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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.11.2009
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 805/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 34a
StPO § 44
StPO § 346
StPO § 347
StPO § 349
Ist im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt, dass eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, so beweist dies auch ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Einer weiteren schriftlichen Rechtsmittelbelehrung bei Urteilszustellung bedarf es dann nicht.
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 28.10.2009 Folgendes ausgeführt:

"I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen am 24.07.2009 wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h) zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR verurteilt und unter Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (BI. 65 - 71 d. A.).

Gegen dieses dem Verteidiger des Betroffenen am 18.08.2009 (BI. 76 d. A.) und erneut am 22.09.2009 (BI. 77 d. A.) zugestellte Urteil richtet sich die am 29.07.2009 eingegangene Rechtsbeschwerde vom selben Tage (BI. 63 d. A.), die mit am 28.09.2009 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist (BI. 80 ff. d. A.).

II.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zwar gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und rechtzeitig gestellt, im Übrigen jedoch unzulässig.

Nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO waren die Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Gericht anzubringen, dessen Urteil angefochten wurde. Nach der am 18.08.2009 erfolgten Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils an den Verteidiger des Betroffenen, dessen Vollmacht sich bei den Akten befand, hätten diese mithin bis zum 18.09.2009 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingehen müssen. Tatsächlich ist die Rechtsbeschwerdebegründung, mit der der Verteidiger des Betroffenen die Aufhebung des Urteils vom 24.07.2009 beantragt und die Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts erhoben hat, erst am 28.09.2009 per Telefax bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen und war damit verspätet. Dass das Urteil dem Verteidiger des Betroffenen am 22.09.2009 ein zweites Mal zugestellt worden ist, da das Gericht wegen des noch nicht zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisses davon ausging, eine beglaubigte Abschrift des Urteils sei entgegen der Verfügung vom 14.08.2009 dem Verteidiger versehentlich noch nicht zugestellt worden und deshalb am 21.09.2009 eine Zustellung der Urteilsausfertigung an ihn ein zweites Mal verfügte (Bl. 71R d. A.), führt zu keiner anderen Beurteilung. Die wiederholte Zustellung an denselben Empfangsberechtigten ändert nichts daran, dass die Frist zur Begründung des Rechtsmittels mit der ersten rechtswirksamen Zustellung begann (BGH NJW 1978, 60; OLG Hamburg NJW 1965, 1614; OLG Saarbrücken NJW 1964, 1633)."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat ist zur Entscheidung gem. §§ 349 I, 347 StPO, 79 Abs. 3 OWiG zur Entscheidung berufen. Eine Rückgabe an das Tatgericht zur Entscheidung nach § 346 StPO scheidet aus (OLG Düsseldorf Beschl. v. 19.11.1982 - 1 Ws OWi 775/82).

Dem Betroffenen war auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen in die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gem. §§ 44, 34a StPO zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob bei der Zustellung des schriftlichen Urteils eine Rechtsmittelbelehrung (wie dies von der Richterin verfügt war) beigefügt war oder nicht (das Empfangsbekenntnis vom 18.08.2009 verhält sich dazu nicht). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Betroffenen und seinem Verteidiger mündlich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Dann bedarf es einer weiteren Belehrung bei Zustellung des Urteils nicht mehr (Maul in KK-StPO 6. Aufl. § 35a Rdn. 10 m.w.N.). Der Protokollvermerk über die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls gem. § 274 StPO teil und belegt neben dem Umstand der Belehrung gleichzeitig auch ihre Vollständigkeit und Richtigkeit (KG NZV 2002, 526; KG Beschl. V. 12.1.2009 - 1 Ss 8/09 = BeckRS 2009, 07630). Umstände, dass hier die mündliche Belehrung bei dem verteidigten Betroffenen nicht ausreichend gewesen wäre (vgl. insoweit BVerfG NJW 1996, 1811), sind nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

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