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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.01.2009
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 948/08
Rechtsgebiete: StPO, StVO
Vorschriften:
StPO § 267 Abs. 1 S. 3 | |
StVO § 41 Abs. 2 |
2. Wird die Geschwindigkeitsmessung nur 900 Meter nach einem Verkehrszeichen 274.1. des § 41 Abs. 2 StVO durchgeführt, kann sich der Betroffene nicht auf eine zu große Zonenausdehnung berufen.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
Im vorliegenden Fall ist es unschädlich, dass das Amtsgericht im Urteil rechtsfehlerhaft unter Verweis auf "§§ 46 OWiG, 273 Abs. 1 Satz 3 StPO" wegen der Einzelheiten auf das Datenfeld des Lichtbildes, welches bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen wurde, verweist. Ein Verweis ist nur nach § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO und nur wegen "Abbildungen" möglich. Eine Abbildung ist eine unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt, vor allem Fotos - auch Radarfotos - und Abzüge von anderen Bildträgern. Messprotokolle sind hingegen keine Abbildungen (sogar dann nicht, wenn sie auf einem Radarfoto eingeblendet sind). Insoweit handelt es sich um Urkunden (Senatsbeschluss vom 29.11.2007 - 3 SsOWi 784/07 = BeckRS 2008, 00063; OLG Brandenburg NStZ 2005, 413). Dieser Rechtsfehler wirkt sich hier allerdings nicht aus, da alle für die Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen Angaben auch noch einmal im Urteil selbst enthalten sind.
Auch der Umstand, dass der Betroffene - wie er vorträgt - aufgrund der äußeren Beschaffenheit des C-Weges davon ausgegangen sei, die "Tempo-30-Zone" bereits verlassen zu haben, entlastet ihn, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Der Betroffene befand sich in einer entsprechenden Zone und das entsprechende Verkehrszeichen 274.1. des § 41 Abs. 2 StVO war nur 900 Meter vor der Messstelle aufgestellt. Dies ist noch keine zu große Zonenausdehnung, die ihn eventuell bei Fehlen zusätzlich äußerer Merkmale einer Geschwindigkeitsbeschränkung entlasten könnte. Eine zu große Zonenausdehnung wird vielmehr erst bei mehreren Kilometern angenommen (vgl. König in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, StVO § 41 Rdn. 248 zu Zeichen 274.1.).
Ende der Entscheidung
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