat keinen Einfluss darauf, dass der ordnungsgemäß geladene Betroffene zum Erscheinen verpflichtet war. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts sind nicht ersichtlich. Den Akten ist zu entnehmen, das die Amtsrichterin auf den in der Rechtsbeschwerdebegründung zitierten Antrag vom 16. Mai 2001 auf Verlegung der Hauptverhandlung am 22. Mai 2001 telefonisch mitgeteilt hat, dass und aus welchen Gründen der Termin bestehen bleiben müsse. Bei dieser Sachlage musste der Betroffene, der keine Abladung erhalten hatte, der Terminsladung Folge leisten. Er durfte nicht davon ausgehen, dass er selbst die Terminsladung folgenlos ignorieren dürfe, wenn aufgrund der Urlaubsplanung seiner Verteidigerin und der aufgrund "bürointerner Strukturierung und einer Terminskollision betreffend die Rechtsanwältin H." keine der beiden Anwältinnen erscheinen werde.
Nach alledem war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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